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Inhalt

Risikofreie Fahrzeugflottenüberwachung – wie kann man die Privatsphäre der Arbeitnehmer schützen und die gesetzlichen Vorschriften einhalten?

Die Möglichkeit, den Standort eines Fahrzeugs zu überwachen, wird bei neueren Automodellen immer mehr zur Standardausstattung. Moderne Systeme stellen nicht nur sicher, dass das Fahrzeug im Falle eines Diebstahls effizient gefunden werden kann, sondern auch, dass Fahrzeugparameter – wie der Kraftstoffstand oder der Reifendruck – kontinuierlich überwacht werden können. Es überrascht nicht, dass dieses Thema auch für viele Arbeitgeber von Interesse ist, die sich zur Kostenoptimierung, zur Steigerung der betrieblichen Effizienz oder zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Arbeitnehmer während der Fahrt für den Einbau moderner Positionsüberwachungssysteme in Dienstfahrzeuge entscheiden.

Die Kontrolle von Dienstfahrzeugen birgt jedoch auch einige rechtliche Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer. Wie können die Fahrzeuge so überwacht werden, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmer nicht verletzt werden?

Überwachung des Standorts eines Dienstfahrzeugs – Wesen und Zweck

Die Überwachung von Dienstfahrzeugen mit GPS-Systemen wird in den meisten Organisationen eingeführt, um die Routen zu optimieren, die Kosten zu kontrollieren und die Effizienz, Transparenz und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Arbeitgeber nutzen solche Lösungen, um sicherzustellen, dass ihre Ressourcen für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden, was aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist.

Die Kontrolle des Standorts von Dienstfahrzeugen wirft die Frage nach der Zulässigkeit von Eingriffen in die Privatsphäre des Arbeitnehmers auf. Nach Artikel 47 der Verfassung der Republik Polen (Gesetzblatt 1997 Nr. 78, Pos. 483) hat jede Person Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens. Daher ist es Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass der Umfang der Überwachung des Arbeitnehmers nicht gegen dessen Persönlichkeitsrechte verstößt.

Fahrzeugüberwachung während der Arbeitszeit – Standpunkt des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: ,,EGMR“) befasste sich in seinem Urteil vom 13.12.2022 in der Rechtssache 26968/16 mit der Frage des Eingriffs in das Privatleben eines Arbeitnehmers durch Aufzeichnung der Geolokalisierung des Dienstfahrzeugs, mit dem er unterwegs war.

Der Arbeitnehmer, ein portugiesischer Staatsangehöriger, wurde auf der Grundlage von Daten entlassen, die der Arbeitgeber von einem im Dienstfahrzeug angebrachten GPS-Gerät erhalten hatte. Der Arbeitnehmer war mit dem nationalen Urteil, das die Entlassung bestätigte, nicht einverstanden und erhob daher Beschwerde beim EGMR wegen Verletzung von Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, die in der Folge durch die Protokolle Nr. 3, 5 und 8 geändert und durch das Protokoll Nr. 2 (GBl. 1993, Nr. 61, Pos. 284, in der geänderten Fassung) ergänzt wurde, der ebenso wie Art. 47 der Verfassung der Republik Polen auf die Achtung des Privat- und Familienlebens eines jeden Menschen Bezug nimmt.

Im vorliegenden Fall waren die Dienstfahrzeuge des Arbeitgebers mit Geräten zur Standortkontrolle ausgestattet, und die Arbeitnehmer durften ihre Fahrzeuge sowohl während der Arbeitszeit als auch für private Zwecke nutzen. Nachdem der Arbeitgeber entdeckt hatte, dass das GPS-Gerät manipuliert worden war, wodurch die Arbeitszeit des Arbeitnehmers bei der Nutzung des Fahrzeugs für geschäftliche Zwecke falsch aufgezeichnet wurde, wurde der Arbeitnehmer disziplinarisch entlassen.

Interessanterweise akzeptierte der EGMR die Forderungen des Arbeitnehmers nicht und stellte fest, dass die Durchführung von Geolokalisierungskontrollen eines für geschäftliche Zwecke genutzten Dienstfahrzeugs einen Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung der Privatsphäre darstellt, der jedoch rechtmäßig, verhältnismäßig und gerechtfertigt ist und daher nicht gegen die in der Konvention vorgesehenen Grundrechte verstößt.

Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Kontrolle des Standorts eines Dienstfahrzeugs weitgehend davon abhängt, dass der Arbeitnehmer im Voraus schriftlich darüber informiert wird. Die Kontrolle des Arbeitnehmers in diesem Umfang dient nämlich den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, da sie darauf abzielt, die Nutzung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben zu überprüfen.

Überwachung des Standorts eines zu privaten Zweckens genutzten Dienstfahrzeugs

Sehr viel komplexer wird die Situation, wenn ein Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers ein Dienstfahrzeug außerhalb der Arbeitszeiten für private Zwecke nutzt.

Leider gibt es keine Vorschriften oder Urteile, die sich ausdrücklich mit der Frage des Ausschaltens des GPS-Ortungsgeräts in einem Dienstfahrzeug nach Beendigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers befassen, was sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Auslegungsschwierigkeiten verursacht.

Allerdings gibt der EGMR in dem genannten Urteil den Arbeitgebern einen kleinen Hinweis, indem er behauptet, dass Geolokalisierungsdaten nur insoweit rechtmäßig erhoben und verwendet werden, als sie sich auf die Bewegung des Fahrzeugs und die Überwachung der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers beziehen (wie im vorliegenden Fall) und nicht – beispielsweise – zur Kontrolle der Produktivität oder des Privatlebens des Arbeitnehmers. So ausgelegt, scheint die Forderung nicht eindeutig die Möglichkeit auszuschließen, den Standort eines Fahrzeugs zu überwachen, das ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit benutzt, wenngleich sie eine gewisse Auslegungsrichtung vorgibt.

Unserer Ansicht nach sollte die Überwachung der Geolokalisierung durch den Arbeitgeber auf die Arbeitsfahrten des Arbeitnehmers beschränkt sein. Wenn das Fahrzeug für private Zwecke genutzt wird, sollte der Arbeitnehmer dies ohne Überwachung durch den Arbeitgeber tun können, z. B., indem er das Ortungsgerät ausschalten kann.

Zusammenfassung

Die Kontrolle des Standorts von Dienstfahrzeugen, die für Geschäftsreisen genutzt werden, ist zulässig, solange sie in angemessener, transparenter und rechtmäßiger Weise durchgeführt wird. Arbeitgeber sollten diese Frage mit Sorgfalt angehen, um einerseits ihre Kontrollbefugnis auszuüben und die Interessen des Arbeitgebers zu schützen und andererseits die Privatsphäre ihrer Arbeitnehmer zu respektieren.

Unser Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne bei der Ausarbeitung einer angemessenen Politik für die Überwachung von Firmenfahrzeugen.

Autor:
Zofia Kwiatkowska, Juristin

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