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Inhalt

VAT-Abrechnung in Polen nach den neuen Regeln, ohne die Finanzmittel einzufrieren

Ab dem 1. Juli 2020 kann die Einfuhrumsatzsteuer in Polen direkt in der Umsatzsteuervoranmeldung abgerechnet werden. Zuvor war hierfür eine Sondergenehmigung erforderlich. Ziel der Novelle ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Häfen, die bisher den Kampf um den Kunden u.a. mit deutschen und niederländischen Häfen verloren haben. In diesen Ländern ist die Möglichkeit der bargeldlosen Abrechnung von Einfuhrumsatzsteuer für alle Steuerzahler seit langem vorgesehen. Die neuen Regeln für die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer werden es ermöglichen, ein Einfrieren von Geldern zu vermeiden, und sich positiv auf die finanzielle Liquidität von Unternehmen auswirken.

Frühere Regelungen beeinträchtigten die Wettbewerbsfähigkeit polnischer Unternehmen

Bislang sollte die fällige Einfuhrumsatzsteuer in Polen im Prinzip innerhalb von 10 Tagen nach der Zollabfertigung bezahlt werden. Steuerzahler könnten dann die bezahlte Steuer in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung abziehen, wodurch die Geldmitteln des Unternehmers für etwa 90 Tage eingefroren wurden. Deswegen entschieden sich Steuerzahler häufig dafür, einen Importvorgang in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen und anschließend die innergemeinschaftliche Warenverlagerung abzuwickeln.

Gegenwärtig kann jeder aktive Umsatzsteuerpflichtige die frühere Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer umgehen und sie direkt in einer einzigen Umsatzsteuervoranmeldung abrechnen.

In der Praxis bedeutet dies eine Möglichkeit, ein vorübergehendes Einfrieren des an das Zollamt gezahlten Einfuhrumsatzsteuerbetrags zu vermeiden, was die Einfuhr von Waren nach Polen vorteilhafter macht.

Welche formelle Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Eine solche Lösung wird für Steuerzahler zur Verfügung stehen, die Zollerklärungen über einen direkten oder indirekten Vertreter abgeben. Die Unternehmer müssen eine geeignete und aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Bescheinigung über keine Rückstände bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie eine Bestätigung der Registrierung als aktiver Umsatzsteuerzahler haben. Zur Erleichterung können die erforderlichen Bescheinigungen auch durch eine schriftliche Erklärung des Steuerzahlers mit dem entsprechenden Inhalt ersetzt werden.

Die neuen Regelungen sehen keine besonderen Anforderungen für ausländische Mehrwertsteuerpflichtige vor, die in Polen nur für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind und z.B. keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Unserer Meinung nach wird es in einem solchen Fall ausreichen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies wird jedoch letztlich von der zuständigen Behörde beurteilt.

Die Unterlagen sind dem zuständigen Leiter des Zollamtes vorzulegen, das für den Wohnsitz oder Sitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Für Steuerzahler, die keinen Wohnsitz oder Sitz in Polen haben, ist der Leiter des Niederschlesischen Zollamtes in Wrocław zuständig.

Der Steuerzahler ist auch verpflichtet, dem zuständigen Leiter des Zollamtes innerhalb von 4 Monaten nach dem Monat, in dem die Zollerklärung angenommen wurde, Dokumente vorzulegen, die die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer bestätigen. Diese Verpflichtung wird jedoch nach dem 1. Oktober 2020 aufgehoben.

Wann profitieren Unternehmen von der Erleichterung der Umsatzsteuerabrechnung?

Die Vorschriften regeln nicht direkt den Zeitpunkt, ab dem die Vereinfachung angewendet werden kann. Es scheint, dass dies im nächsten Abrechnungszeitraum nach Erfüllung der formalen Bedingungen möglich sein wird. In diesem Zusammenhang müssen die Steuerzahler daran denken, die entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Leiter Zollamtes vorzulegen. Fehler in diesem Fall führen dazu, dass die Erleichterungen nicht genutzt werden können.

Falls Sie die eingeführte Vereinfachung anwenden mochten oder haben Sie weitere Frage dazu, wenden Sie sich bitte an unsere Umsatzsteuerspezialisten. Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei der ordnungsgemäßen Anmeldung, der korrekten Abrechnung der Steuer sowie bei der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen beim zuständigen Amt.

Autoren:
dr Małgorzata Stępień, MBA, Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)
Dominika Zbonik, LL.B., Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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