In letzter Zeit erhalten wir vermehrt Fragen zu Aspekten im Zusammenhang mit der Berufung eines Arbeitnehmers zum territorialen Militärdienst in den Territorialen Verteidigungsstreitkräften (WOT). Die Berufung in die WOT führt zu einer Reihe von Verpflichtungen für den Arbeitgeber und Ansprüchen für den Arbeitnehmer, die zu beachten und vor allem innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erfüllen sind. In unserem heutigen Blogpost erläutern wir, was Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer sich freiwillig zum Dienst in der WOT gemeldet haben, zu beachten haben.
Kategorie: Arbeitsrecht
Die im April vorgenommene Novellierung des Arbeitsgesetzes brachte Änderungen mit sich, die unter anderem darauf abzielen, den Arbeitnehmern ein Gleichgewicht zwischen ihrem privaten und beruflichen Leben zu ermöglichen. Die Erweiterung einiger Rechte und die Einführung neuer Freistellungen werden zweifellos zu größerer Flexibilität führen, wenn es darum geht, berufliche und familiäre Verpflichtungen miteinander zu vereinen.
Für Arbeitgeber wiederum kann die angemessene Planung und Organisation der Arbeit eine echte Herausforderung darstellen, insbesondere wenn Mitarbeiter unerwartet oder über einen längeren Zeitraum abwesend sind und aktuelle Mitarbeiter beispielsweise nicht mit Überstunden betraut werden können. In diesem Zusammenhang tauchen auch Fragen auf, ob und gegebenenfalls wann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Gewährung eines bestimmten Urlaubs oder einer Freistellung verweigern kann und wann er an dessen Antrag gebunden ist.
In der dynamischen Geschäftswelt von heute bewegen sich viele Unternehmen in Richtung Globalisierung. Die Unternehmen agieren zunehmend auf internationaler Ebene, was verschiedene Herausforderungen mit sich bringt, auch im Bereich des Personalmanagements. Als Reaktion auf diese Veränderungen und zur Gewährleistung eines angemessenen Arbeitnehmerschutzes hat die Europäische Union die Richtlinie 2023/970 vom 10. Mai 2023 zur Verbesserung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Verfahren zur Gewährleistung der Lohntransparenz und zur Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts (Lohn- und Gehaltsrichtlinie“) erlassen, die darauf abzielt, das Entgelt und die Vergütung der Arbeitnehmer auf europäischer Ebene zu regeln.
In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Aspekte dieser Richtlinie ein und erörtern, welche Auswirkungen sie für in der Europäischen Union tätige Unternehmen hat.
Teilzeitarbeiter sind Arbeitnehmer, die weniger Stunden als Vollzeitarbeiter arbeiten, also weniger als die standardmäßigen 160 Stunden im Monat.
Überstunden für Teilzeitarbeiter beziehen sich auf zusätzliche Arbeitsstunden, die über die im Vertrag festgelegte Arbeitszeit hinausgehen, aber nicht die volle Stundenzahl erreichen. Ein Beispiel könnte ein Teilzeitmitarbeiter sein, der in Überstunden länger arbeitet, als im Vertrag festgehalten ist, aber nicht die volle Arbeitszeit erreicht.
Die Auswirkungen von Mobbing am Arbeitsplatz können sich auf verschiedene Aspekte der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers auswirken, insbesondere auf sein Image, die Arbeitsmoral der Mitarbeiter und finanzielle Angelegenheiten.
Es ist wichtig zu beachten, dass, um ein bestimmtes Verhalten als Mobbing anzuerkennen, bestimmte gesetzliche Kriterien erfüllt sein müssen, die anhaltende und langanhaltende Handlungen oder Verhaltensweisen wie Belästigung oder Einschüchterung eines Mitarbeiters einschließen, die zu einer Abwertung seiner beruflichen Bewertung führen, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass der Mitarbeiter gedemütigt, isoliert oder aus dem Team der Kollegen eliminiert wird. Das bedeutet, dass nicht jedes unerwünschte Verhalten am Arbeitsplatz als Mobbing bezeichnet werden kann. Auf der anderen Seite sollte die schnelle und effiziente Reaktion des Arbeitgebers dazu beitragen, unerwünschtes Verhalten zu stoppen, bevor es als langanhaltend und hartnäckig angesehen wird.
Das polnische Arbeitsrecht sieht Regelungen vor, die es einem Arbeitnehmer ermöglichen, im Falle von Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz Klage zu erheben. Neben den Begriffen Diskriminierung und Mobbing wird im Arbeitsgesetzbuch auch der Begriff Ungleichbehandlung erwähnt. Die Unterscheidung zwischen diesen Erscheinungen ist für Gerichtsverfahren und die Frage der Beweislastverteilung sehr wichtig, deshalb analysieren wir im heutigen Blogpost einen äußerst wichtigen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. August 2023, AZ: III PZP 1/23, der zweifellos dazu diente, aufkommende Zweifel bei der Auslegung der Vorschriften zu klären.
Mobbing und Diskriminierung sind Probleme, die die Gesellschaft auf vielen Ebenen betreffen, sowohl am Arbeitsplatz als auch im täglichen Leben. Der Kampf gegen diese Phänomene liegt nicht nur auf den Schultern von Einzelpersonen oder Arbeitgebern. Die Gesellschaft als Ganzes, unterstützt von NRO und ihren Initiativen, unternimmt aktive Schritte zur Sensibilisierung und Bekämpfung von Mobbing und Diskriminierung. In diesem Artikel werden wir einen Blick auf diese Aktivitäten werfen und sehen, ob und welche Schritte die Gesellschaft zur Bekämpfung dieser negativen Phänomene unternimmt.
Nach dem Arbeitsgesetzbuch ist ein Arbeitnehmer insbesondere verpflichtet, für das Wohlergehen des Arbeitsplatzes zu sorgen und sein Eigentum zu schützen, was in der Regel durch die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsordnung weiter präzisiert wird. In der Praxis bedeutet dies, dass die Mitarbeiter bereits aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften den Arbeitgeber über festgestellte Verstöße, Schäden, die ihm zugefügt wurden, und andere identifizierte Gefahren informieren sollten. In gewissem Maße kann erwartet werden, dass aufgrund der umgesetzten Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern, mit der wir uns bereits seit ihrer Annahme befassen, Bestimmungen erlassen werden, die diese Verpflichtung weiter stärken. In letzter Zeit wurde bereits ein weiterer Entwurf des genannten und lang erwarteten Gesetzes zum Schutz von Personen, die Rechtsverstöße melden, vorgelegt.
In unserem Blog behandeln wir sehr häufig Themen im Zusammenhang mit verschiedenen Aspekten von Diskriminierung und Mobbing, was nur beweist, wie wichtig diese Themen in der modernen Welt geworden sind und wie sehr das Bewusstsein für die Gefahren und die Möglichkeiten, sich dagegen zu schützen, zunimmt. Im heutigen Post geht es darum, was für einen Mitarbeiter auf dem Spiel steht, der gegenüber einem Kollegen ein Mobbing-Verhalten an den Tag gelegt hat.
Obwohl wir viel über Mobbing sprechen, gilt unsere Aufmerksamkeit oft nur dem vertikalen Mobbing, d. h. dem, das von einem Arbeitgeber oder Vorgesetzten auf einen Arbeitnehmer ausgeübt wird. Intuitiv assoziieren wir den Begriff Mobbing mit einer solchen Situation und vergessen dabei, dass pathologisches Verhalten auch in andere Richtungen gerichtet sein kann – von einem Arbeitnehmer auf einen Arbeitgeber oder Vorgesetzten und von einem Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitnehmer. Im ersten Fall sprechen wir dann von so genanntem Staffing. Das Verbreiten von Gerüchten über den Vorgesetzten unter den Mitarbeitern, das Infragestellen seiner Kompetenz vor den Kollegen oder unbegründete Kritik am Verhalten oder an den Anweisungen des Vorgesetzten sind nur einige Beispiele für Mobbinghandlungen, mit denen ein Vorgesetzter schikaniert oder eingeschüchtert werden soll.