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Inhalt

Mehrwertsteuer-E-Commerce-Paket – Änderungen in der Besteuerung rücken näher

Wir haben Sie bereits mehrfach über die Regeln der Besteuerung des grenzüberschreitenden Versandhandels informiert. Gemäß den Annahmen des EU-Pakets zur Besteuerung des elektronischen Handels werden ab dem 1. Juli 2021 die Regeln der Mehrwertsteuerbesteuerung im Bereich des elektronischen Handels geändert. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union arbeiten an der Umsetzung dieser Änderungen, damit sie Teil der nationalen Rechtsordnung werden können.

Unternehmer sollten sich bereits jetzt mit dem vom Finanzministerium veröffentlichten Entwurf der Änderungen der polnischen Vorschriften vertraut machen. Das Wissen um die zukünftigen Veränderungen erlaubt es, im Voraus die entsprechenden Verfahren zu planen, um die Rentabilität des Unternehmens zu erhalten oder zu steigern.

Neue Definitionen für die Transaktionen im Versandsverkauf

Die bestehende Nomenklatur im Zusammenhang mit dem Versandhandel ist nicht eindeutig. Mit den neuen Verordnungen soll eine gemeinsame Definition des innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gegenständen eingeführt werden, bei der es sich um eine Lieferung von Gegenständen handelt, die vom Lieferanten oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden. Dies gilt, wenn der Lieferer indirekt an der Lieferung oder Versendung von Gegenständen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem Ort der Verbringung oder Beförderung an einen einzelnen Kunden (der kein Unternehmer oder Steuerpflichtiger ist) beteiligt ist.

Fernverkauf von importierten Waren

Die neuen Regeln sollen auch den Fernverkauf von importierten Waren (SOTI) definieren. Nach der Änderung der nationalen Gesetzgebung wird die neue Erklärung des oben genannten Begriffs auf den Annahmen der Definition des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs von Waren basieren. Unter diesem Begriff ist die Lieferung von Gegenständen zu verstehen, die aus dem Gebiet eines Drittlandes in das Gebiet der Europäischen Union versandt oder befördert werden.

Einheitlicher Schwellenwert für den Umsatz und Senkung der Grenze für die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke

Nach der derzeitigen Gesetzgebung müssen sich Steuerzahler, die Fernverkäufe an Verbraucher aus anderen Ländern der EU-Gemeinschaft tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Eine solche Maßnahme ist für die Besteuerung von Verkäufen im Land des Warenkaufs durch den Verbraucher erforderlich, wenn der Wert der verkauften Waren die geltenden Schwellenwerte für die Registrierung in einem bestimmten Land überschreitet. Bisher war es den EU-Mitgliedsstaaten freigestellt, die Schwellenwerte festzulegen.

Mit der geplanten Umsetzung der EU-Verordnungen wird sich dieses Recht jedoch ändern. Das E-Commerce-Paket geht von einer einheitlichen Umsatzschwelle für alle Mitgliedsstaaten von 10 Tausend EUR aus, ab der sich ein Verkäufer im Land des Verbrauchs umsatzsteuerlich registrieren lassen oder das VAT-OSS-Verfahren nutzen muss.

VAT-OSS verhindert die Registrierung eines Umsatzsteuerzahlers in vielen Mitgliedsstaaten

Die Senkung der Grenze wird dazu führen, dass nur noch wenige Unternehmer, die Fernverkäufe tätigen, die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze in dem Land abrechnen können, in dem sie ihre unternehmerische Tätigkeit ausüben. Um die Pflicht zur Registrierung für die Mehrwertsteuer in vielen Mitgliedsstaaten zu vermeiden und die damit verbundenen Kosten zu minimieren, können die Unternehmer von der Vereinfachung der Mehrwertsteuerberichterstattung durch das VAT-OSS-System (VAT One Stop Shop) profitieren. Es wird auch weiterhin möglich sein, die Mehrwertsteuer in jedem Land des Verbrauchs nach den aktuellen Regeln abzurechnen.

VAT-IOSS auf Verkäufe von aus Drittländern importierten Produkten

Steuerzahler werden auch in der Lage sein, das VAT-IOSS-Verfahren (VAT Import One Stop Shop) zu nutzen. Sie wird das Verfahren für diejenigen Unternehmen vereinfachen, die im Versandhandel Waren verkaufen, die zuvor aus Drittländern eingeführt wurden. Diese Möglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Waren eine zusätzliche Bedingung erfüllen. Sie dürfen nicht akzisesteuerpflichtig sein und ihr Wert darf 150 Euro nicht überschreiten.

Keine Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen

Eine der Annahmen des neuen E-Commerce-Pakets ist auch die Abschaffung der Steuerbefreiungen für Sendungen, die aus Drittländern eingeführt werden und deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt. Diese Änderung soll das Wettbewerbsgleichgewicht für EU-Lieferanten wiederherstellen. Ab dem 1. Juli 2021 werden die Postunternehmen einen Teil der Aufgaben des Zolls und des Finanzamtes übernehmen. Infolgedessen werden sie dafür verantwortlich, die Mehrwertsteuer von Käufern auf aus Drittländern importierte Sendungen einzufordern und an die Steuerverwaltung weiterzuleiten.

Neue Verpflichtungen von Verkaufsplattformen

Die Änderungen betreffen auch Plattformen, die bei Online-Käufen zwischen einem EU-Verbraucher und einem Lieferanten aus einem Drittland oder einem EU-Lieferanten, der Waren aus einem Drittland importiert, vermitteln. Die oben genannten Unternehmen müssen sich darauf einstellen, neue Verpflichtungen zu übernehmen. Unter den Bedingungen des E-Commerce-Pakets können Online-Plattformen wie ein Lieferant von Waren behandelt werden, die über sie gekauft wurden, vorausgesetzt, dass Bedingungen wie:

  • ein Fernverkauf von aus einem Drittland eingeführten Waren, deren Wert unter 150 € liegt, oder
  • die Lieferung von Waren, unabhängig von ihrem Wert, durch einen Lieferanten aus einem Drittland über eine Online-Plattform innerhalb der EU.

erfüllt werden.

Wenn eine dieser Bedingungen zutrifft, wird die Internetplattform als steuerpflichtige Person behandelt und muss die für ihre Transaktionen mit Verbrauchern fällige Mehrwertsteuer erheben und ausweisen. Daher wird sie verpflichtet sein, zusätzliche Informationen zu sammeln, die es ermöglichen, die Partei jeder abgeschlossenen Transaktion zu überprüfen.

Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel – Vereinfachungen oder ungünstige Änderungen

Für E-Commerce-Unternehmer dürften die neuen Regelungen schon jetzt von Interesse sein. Es lohnt sich, zu prüfen, ob die Änderungen Ihr Unternehmen betreffen könnten und sich rechtzeitig darauf vorzubereiten. Steuerzahler sollten die individuellen Auswirkungen der geplanten Änderungen auf ihr aktuelles Geschäftsmodell überprüfen. Das Mehrwertsteuer-E-Commerce-Paket enthält neben Vereinfachungen auch zahlreiche Änderungen, die bei der Analyse der Rentabilität des Verkaufs einzelner Produkte berücksichtigt werden müssen. Richtig geplante Abläufe im Unternehmen und die richtige Steuerpolitik sind die Basis für eine optimale Vorbereitung des Unternehmens auf die anstehenden Veränderungen.

Wenn Sie diesbezüglich detaillierte Informationen erhalten möchten, bitten wir Sie, sich an die Umsatzsteuerabteilung unserer Kanzlei zu wenden.

Autor:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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