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Inhalt

VAT e-Commerce- wie man B2C-Verkäufe aus Polen korrekt besteuert

Es kommt häufig vor, dass die Waren eines polnischen oder ausländischen Unternehmers an einen Lager in Polen geliefert werden, und von dort aus weitere Verkäufe (auch im Ausland) geplant sind. Die Verkäufe an Privatpersonen aus Polen im Ausland (B2C) sind sogenannte Versandhandelsverkäufe an Person, die kein Umsatzsteuerpflichtiger ist. In dieser Situation fragen sich einige Unternehmer, wann die Umsatzsteuer in Polen gezahlt werden sollte und unter welchen Umständen im Zielland. Diese Frage ist wichtig, weil die mögliche Versäumnisse in dieser Hinsicht zu einer Haftung für die Nichtzahlung der geschuldeten Steuer führen können. Unternehmer sollten auch an die Dokumente denken, die zur Bestätigung der Zahlung der im Ausland fälligen Mehrwertsteuer verwendet werden, um die zusätzliche Besteuerung in Polen zu vermeiden.

Versandverkauf aus Polen nach einem anderen EU-Land und VAT

Versandverkauf aus Polen ist Verkauf von Waren, die aus diesem Land an eine natürliche Person (Privatperson) aus einem anderen EU-Land, die kein Umsatzsteuerpflichtiger ist, transportiert werden. Eine solche Situation trifft auf, wenn Waren aus einem Lager in Polen an eine Privatperson, zum Beispiel nach Deutschland, versandt werden.

Ein Unternehmer, der die oben genannten Dienstleistungen erbringt, sollte daran denken, dass Versandverkauf aus Polen ist in Polen steuerpflichtig, wenn:

  1. die Netto-Schwelle für Versandverkauf in das betreffende EU-Land nicht überschritten wurde und in diesem Fall zusätzlich;
  2. dem Leiter des Finanzamtes in Polen keine Mitteilung über die freiwillige Besteuerung dieser Verkäufe im EU-Bestimmungsland der versandten Waren vorgelegt wurde, obwohl der Schwellenwert nicht überschritten wurde.

Die Überschreitung des Schwellenwertes oder die Einreichung einer entsprechenden Mitteilung führt zu einer Besteuerung dieses Verkaufs im EU-Bestimmungsland der Waren.

Wie kann man überprüfen, ob der Schwellenwert überschritten wurde?

Jedes EU-Land setzt seine eigene Schwelle für Versandverkaufsumsätze zwischen 35.000 € und 100.000 € fest (z.B. Deutschland 100.000 €, Österreich 35.000 €). Die Schwelle bezieht sich auf den Wert der in einem bestimmten Kalenderjahr im Versandverkauf mit dem betreffenden EU-Land getätigten Nettoverkäufe. Die in einer ausländischen Währung ausgedrückte Schwelle wird in Polen nach dem von der Polnischen Nationalbank am 01.05.2004 bekannt gegebenen Wechselkurs umgerechnet.

Beispielsweise die Schwelle für Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland beträgt 481.000 PLN (aufgerundet auf 1.000 PLN) nach dem EUR/PLN Wechselkurs von 4,8122 PLN zum 30.04.2004.

Wann wird Versandverkauf in Polen besteuert?

Der Versandverkauf aus Polen an ein EU-Land wird in Polen besteuert, bis die für dieses EU-Land festgelegte Versandverkaufsschwelle überschritten wird (es sei denn, es wird eine entsprechende Mitteilung vorgelegt). Sobald die Schwelle überschritten ist, wird Versandverkauf im EU-Bestimmungsland besteuert. Dies gilt auch für Verkäufe in das betreffende EU-Land im Jahr nach dem Jahr, in dem das Limit überschritten wurde, selbst wenn die Schwelle im Folgejahr nicht überschritten wurde.

Beispielsweise, wenn im Juli 2018 der Versandverkauf aus Polen nach Deutschland die Grenze von 481.000 PLN überschritten hat, dann wird ein Teil des Versandhandelsverkaufs aus Polen nach Deutschland im Jahr 2018 und alle Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland im Jahr 2019 in Deutschland besteuert. Wird diese Schwelle im Jahr 2019 nicht überschritten, unterliegen Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland ab 01.01.2020 wieder der Besteuerung in Polen.

Vergiss über die Dokumentation nicht

Man soll darauf achten, dass der Steuerzahler trotz Überschreitung der Schwelle eines bestimmten EU-Landes über geeignete Unterlagen verfügen muss, um die zusätzliche Besteuerung dieser Verkäufe in Polen zu vermeiden. In diesem Fall ist es die Dokumentation, die eindeutig bestätigt, dass die Waren an den Käufer geliefert wurden, der sich im EU-Bestimmungsland der versandten Waren befindet. Die obengenannte Dokumente können für eine mögliche Kontrolle sehr wichtig sein. Man sollte auch nicht vergessen, dass die Behörden nach mehreren Jahren, wenn der Unternehmer sich nicht mehr an die Einzelheiten des Verkaufs erinnert, nach Einzelheiten der Transaktion fragen können.

Die Änderungen in 2021

Es sei darauf hingewiesen, dass für 2021 Gesetzesänderungen geplant sind, die die bestehenden Regelungen für den Versandhandel modifizieren. Deshalb werden wir Sie über die Änderungen und Neuregelungen auf dem Laufenden halten. Die Kenntnis der rechtlichen Umfelds ermöglicht ein effektives Management der geführten Geschäfte, was im Kontext der Unsicherheit auf dem Markt von erheblicher Bedeutung für die Geschäftsabwicklung hat.

Wenn Sie bereits Fragen bezüglich Versandverkauf haben, wenden Sie ich bitte an uns. Nachdem wir uns mit der individuellen Situation vertraut gemacht haben, werden wir alle Zweifel erklären und versuchen, effektive Lösungen zu finden, die auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten sind.

Autoren:
dr Małgorzata Stępień, MBA, Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)
Paulina Kaźmierczak, Steuerberaterin (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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