TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

Inhalt

Neue Regeln für den Betrieb von Energieclustern in Polen 

Einige Jahre nach der Gründung der ersten Energiecluster in Polen hat der polnische Gesetzgeber eine umfassende Überprüfung der bestehenden Regeln für deren Betrieb vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Regeln für die Zusammenarbeit innerhalb von Energieclustern einer weiteren Klärung auf Gesetzesebene bedürfen. Am 08. Mai 2023 erhielt der Sejm eine Regierungsvorlage zur Änderung des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen und einiger anderer Gesetze (im Folgenden: die Novelle), die die oben genannte Angelegenheit regelt. In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Änderungen vor, die sich aus der Novelle ergeben.

Änderung der Definition von Energieclustern

Im Rahmen der Novelle hat der polnische Gesetzgeber beschlossen, die gesetzliche Definition eines Energieclusters um die Energiespeicherung zu erweitern und die Ziele der Energiecluster-Aktivitäten hinzuzufügen, die Folgendes umfassen 

  • wirtschaftliche, soziale oder ökologische Vorteile für die Beteiligten zu schaffen oder,
  • Erhöhung der Flexibilität des Stromsystems.

In die Definition eines Energieclusters wurde auch die Anforderung aufgenommen, dass eine der Parteien des Energieclusters mindestens sein muss:

a) eine lokale Behörde oder

b) eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Kommunalverwaltungsgesetz von einer lokalen Regierungseinheit mit Sitz im Tätigkeitsbereich des Energieclusters gegründet wurde, oder

c) eine Kapitalgesellschaft, die eine Mehrheitsbeteiligung am Stammkapital der unter Buchstabe b genannten Gesellschaft hält

Erweiterter Katalog der Teilnehmer einer Energiecluster-Vereinbarung

Der Katalog der Teilnehmer einer Energiecluster-Vereinbarung ist offen und umfasst natürliche Personen, juristische Personen und organisatorische Einheiten, die keine juristischen Personen sind, denen aber durch einen gesonderten Akt Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Dank der oben genannten Lösung können auch Personengesellschaften Partei einer Energiecluster-Vereinbarung werden, was in der bisherigen Rechtslage nicht vorgesehen war. Andererseits soll die Anforderung, dass mindestens ein Unternehmen, das unter der Kontrolle einer lokalen Regierungseinheit steht, Partei der Vereinbarung ist, sicherstellen, dass die lokale Regierung eine wichtige Rolle beim Funktionieren von Energieclustern in Polen spielt.  

Form und Inhalt einer Energiecluster-Vereinbarung

Die Novelle führt das Erfordernis ein, eine Energiecluster-Vereinbarung unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich abzuschließen und nennt die wichtigsten Bestimmungen, die eine solche Vereinbarung enthalten sollte. Dazu gehören unter anderem die Rechte und Pflichten der Parteien der Energiecluster-Vereinbarung, die Aktivitäten, die Gegenstand der Zusammenarbeit sind, sowie die Definition des Energiecluster-Koordinators und seiner Rechte und Pflichten. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Koordinator selbst nicht Vertragspartei der Vereinbarung sein muss.

Lokaler Charakter des Energieclusters

Nach den geänderten Vorschriften können Energiecluster-Aktivitäten auf dem Gebiet eines Landkreises oder fünf benachbarter Gemeinden durchgeführt werden. Darüber hinaus muss das gesamte Energiecluster im Gebiet eines Stromverteilungsnetzbetreibers tätig sein.  Der Gesetzgeber begründet diese Anforderung mit der Befürchtung, dass es zu Versuchen kommen könnte, Energiecluster auf dem Gebiet von weit voneinander entfernten Gemeinden zu gründen, was dem Prinzip der lokalen Clusterarbeit zuwiderlaufen würde.

Register von Energieclustern

Mit der Novelle wird auch ein Register der Energiecluster eingeführt, das vom Präsidenten der URE geführt werden soll. Das Register soll offen sein und in elektronischer Form geführt werden. Die Novelle regelt die Funktionsweise des Energieclusterregisters, einschließlich der Art der darin aufzunehmenden Informationen, der Regeln für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung in das Register und des Inhalts des Antrags. Die Eintragung in das Register soll freiwillig sein, aber ihr Erwerb wird – nach Erfüllung weiterer Bedingungen – die Nutzung des für Energiecluster konzipierten Fördersystems ermöglichen.

Zusammenfassung

Nach Ansicht des Gesetzgebers entsprechen die in der Änderung vorgeschlagenen rechtlichen Lösungen der Notwendigkeit, transparente Regeln für die Zusammenarbeit innerhalb von Energieclustern zu gewährleisten, einschließlich administrativer und rechtlicher Verbesserungen und eines speziellen Unterstützungssystems, sowie eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am nationalen Energiemix zu unterstützen. Zweifelsohne wird die Änderung es einem breiten Spektrum von Unternehmen ermöglichen, sich an Energieclustern zu beteiligen. Gleichzeitig sehen die geänderten Bestimmungen eine wichtige Rolle der lokalen Behörden bei der Tätigkeit von Energieclustern in Polen vor.

Autoren:
Norbert Czerniak, Jurist (PL)
Karolina Barałkiewicz-Sokal, Rechtsanwältin (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
Zum Seitenanfang