Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2021, II FSK 101/21, die Möglichkeit anerkannt, die im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Deutschland (DBA) enthaltenen Steuervergünstigungen auf Kommanditgesellschaften anzuwenden.
Kategorie: Quellensteuer
Seit 2022 gilt für die Zahler von Quellensteuern (WHT) das Zahlungs- und Erstattungsverfahren. Eine Änderung des Körperschaftssteuergesetzes (CIT) ermöglicht es einem Steuerpflichtigen oder Steuerzahler, ein Gutachten über die Anwendung der Quellensteuerpräferenz zu beantragen, um die Anwendung des vorgenannten Mechanismus zu vermeiden. Ein solcher Antrag ist an den zuständigen Leiter des Finanzamts zu richten, und die Gebühr für die Ausstellung beträgt 2.000 PLN. Die Stellungnahme muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags beim Amt abgegeben werden.
Im Rahmen des Gutachtens über die Anwendung der Steuervergünstigungen kann das Amt die Möglichkeit einer Befreiung von der Erhebung dieser Steuer auf der Grundlage spezifischer Bestimmungen oder sogar die Nichterhebung der Steuer oder die Erhebung zu einem niedrigeren Satz auf der Grundlage eines einschlägigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestätigen. Die Gültigkeit der Stellungnahme beträgt 36 Monate ab dem Datum der Ausstellung.
Am 23. April 2020 wurde auf den Seiten des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Verordnungsentwurf des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Anwendung von Artikel 26 Absatz 2e des Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine weitere, bereits vierte Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus vor, diesmal auf den 31. Dezember 2020.
Quellensteuer ist eine Steuer, die vom polnischen Unternehmen (Steuerentrichtungspflichtigen) in Polen im Zusammenhang mit einer Zahlung an ausländische Unternehmen für einige Leistungen grundsätzlich einzubehalten ist, einschließlich die Zahlungen auf Dividenden (19%), (Darlehens- oder Kredits-) Zinsen oder Vergütungen für Beratungsleistungen (20%). Die bisherigen Vorschriften ermöglichten die Befreiung dieser Zahlungen von der Quellenbesteuerung in Polen oder die Anwendung von ermäßigten Quellensteuersätzen (z.B. in Höhe von 5 % oder 15 %), soweit die bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Beginnend ab dem 01.07.2020 werden die analogen Prinzipien gelten, jedoch mit weiteren wichtigen Änderungen.
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