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Inhalt

VAT e-Commerce- wie man B2C-Verkäufe aus Polen korrekt besteuert

Es kommt häufig vor, dass die Waren eines polnischen oder ausländischen Unternehmers an einen Lager in Polen geliefert werden, und von dort aus weitere Verkäufe (auch im Ausland) geplant sind. Die Verkäufe an Privatpersonen aus Polen im Ausland (B2C) sind sogenannte Versandhandelsverkäufe an Person, die kein Umsatzsteuerpflichtiger ist. In dieser Situation fragen sich einige Unternehmer, wann die Umsatzsteuer in Polen gezahlt werden sollte und unter welchen Umständen im Zielland. Diese Frage ist wichtig, weil die mögliche Versäumnisse in dieser Hinsicht zu einer Haftung für die Nichtzahlung der geschuldeten Steuer führen können. Unternehmer sollten auch an die Dokumente denken, die zur Bestätigung der Zahlung der im Ausland fälligen Mehrwertsteuer verwendet werden, um die zusätzliche Besteuerung in Polen zu vermeiden.

Änderungen in der Umsatzsteuerbesteuerung der grenzüberschreitenden Versandhandelsverkäufe

Versandverkauf bezieht sich auf die Lieferung von Waren an eine Privatperson (B2C), wobei die Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder transportiert werden. Ein Beispiel dafür ist der Verkauf von Waren aus einem in Polen gelegenen Lagerhaus an eine Privatperson in Deutschland. Der Versandverkauf aus Polen ist derzeit im Versandmitgliedstaat der Waren steuerpflichtig, es sei denn, der Versandverkauf überschreitet die Verkaufsschwelle für das Bestimmungsland oder es wird eine Erklärung über die freiwillige Besteuerung in diesem Land beim Finanzamt abgegeben. Diese Regeln werden sich im Jahr 2021 ändern.

SLIM VAT – Finanzministerium kündigt ein Paket von Vereinfachungen bei der Umsatzsteuerabrechnung an

Das polnische Finanzministerium kündigte die Einführung des ersten Umsatzsteuervereinfachungspakets – SLIM VAT (simple, local and modern) an. Die geplanten Änderungen betreffen vier Bereiche: Fakturierung, Export, Wechselkurse, finanzielle Vorteile. Unternehmer sollten sich mit den Veränderungen und ihren Folgen für ihr Unternehmen vertraut machen.

Wie kann ich die VAT-Anmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat vermieden?

Am 1. Juli traten die Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2018/1910 (das so genannte Quick-Fixes-Paket) in Kraft, die unter anderem den Verkauf von Waren im call-of-stock Verfahren betreffen.

Die vorgenannte Richtlinie vereinheitlichte die Regelungen der EU-Mitgliedstatten, unter anderem hinsichtlich der Besteuerung von grenzüberschnittene Warenlieferungen an andere EU- Mitgliedstatte. Dank der neuen Regelungen vermeiden Unternehmen, die Produkte zum späteren Verkauf von einem EU-Mitgliedstaat in ein anderes bewegen, die Verpflichtung, sich im Bestimmungsland der Waren zusätzlich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

Neue Fristen und Formalitäten für Verrechnungspreise im Jahr 2020

Die seit Januar 2019 geltenden Vorschriften betreffend die Verrechnungspreise haben zahlreiche Änderungen eingeführt, wie zum Beispiel:

  • neue Dokumentationsschwellenwerte,
  • die Pflicht zur Einreichung bei dem Leiter der Nationalen Steuerverwaltung von Informationen über Verrechnungspreise TPR-C (juristische Personen) oder TPR-P (natürliche Personen),
  • die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, in welcher bestätigt wird, dass die Verrechnungspreisdokumentation erstellt wurde und dass die Transaktionen zu solchen Bedingungen durchgeführt werden, welche auch zwischen unverbundenen Unternehmen vereinbart würden.

VAT-Abrechnung in Polen nach den neuen Regeln, ohne die Finanzmittel einzufrieren

Ab dem 1. Juli 2020 kann die Einfuhrumsatzsteuer in Polen direkt in der Umsatzsteuervoranmeldung abgerechnet werden. Zuvor war hierfür eine Sondergenehmigung erforderlich. Ziel der Novelle ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Häfen, die bisher den Kampf um den Kunden u.a. mit deutschen und niederländischen Häfen verloren haben. In diesen Ländern ist die Möglichkeit der bargeldlosen Abrechnung von Einfuhrumsatzsteuer für alle Steuerzahler seit langem vorgesehen. Die neuen Regeln für die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer werden es ermöglichen, ein Einfrieren von Geldern zu vermeiden, und sich positiv auf die finanzielle Liquidität von Unternehmen auswirken.

SARS-CoV-2 und Verrechnungspreise

Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie sehen sich viele Unternehmen mit Problemen wie verminderte Einnahmen, Produktionsausfälle, Verzögerungen bei der Lieferung von Materialien und Rohstoffen, Insolvenz von Auftragnehmern usw. konfrontiert.

In der Praxis kann dies zu Situationen führen, in denen die Lieferkette bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen aufgrund der vorübergehenden Schließung des Werks, des Personalmangels, der Notwendigkeit einer längeren Lagerung von Waren aufgrund mangelnder Transportkapazität usw. neu organisiert werden muss.

Neuer Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Verschiebung der Quellensteuer

Am 23. April 2020 wurde auf den Seiten des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Verordnungsentwurf des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Anwendung von Artikel 26 Absatz 2e des Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine weitere, bereits vierte Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus vor, diesmal auf den 31. Dezember 2020.

Wie können die Verpflichtungen, die sich aus der Auferlegung eines Mandats für Umsatzsteuer-Unregelmäßigkeiten in Polen ergeben, schnell erfüllt werden?

Sind Sie mit einem Mandat in Polen für Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Umsatzsteuer bestraft worden? Selbst wenn Sie diese Geldbuße akzeptieren, kann das Versäumnis, die notwendigen Formalitäten rechtzeitig zu erledigen, Sie weiteren Problemen aussetzen.

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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