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Inhalt

Wie kann ich die VAT-Anmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat vermieden?

Am 1. Juli traten die Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2018/1910 (das so genannte Quick-Fixes-Paket) in Kraft, die unter anderem den Verkauf von Waren im call-of-stock Verfahren betreffen.

Die vorgenannte Richtlinie vereinheitlichte die Regelungen der EU-Mitgliedstatten, unter anderem hinsichtlich der Besteuerung von grenzüberschnittene Warenlieferungen an andere EU- Mitgliedstatte. Dank der neuen Regelungen vermeiden Unternehmen, die Produkte zum späteren Verkauf von einem EU-Mitgliedstaat in ein anderes bewegen, die Verpflichtung, sich im Bestimmungsland der Waren zusätzlich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

Erleichterungen für einige Unternehmen

Transaktionen zwischen EU-Mitgliedstatten bilden die Grundlage des Geschäftsverkehrs vieler Unternehmen. Der Verkauf geht jedoch nicht immer dem Transport der Produkte zwischen den Mitgliedstatten voraus. Es kommt vor, dass Lieferant A (ein Mehrwertsteuerzahler in der EU) Waren an den (zum Zeitpunkt der Verlagerung bekannten) Erwerber B in ein anderes EU-Mitgliedstaat transportiert, der eigentliche Verkauf jedoch erst später erfolgt. Bisher sollte sich Lieferant A in dieser Situation in der Regel im Bestimmungsland der Waren für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, den innergemeinschaftlichen Erwerb seiner eigenen Waren dort ausweisen und dann den Inlandsverkauf an Erwerber B ausweisen. Die neuen Vorschriften werden die Anwendung des call-of-stock-Verfahrens ermöglichen, was den Prozess erheblich vereinfachen wird.

Call-of-stock Verfahren?

Die Anwendung des call-of stock Verfahrens vermeidet die Notwendigkeit, sich im Bestimmungsland für die umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Erst wenn das Recht, als Eigentümer über die Waren zu verfügen, auf Erwerber B übertragen wird, weist Lieferant A eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren an Erwerber B aus. Im Gegensatz dazu erkennt der Erwerber B den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren an.

Formelle Anforderungen des call-of-stock Verfahrens für die Lieferung von Waren nach Polen

Diese Vereinfachung kann angewendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Waren von einem Mehrwertsteuerpflichtigen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als Polen zur Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt befördert werden;
  • die Waren an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert werden, der gemäß der geltenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen berechtigt ist, das Eigentum an den Waren zu erwerben;
  • der Lieferant, der die Waren versendet, hat weder seinen Sitz und noch eine Betriebsstätte in Polen;
  • der Warenerwerber für die EU-Mehrwertsteuer registriert ist und sein Name (oder Vor-

und Nachname) und Steueridentifikationsnummer (mit vorangestelltem PL-Code) sind dem Lieferanten bekannt zum Zeitpunkt des Beginns der Warenbewegung;

  • der Lieferant führt eine Erfassung der Warenverbringung im call-of stock Verfahren und Folgendes angeben in den Informationen, die der zusammenfassenden Meldung (VAT-UE)  im Land der Warensendung entsprechen;
  • die Übertragung der Verfügungsberechtigung über die Waren als Eigentümer auf den Käufer der Waren innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Eingangs der Waren übergeht.

Empfängerwechsel nach dem Transport der Waren

Das vereinfachte Verfahren kann auch bei einem Wechsel des Empfängers angewendet werden. Die Änderung kann innerhalb von 12 Monaten nach der Verbringung der Waren nach Polen erfolgen. Der neue Empfänger muss für die EU-Mehrwertsteuer registriert sein. Der Lieferant muss zum Zeitpunkt der Ersetzung den Namen (oder Vor- und Nachnamen) und die Steueridentifikationsnummer des neuen Empfängers kennen.  Der Lieferant muss auch die Änderung der Informationen melden, die den zusammenfassenden Informationen (VAT-UE) im Land der Warensendung entsprechen, und die Änderung in der von ihm geführten Erfassung der Warenverbringung im call-of-stock Verfahren registrieren.

Kein Verkauf von Waren

In der Praxis kommt es vor, dass die schließlich versandten Waren im Bestimmungsland nicht verkauft werden und in das Versandland zurückgebracht werden. Erfolgt der Rückversand innerhalb von 12 Monaten nach Eingang in das call-of stock Verfahren, findet keine innergemeinschaftliche Verlagerung eigener Waren statt. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, die Rücksendung der Waren in  der von ihm geführten Erfassung der Warenverbringung im call-of-stock Verfahren aufzunehmen.

Zusammenfassung

Aus der obigen Analyse geht klar hervor, dass die Unternehmen von den Vereinfachungen profitieren können, aber dies erfordert die Entwicklung neuer Verfahren und Dokumentationen. Nur die angemessene Vorbereitung interner Regeln für die Durchführung von Transaktionen mit dem Einsatz von call-of-stock Verfahren ermöglicht eine effektive Nutzung der Möglichkeiten, die die Richtlinie 2018/1910 bietet. Richtig umgesetzte Verfahren vermeiden zudem mögliche Fehler. Im Zusammenhang mit den eingeführten Änderungen empfehlen wir Ihnen, das bestehende Transaktionsmodell zu analysieren und unsere Spezialisten zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen, die Möglichkeiten zur Nutzung der oben genannten Vereinfachungen zu analysieren und eine entsprechende Dokumentation zu erstellen.

Autoren:
Dr Małgorzata Stępień, MBA, Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)
Dominika Zbonik, LL.B., Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)

+49 30 88 03 59 0
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