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Inhalt

Änderungen in der Umsatzsteuerbesteuerung der grenzüberschreitenden Versandhandelsverkäufe

Versandverkauf bezieht sich auf die Lieferung von Waren an eine Privatperson (B2C), wobei die Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder transportiert werden. Ein Beispiel dafür ist der Verkauf von Waren aus einem in Polen gelegenen Lagerhaus an eine Privatperson in Deutschland. Der Versandverkauf aus Polen ist derzeit im Versandmitgliedstaat der Waren steuerpflichtig, es sei denn, der Versandverkauf überschreitet die Verkaufsschwelle für das Bestimmungsland oder es wird eine Erklärung über die freiwillige Besteuerung in diesem Land beim Finanzamt abgegeben. Diese Regeln werden sich im Jahr 2021 ändern.

Umsatzsteuererklärung für EU-weite Verkäufe

Die neue Regelung sieht den Verzicht auf die Anwendung der Verkaufsschwellen für Versandhandelsverkäufe und die Annahme der allgemeinen Regel vor, dass die Versandhandelsverkäufe in dem Land besteuert werden, in das die Waren versandt werden, d.h. im Land des Verbrauchs. Nach den geplanten Änderungen werden Versandhandelsverkäufe (in der Richtlinie als innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen bezeichnet) in besonderer Weise, d.h. im VAT-OSS-System, erfolgen. Der Verkäufer reicht über diesen System eine spezielle Umsatzsteuererklärung bei den für seinen Firmensitz zuständigen Steuerbehörden ein (gilt für die in der EU ansässigen Unternehmen). 

In dieser Umsatzsteuererklärung gibt der Steuerpflichtige unter anderem die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen an, die in der gesamten EU getätigt wurden, und gibt den Nettowert, den Umsatzsteuersatz, die Umsatzsteuer mit Aufteilung in die einzelnen Verbrauchsländer an. Diese Umsatzsteuererklärung wird einmal pro Quartal bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats eingereicht. Die Umsatzsteuer auf diese Verkäufe wird bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der neuen Umsatzsteuererklärung auf ein Bankkonto überwiesen.

Unternehmen, die unter die neuen Vorschriften fallen

Die Änderungen betreffen auch die Unternehmen, die die Waren im Versandhandel aus einem Mitgliedstaat an Personen in einem anderen Mitgliedstatt, in dem der Firmensitz oder der Geschäftssitz dieses Unternehmens nicht liegt, verkaufen. Ein Beispiel kann ein in Deutschland ansässiges und die Waren verkaufendes Unternehmen sein, das seine Waren aus einem Lager in Polen an eine Person in Österreich versendet.

Die neuen Regeln gelten zwingend für Unternehmen, deren Nettoumsatz im laufenden oder vorhergehenden Kalenderjahr 10.000 Euro für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen überstieg. Andere Unternehmen mit einem niedrigeren Umsatz können sich freiwillig für diese besondere Methode zur Abrechnung dieser Verkäufe entscheiden.

Wahrscheinlich wird die VAT-OSS-Sonderregelung durch die Unternehmen verwendet werden, die Waren im Versandhandel aus einem Mitgliedstaat an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Firmensitz oder der Geschäftssitz dieses Unternehmens liegt, verkaufen. Ein Beispiel ist ein Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland, das Waren aus einem Lager in Polen an eine Person in Deutschland verkauft.

Die neuen Regeln werden im Jahr 2021 in Kraft treten

Die neuen Regeln zur Besteuerung von Versandhandelsverkäufen sollen durch die EU-Ratsrichtlinie 2017/2455 vom 5. Dezember 2017 und die EU-Ratsrichtlinie 2019/1995 vom 21. November 2019 geändert werden. Gemäß der ursprünglichen Annahme sollten diese Rechtsakte ab dem 01. Januar 2021 in Kraft treten. Gemäß dem Beschluss des EU-Rates vom 20. Juli 2020 wurde dieses Datum auf den 01. Juli 2021 verschoben.

Vorteile für Unternehmer

Diese Änderungen bringen eine Reihe von Vereinfachungen für diejenigen mit sich, die die grenzüberschreitenden Versandhandelsverkäufe B2C von Waren tätigen. Diese Verkäufe erfordern nicht, dass sich die Steuerpflichtigen in jedem Verbrauchsland oder in jedem Land, von dem aus die Waren versandt werden, für Umsatzsteuer-Zwecke registrieren lassen müssen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung durch andere steuerpflichtige Umsätze in einem Mitgliedstaat entstehen kann, wie z.B. wegen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.

Es lohnt sich bereits jetzt, den möglichen Vorteilen der neuen Regelungen zu planen und eine Strategie zur Entwicklung des Unternehmens zu erarbeiten. Unsere Umsatzsteuerspezialisten helfen Ihnen gerne, sich auf die revolutionären Änderungen der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel vorzubereiten.

Autoren:
dr Małgorzata Stępień, MBA, Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)
Paulina Kaźmierczak, Steuerberaterin (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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