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Inhalt

Kommanditgesellschaften haben keinen Ausweg mehr – ab den 1. Mai 2021 sind sie alle Körperschaftsteuerpflichtigen

Aufgrund der Novelle des Körperschaftsteuergesetzes vom 30. November 2020 unterliegen Kommanditgesellschaften der Körperschaftsteuer. In Vergessenheit ist die Form des Geschäftsmodells (GmbH KG) geraten, bei dem der Kommanditist in der Regel eine natürliche Person mit einem deutlich eingeschränkten Umfang der persönlichen Haftung war und der Status des Komplementärs eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte, derer Haftung sich auf die Höhe des Eigenkapitals beschränkte.

Die Änderung trat am 1. Januar 2021 in Kraft, aber der Gesetzgeber erlaubte eine freiwillige Anwendung der bisher funktionierenden Regelungen bis Ende Aprils 2021. Kommanditgesellschaften, die die oben erwähnte Verlängerung in Anspruch genommen haben, wurden am 1. Mai 2021 zu Körperschaftsteuerpflichtigen. Das bedeutet, dass sie ihre Bücher zum 30. April 2021 schließen mussten. Andererseits waren Kommanditgesellschaften, deren Steuerjahr zwischen der Periode 31. Dezember 2020 – 31. März 2021 endete, berechtigt, das Steuerjahr bis Ende April 2021 zu verlängern.

Regeln der Besteuerung einer Kommanditgesellschaft und ihrer Gesellschafter ab dem. 1. Januar 2021

Angesichts der neuen Regelungen ist eine Kommanditgesellschaft zu einem Körperschaftsteuerpflichtigen geworden, was in der Praxis bedeutet, dass sie verpflichtet ist, die Körperschaftsteuer nach dem 19%- oder 9%- Satz abzurechnen (der niedrigere Steuersatz gilt für die Steuerpflichtigen mit Einnahmen von nicht mehr als EUR 2 Mio.). Gleichzeitig wird die Besteuerung des Komplementärs nicht wesentlich erhöht. Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen juristischer Personen unterliegen der pauschalen Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 19%. Der Höhe der Pauschalsteuer wird wiederum um die Steuer reduziert, die die Kommanditgesellschaft entsprechend dem Anteil des Komplementärs am Gewinn der Kommanditgesellschaft zahlt.

Das Einkommen eines Kommanditisten wird wesentlich ungünstiger besteuert, da in seinem Fall eine Doppelbesteuerung erfolgt. Die Gesellschaft muss die Körperschaftsteuer entrichten und gleichzeitig ist der Kommanditist verpflichtet, die pauschale Einkommensteuer mit dem Satz 19 %, abzurechnen. Darüber hinaus ist ein Kommanditist nicht berechtigt, die von der Gesellschaft gezahlte Steuer abzuziehen. Der Gesetzgeber hat zwar eine Steuerbefreiung von bis zu 50 % der Einkünfte vorgesehen, die ein Kommanditist aufgrund der Beteiligung am Gewinn einer Kommanditgesellschaft erzielt, aber nur bis zu einem Betrag von 60.000 PLN im jeweiligen Steuerjahr. Die oben erwähnte Befreiung gilt nicht für Fälle, in denen der Kommanditist:

  • min. 5 % der Anteile des Komplementärs hält;
  • ein Mitglied der Geschäftsführung des Komplementärs oder der Gesellschaft ist, die 5 % der Anteile an dem Komplementär hält;
  • ein Unternehmen ist, das mit einem Gesellschafter oder mit einem Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft verbunden ist, die mindestens 5 % der Aktien des Komplementärs hält.

Lösungsvorschläge für Steuerpflichtigen

Um die negativen Auswirkungen der Änderung zu minimieren, wurde den Steuerzahlern eine Reihe von Lösungen vorgeschlagen. Die Steuerpflichtigen haben zwei Möglichkeiten: entweder die Besteuerung der angenommenen Form der Geschäftstätigkeit zu senken und gleichzeitig das Risiko im Zusammenhang mit der persönlichen Haftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erhöhen oder umgekehrt. Im Folgenden finden Sie Beispiele der Lösungen für Steuerpflichtigen und die damit verbundenen Vor- und Nachteile.

Umwandlung des Status eines Kommanditisten und eines Komplementärs innerhalb einer Kommanditgesellschaft

Vorteile:

  • niedrigere Besteuerung der natürlichen Person, die ein Komplementär ist, mit der Möglichkeit von der Gesellschaft gezahlte Steuer absetzen;
  • die Möglichkeit der Anwendung einer Befreiung von der Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung am Gewinn einer Kommanditgesellschaft, die an eine juristische Person gezahlt werden, die Kommanditist ist, sofern sie mindestens 10 % der Anteile an der Kommanditgesellschaft 2 Jahren hält.

Nachteile:

  • unbeschränkte Haftung für die Verpflichtungen des Komplementärs;
  • mögliche Befreiung von der Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung am Gewinn einer Kommanditgesellschaft, die zugunsten eines Kommanditisten gezahlt werden, ist leider erheblich beschränkt. Die Frist, in der der Kommanditist 10 % Anteile an der Kommanditgesellschaft halten muss, erst ab dem Zeitpunkt läuft, in dem die Kommanditgesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegt. Die geplante Veräußerung von Anteilen oder eine Änderung ihres Umfangs kann es daher unmöglich machen, diese Befreiung in Anspruch zu nehmen.

Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft

Vorteile:

  • die Möglichkeit der Beibehaltung des steuerlich transparenten Status (ohne Doppelbesteuerung), jedoch nur, wenn die Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind. Falls Gesellschafter auch juristische Personen sind, sollte das Formular CIT-15J von den Gesellschaftern beim Finanzamt vor der Registrierung der Gesellschaftsumwandlung oder 14 Tagen nach dieser Registrierung abgegeben werden. Der Zeitpunkt der Abgabe des Formular hängt davon ab, ob die Änderung der Gesellschafter oder des Anteils ihrer Gewinnbeteiligung geplant ist;
  • wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind und die offene Handelsgesellschaft zu Körperschaftsteuerpflichtigen wurde, kann sich der Gesellschafter, der eine juristische Person ist, die Möglichkeit einer Befreiung von der Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft zunutze machen.

Nachteile:

  • unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft.

Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Vorteile:

  • die Möglichkeit, die Haftung der Partner auf den Betrag ihrer Einlage in die Partnerschaft zu beschränken.

Nachteile:

  • die Doppelbesteuerung der GmbH, mit der Möglichkeit, die Befreiung von der Besteuerung der an einen Gesellschafter, der eine juristische Person ist, gezahlten Dividenden in Anspruch zu nehmen.

Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft oder eine einfache Aktiengesellschaft

Vorteile:

  • die Möglichkeit, Finanzinstrumente, d.h. Aktien oder Anleihen, zu emittieren und diese einfach zu handeln.

Nachteile:

  • die Doppelbesteuerung der Aktiengesellschaft, mit der Möglichkeit die Befreiung von der Besteuerung von Dividenden, die an einen Gesellschafter, der eine juristische Person ist, gezahlt werden, in Anspruch zu nehmen.

Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Personengesellschaft

Vorteile:

  • die Möglichkeit, den Status der umgewandelten Personengesellschaft als steuerlich transparent beizubehalten – nur die Partner der Personengesellschaft unterliegen der persönlichen Einkommensteuer;
  • die Partner haften nicht für Verpflichtungen der Gesellschaft aufgrund eines Fehlers, den einer von ihnen bei der Ausübung eines freien Berufs oder einer Person, die seiner Leitung unterliegt, begangen hat und die Haftung der Partner für andere Verpflichtungen der Gesellschaft ist subsidiär.

Nachteile:

  • eine Partnerschaft kann nur von Personen gegründet werden, die einen freien Beruf ausüben.

Suche nach einem optimalen Modell

Sicherlich sollte jeder Fall individuell analysiert werden. Ein ideales Modell für die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft gibt es nicht. Eine der vorteilhaftesten Lösungen ist die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Personengesellschaft. Es muss jedoch bedacht werden, dass diese Möglichkeit auf eine enge Gruppe von Steuerzahlern beschränkt ist. Andererseits ermöglicht die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft zwar die Beibehaltung des Status einer steuerlich transparenten Gesellschaft, birgt aber das Risiko einer wesentlich höheren Haftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft der Gesellschafter. Diese Haftung kann durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung minimiert werden, aber es ist schwierig, bei diesem Modell eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Aus diesem Grund wurden nicht alle Kommanditgesellschaften nach dem 1. Januar 2021 bzw. 1. Mai 2021 umgewandelt. Erwähnenswert ist auch, dass einige Gesellschaften mit dem Status eines kleinen Steuerpflichtigen mit der Besteuerung zum Steuersatz von 9 % rechnen können, und zusätzlich profitieren ihre Gesellschafter davon, dass sie keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Leider haben nur wenige Steuerzahler von dieser Lösung Gebrauch gemacht.

Autor:
Maciej Kozub, VAT-Steuerfachangestellter

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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