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Inhalt

Revolutionäres Urteil des EuGH zu Umsatzsteuerabrechnungen durch die polnischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen

Der EuGH hat ein wegweisendes Urteil zur Umsatzsteuerabrechnung zwischen einer Zweigniederlassung und einem zu einer umsatzsteuerlichen Gruppe gehörenden Hauptniederlassung gefällt, wenn beide Standorte in verschiedenen EU-Ländern liegen. Nach Ansicht des Gerichts sollte eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers in einem Mitgliedsstaat als getrennter Steuerpflichtiger behandelt werden im Verhältnis zu der Hauptniederlassung, die zu einer MwSt-Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat gehört. Solche Schlussfolgerungen waren im Urteil vom 11. März 2021 in der Rechtssache C-812/19 Danske Bank A/S enthalten. Viele Unternehmer werden die Folgen dieses Urteils zu spüren bekommen.

Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens als eigener Steuerzahler

Im vorliegenden Fall war die Danske Bank A/S im Hoheitsgebiet Dänemarks als Hauptniederlassung tätig und erbrachte IT-Dienstleistungen für die Zweigstelle. Die Kosten für diese Dienstleistungen wurden von der Hauptniederlassung an die Niederlassung in Schweden weiterberechnet. Die schwedische Niederlassung der Danske Bank A/S hat sich in ihrem Streit mit den schwedischen Steuerbehörden auf das EuGH-Urteil vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-210/04 – FCE Bank bezogen. Auf der Grundlage dieses Urteils hat das Unternehmen vorgetragen, dass die Tatsache, dass die Zweigniederlassung keine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübt und dass die Zweigniederlassung nicht zu einer MwSt.-Gruppe in Schweden gehört, Voraussetzungen darstellt, die die Annahme der gleichen Steuersubjektivität der Zweigniederlassung wie der Hauptniederlassung rechtfertigen.

Der EuGH teilte diese Ansicht jedoch nicht und berief sich auf das Urteil vom 17. September 2014 in der Rechtssache C-7/13 Skandia America. In diesem Urteil betonte der Gerichtshof, dass Dienstleistungen, die von einer außerhalb der EU gelegenen Hauptniederlassung an eine zu einer MwSt-Gruppe gehörende Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbracht werden, als steuerpflichtige Umsätze (als Umsätze von zwei getrennten Steuerpflichtigen) zu behandeln sind. Daher gibt es keinen Grund, warum Abrechnungen zwischen der Hauptniederlassung, die zu einer MwSt-Gruppe gehört, und der Zweigniederlassung, die sich in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, anders als in dem zitierten Urteil behandelt und als zwischenbetriebliche Umsätze innerhalb desselben Steuerpflichtigen betrachtet werden sollten.

Einfluss des EuGH-Urteils auf die Umsatzsteuerabrechnungen durch die Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Polen

Das Urteil ist von entscheidender Bedeutung für viele Niederlassungen ausländischer Unternehmer in Polen. Es kann zu einer erheblichen Komplizierung von Verrechnungen zwischen Zweigniederlassung und Hauptniederlassung führen, die bisher als zwischenbetriebliche Verrechnungen betrachtet wurden, die keiner gesonderten Besteuerung unterlagen.

Zu beachten ist, dass es gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Regeln der Beteiligung ausländischer Unternehmer und anderer ausländischer Personen am Wirtschaftsumsatz im Gebiet der Republik Polen eine Zweigniederlassung eine separate und organisatorisch selbständige Einheit eines ausländischen Unternehmers ist. Die Zweigniederlassung kann jedoch die Geschäftstätigkeit nur im Rahmen des ausländischen Unternehmens ausüben. Die Annahme einer getrennten Steuersubjektivität der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des o.g. EuGH-Urteils kann zu einem Rechtschaos bei der Umsatzsteuerabrechnung in Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer in Polen führen.

Das EuGH-Urteil modifiziert die Abrechnung von Transaktionen innerhalb des Standorts der Niederlassung

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des EuGH das Recht der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers auf die Vorsteuerabrechnung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen der Hauptniederlassung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates nicht ändert. Dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Das o.g. EuGH-Urteil regelt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch eine Zweigniederlassung im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit dieser Zweigniederlassung im Mitgliedstaat, wo sie liegt, nicht im Mitgliedstaat wo sich die Hauptniederlassung befindet

Unternehmer, die nicht auf Veränderungen vorbereitet sind, können verlieren

Das obige Urteil kann einen erheblichen Einfluss auf die Steuerkosten einiger Unternehmer haben. Einerseits erzwingt sie die Besteuerung von Umsätzen zwischen Unternehmen, da eine Zweigniederlassung und der Hauptsitz, der zu einer MwSt.-Gruppe gehört, als getrennte Steuerzahler zu behandeln sind, wenn sie sich in verschiedenen EU-Ländern befinden. Andererseits kann das Urteil mit sich das Recht auf Vorsteuerabzug sowie Vorsteuererstattung bringen. Um jedoch Verluste zu vermeiden oder sich für eine günstigere Steuerpolitik in dieser Hinsicht zu entscheiden, müssen die Transaktionen mit dem Hauptsitz ordnungsgemäß anerkannt werden und die internen Verfahren zur Umsatzsteuerabrechnung zwischen Zweigniederlassung und Hauptniederlassung ordnungsgemäß vorbereitet werden.

Die Folgen des EuGH-Urteils – Gewinne und Verluste für Unternehmen

Das revolutionäre EuGH-Urteil ist eine Quelle der Beunruhigung für Unternehmer, aber auch neues rechtliche Instrument, das analysiert werden sollte, um die optimale Steuerpolitik zu wählen. Eine entsprechende Vorbereitung des Verfahrens zur innerbetrieblichen Umsatzsteuerabrechnung ermöglicht die Vermeidung von Verlusten oder gewährleistet günstigere Abrechnungsbedingungen. Jeder einzige Fall erfordert jedoch eine gründliche Analyse und Abwägung der möglichen Gewinne und Verluste.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Autor:
Maciej Kozub, VAT-Steuerfachangestellter

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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