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Inhalt

Kann die Vergütung des Geschäftsführers als steuerlich abzugsfähiger Kosten behandelt werden?

Der Direktor des Nationalen Steuerinformations (KIS) hat in einer individuellen Auskunft vom 26. Juni 2021 den Standpunkt des Steuerpflichtigen bestätigt, die Möglichkeit, die Aufwendungen für die Vergütung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, der gleichzeitig ihr Gesellschafter ist, im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Werkvertrags als steuerlich abzugsfähige Kosten zu behandeln.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Dienstleistungen im Bereich der Erstellung von Projektdokumentationen erbringt, hat in einem Antrag auf individuelle Auskunft die Frage gestellt, ob es möglich ist, einen Werkvertrag mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft und gleichzeitig mit ihrem Gesellschafter abzuschließen, um Projekte durchzuführen und Urheberrechte zu übertragen, und diese Ausgaben als steuerlich abzugsfähige Kosten anzuerkennen. Der Geschäftsführer übt seine Funktionen im Rahmen einer Bestellung aus und verfügt über die erforderlichen bautechnischen Qualifikationen, um selbstständige technische Funktionen im Baugewerbe auszuüben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften würde der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer von einem ernannten Bevollmächtigten unterzeichnet werden.

Ausschluss von steuerlich absetzbaren Kosten im Körperschaftssteuergesetz

Es bestanden Zweifel, ob die Aufwendungen für die Zahlung der Vergütung des Geschäftsführers im Rahmen eines Werkvertrags als steuerlich absetzbare Kosten anerkannt werden können, wenn man die im Körperschaftssteuergesetz genannten Ausnahmen betrachtet.

Nach dem Körperschaftssteuergesetz sind abzugsfähige Kosten die Kosten, die zur Erzielung von Einnahmen aus einer Einnahmequelle oder zur Erhaltung oder Sicherung von Einnahmen entstehen. Dabei sind die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Ausgaben, die nicht als steuerlich abzugsfähige Kosten eingestuft werden können, sowie die Notwendigkeit zu beachten, nachzuweisen, dass die Kosten vernünftig und wirtschaftlich gerechtfertigt sind.

Was ist ein einseitiger Vorteil?

In der Frage, die in dem Antrag auf individuelle Auskunft gestellt wurde, fragte der Steuerpflichtige, ob eine der Ausnahmen im vorliegenden Fall angewandt werden kann, d.h. die Nichtanwendbarkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung einseitiger Vorteile zugunsten von Gesellschaftern von Gesellschaften des Handelsrechts und die Nichtanwendbarkeit der steuerlichen Abzug von Kosten zugunsten von Personen, die Mitglieder des Organs einer juristischen Person sind, mit Ausnahme der für ihre Funktion gezahlten Vergütung.

Unter einer einseitigen Leistung ist eine Leistung zu verstehen, zu der nur eine Partei berechtigt und die andere verpflichtet ist, und sie kann nicht als eine Situation beschrieben werden, in der ein Gesellschafter aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung bestimmte Leistungen zugunsten der Gesellschaft erbringt, für deren Erbringung der Gesellschafter eine Vergütung erhält. Gleichzeitig enthält das Körperschaftssteuergesetz keine Definition eines Organs, das eine juristische Person darstellt, so dass darunter Organe zu verstehen sind, die befugt sind, Entscheidungen in Bezug auf die Gesellschaft zu treffen, z. B. die Gesellschafterversammlung, und nicht der Geschäftsführer, der die Funktion eines Exekutivorgans ausübt.

Daher können Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung von Gratifikationen an den Geschäftsführer im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags als steuerlich abzugsfähige Kosten betrachtet werden. Die Frage, ob bestimmte Ausgaben in der Praxis als steuerlich absetzbare Kosten eingestuft werden können, wirft jedoch viele Zweifel auf. Leider können die im Rahmen des neuen-Ordnung-Projekts (Nowy Ład) geplanten steuerlichen Änderungen diese Zweifel nicht ausräumen, so dass Sie sich bei Fragen gerne an unsere Spezialisten wenden können.

Autor:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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