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Inhalt

Omnibus-Richtlinie – Änderungen für den E- Commerce-Markt

Ab dem 28. Mai 2022 waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine bessere Durchsetzung und Modernisierung des EU-Konsumentenschutzrechts (nachfolgend: Omnibus-Richtlinie) zu erlassen und mit ihrer Anwendung zu beginnen, mit der Änderungen am Konsumentenschutzrecht eingeführt wurden. Obwohl der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Omnibus-Richtlinie nur vom Sejm bearbeitet wird. laden wir Sie jedoch schon heute ein, sich mit den wichtigsten Änderungen vertraut zu machen.

Informationen über den Unternehmerstatus

Anbieter von E-Commerce-Plattformen werden verpflichtet sein, die Konsumenten darüber zu informieren, ob ein Dritter, der auf ihrer Plattform Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte anbietet, ein Unternehmer ist. So kann der Käufer feststellen, ob die Konsumentenschutzvorschriften auf den betreffenden Vertrag anwendbar sind. Die Informationen über den Unternehmerstatus sollen auf Aussagen von Dritten beruhen, die ihre Produkte auf der Plattform des jeweiligen Anbieters anbieten. Daher müssen die Anbieter von E-Commerce-Plattformen geeignete Verfahren einführen, um diese Erklärungen zu erhalten.

Sollte sich herausstellen, dass ein bestimmter Verkäufer kein Unternehmer ist, ist der Anbieter der E-Commerce-Plattform verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren, dass das Konsumentenschutzrecht auf den jeweiligen Vertrag, den er über die E-Commerce-Plattform abschließen möchte, nicht anwendbar ist.

Informationen zur individuellen Preisanpassung

Ein Phänomen, das bei Verkäufen über Online-Plattformen häufig auftritt, ist die individuelle Anpassung von Produktpreisen an bestimmte Käufer oder bestimmte Käuferkategorien auf der Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung und Verhaltensprofilierung, die es den Unternehmern ermöglicht, die Kaufkraft der Käufer einzuschätzen. Nach dem geänderten Gesetz über die Rechte der Konsumenten müssen Unternehmer die Konsumenten darüber informieren, dass der vorgeschlagene Preis für eine Ware auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung individuell angepasst wurde.

Informationen über Preisnachlässe

Ein Nebeneffekt der individuellen Preisanpassung ist das Phänomen des so genannten Preisjonglierens, d. h. der künstlichen Preiserhöhung vor Beginn einer Werbeaktion. Dies hat zur Folge, dass der Konsument nicht in der Lage ist, die tatsächliche Höhe des vom Unternehmer angebotenen Preisnachlasses im Verhältnis zum ursprünglichen Preis zu beurteilen. Um dieser Praxis entgegenzuwirken, führt die Omnibus-Richtlinie die Verpflichtung ein, in jeder Ankündigung einer bevorstehenden Werbeaktion den niedrigsten Preis für ein bestimmtes Produkt in den letzten 30 Tagen vor der Ankündigung einer Preissenkung anzugeben.

Verlängerung der Widerrufsfrist für Verträge, die außerhalb des Firmensitzes geschlossen wurden

Nach den neuen Vorschriften kann ein Konsument, der einen Vertrag

  • außerhalb des Firmensitzes des Unternehmers;
  • während eines außerplanmäßigen Besuchs des Unternehmers in der Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Konsumenten;
  • oder während eines vom Unternehmer organisierten Ausflugs, dessen Ziel oder Wirkung eine Werbung sowie Abschluss von Verträgen mit Konsumenten ist, unterzeichnet hat,

den Vertrag innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten widerrufen.

Vermarktung von Waren „doppelter Qualität“ – eine neue Art der Irreführung

Die neuen Verordnungen werden im Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Marktpraktiken einen neuen Tatbestand der Irreführung von Konsumenten definieren. Dabei handelt es sich um jede Art der Vermarktung einer Ware als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, wenn sich die Ware in ihrer Zusammensetzung oder ihren Eigenschaften wesentlich unterscheidet. Eine solche Vermarktung stellt jedoch keinen unlauteren Wettbewerb dar, wenn es legitime und objektive Gründe für die Werbung für eine Ware gibt, die mit ihrem Gegenstück auf anderen EU-Märkten identisch ist.

Zusammenfassung

Die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie wird Unternehmern und Anbietern von E-Commerce-Plattformen eine Reihe von Informationspflichten auferlegen, über die es sich lohnt, sich schon vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften zu informieren. Wenden Sie sich noch heute an unsere Experten, die Sie bei der Vorbereitung und Umsetzung der neuen Verfahren unterstützen.

Autor:
Norbert Czerniak, Jurist

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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