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Inhalt

Verjährung von Ansprüchen zum Jahresende – wie kann man sie verhindern?

Da das Jahr 2021 zu Ende geht, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, deren Verjährungsfrist am Ende des Jahres abläuft. In den Fällen, in denen die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021 abläuft, empfehlen wir, so bald wie möglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die Geltendmachung dieser Ansprüche wird nach Ablauf der oben genannten Verjährungsfrist unwirksam, wenn nichts unternommen wird. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner nämlich der Befriedigung der Forderung entziehen.

Verjährungsfristen in Polen nach der Gesetzesänderung

Im Juli 2018 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Regeln für die Berechnung der Verjährungsfrist in Polen geändert hat. Nach dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 118 des polnischen Zivilgesetzbuches endet die Verjährungsfrist in der Regel am letzten Tag eines Kalenderjahres, es sei denn, die Verjährungsfrist ist kürzer als zwei Jahre.

Die allgemeinen Regelungen und Verjährungsfristen im polnischen Zivilrecht sind im Zivilgesetzbuch zu finden und betragen:

  • 3 Jahre für Ansprüche im Zusammenhang mit der Führung einer Wirtschaftstätigkeit und für wiederkehrende Leistungen, es sei denn eine besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt,
  • 6 Jahre für andere Ansprüche, es sei denn eine besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt.

Die angegebene Verjährungsfrist wurde durch die Gesetzesänderung zwar verkürzt, doch sollte man bei Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung entstanden sind, die einleitenden Bestimmungen beachten, die die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfristen für solche Ansprüche im Einzelnen regeln.

Das Zivilgesetzbuch sieht darüber hinaus eine Reihe weiterer spezifischer Verjährungsfristen vor, wie z. B.:

  • Ansprüche aus einem Kaufvertrages, der im Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Verkäufers vorgenommen wurde, verjähren nach Ablauf von 2 Jahren;
  • Ansprüche aus Werkvertrag verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Übergabe des Werks, und wenn das Werk nicht übergeben worden ist, nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem es nach dem Vertragsinhalt übergeben werden sollte;
  • einige Ansprüche aus Auftragsvertrag (u.a. Ansprüche auf Vergütung für ausgeführte Geschäfte und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen, welche Personen zustehen, die sich ständig oder im Tätigkeitsbereich eines Unternehmens mit Geschäften der genannten Art beschäftigen) verjähren auch nach Ablauf von 2 Jahren.

Wenn Sie also von Ihrem Geschäftspartner unbezahlte

Verkaufsrechnungen aus 2019 haben, ist es wahrscheinlich, dass deren Verjährungsfrist am Ende dieses Jahres abläuft.

Was kann man tun, um die Verjährung dieser Ansprüche zu vermeiden? Die sogenannte Verjährungsunterbrechung gibt eine Antwort. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Unterbrechung der Verjährungsfrist, die zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führt, wirksam sein muss.

4 Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährung

1) Klageerhebung
Um die Verjährung durch Einreichung einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, muss die Klage erfolgreich eingereicht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Antrag keine formalen Mängel aufweist und ordnungsgemäß bezahlt wurde (oder zusammen mit einem Antrag auf Befreiung von den Kosten für die Einreichung einer Klage eingereicht wurde). Kann eine Klage wegen Nichterfüllung von Formerfordernissen nicht ordnungsgemäß in Lauf gesetzt werden, so fordert der Vorsitzende die Partei auf, die Klage binnen einer Woche zu berichtigen oder zu ergänzen. Eine fristgemäß berechtigte, ergänzte oder bezahlte Schriftsatz ruft Wirkungen vom Zeitpunkt seiner Einreichung hervor – einschließlich der Wirkung der Unterbrechung der Verjährungsfrist. Werden die Mängel jedoch trotz Aufforderung nicht behoben und wird das Schreiben nicht berichtigt oder bezahlt, sendet das Gericht die Klage zurück. Ein zurückgesandter Schriftsatz ruft keine Wirkungen hervor, die das Gesetz mit der Einreichung des Schriftsatzes an das Gericht verbindet– in einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen.

2) Aufforderung zu einem Vergleichsversuch
Wegen der Aufforderung zu einem Vergleichsversuch kann der Antrag an das für den Gegner allgemein zuständige Amtsgericht – unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit – gestellt werden. Wenn keine Anhaltspunkte für die Feststellung dieser Zuständigkeit vorliegen, soll der Antrag an das für den Wohnsitz oder Sitz des Auffordernden gestellt werden. Infolge des Antrags auf Aufforderung zu einem Vergleichsversuch wird ein so genanntes Schlichtungsverfahren eingeleitet, dessen Ziel der Abschluss eines Vergleichs vor Gericht ist. In der Aufforderung ist kurz die Sache und die Vergleichsvorschläge zu bezeichnen. Das Schlichtungsverfahren umfasst Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien. Es ist zu beachten, dass das Gericht im Rahmen des Schlichtungsverfahren keine Beweisaufnahme führt.

In der Praxis und in der Rechtsprechung ist es umstritten, ob die Einleitung des Vergleichsversuchs zur Unterbrechung der Verjährung führen soll. Es werden unterschiedliche, gegensätzliche Auffassungen zu diesem Thema formuliert, die sich vor allem daraus ergeben, dass die Aufforderung zu einem Vergleichsversuch nach Ansicht vieler Juristen häufig missbraucht und allein zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eingesetzt wird.

Die Frage bezüglich des Einflusses der Aufforderung zu einem Vergleichsversuch auf die Unterbrechung der Verjährungsfrist wurde dem Polnischen Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Oktober 2020 vorgelegt. Obwohl bereits ein Jahr vergangen ist, liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage noch nicht vor. Wir hoffen, dass der Erlass der Entscheidung die bestehenden Zweifel an der Wirksamkeit der Unterbrechung der Verjährungsfrist durch einen Vergleichsversuch ausräumen wird.

3) Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner
Die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner ist eine weitere Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen. Es wird unterschieden zwischen:

  • echte Anerkennung – sie ist als Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger zu verstehen, in welcher der Schuldner das Bestehen der Forderung bestätigt und sich zu deren Erfüllung verpflichtet. Der Abschluss solcher Vereinbarungen dient nicht nur der Unterbrechung der Verjährung, sondern auch der Feststellung der Art der Forderung, ihrer Höhe und ggf. der Sicherung. Ein Beispiel für so eine Anerkennung ist ein Vergleich;
  • unechte Anerkennung – es handelt sich um eine Wissenserklärung des Schuldners, aus welcher hervorgeht, dass ihm das Bestehen der Forderung bekannt ist. Eine solche Erklärung muss nicht direkt formuliert werden – sie kann sich beispielsweise aus einer Bitte ergeben, die Zahlung in Raten aufzuteilen oder den Zahlungstermin zu verschieben.

4) Einleitung der Mediation
Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, sobald eine Partei die Mediation einleitet, d. h. wenn dem Mediator ein korrekter Antrag auf Mediation zugestellt wird. Stimmt die andere Partei der Mediation jedoch nicht zu oder lehnt der Mediator die Mediation ab, so wird die Einleitung der Mediation nicht wirksam und die Verjährungsfrist wird nicht unterbrochen.

Zusammenfassung

Vor Ende des Jahres ist es erwägenswert, Fälle mit etwaigen Ansprüchen zu überprüfen. Durch die 2018 in Kraft getretene Änderung des polnischen Zivilgesetzbuches haben sich die Regeln zur Berechnung der Verjährungsfrist geändert, deren Ende grundsätzlich auf den letzten Tag des Kalenderjahres fällt, es sei denn, die Verjährungsfrist ist kürzer als 2 Jahre.

Bei jeder der möglichen Formen der Unterbrechung der Verjährung sind für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme bestimmte Schritte erforderlich.

Autor:
Katarzyna Kowalewska-Glegoła, LL.M., Rechtsanwältin (PL)

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