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Inhalt

Steuervergünstigungen für Kommanditgesellschaften – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Polen

Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2021, II FSK 101/21, die Möglichkeit anerkannt, die im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Deutschland (DBA) enthaltenen Steuervergünstigungen auf Kommanditgesellschaften anzuwenden.

Der Kern des Streits

Der Streit zwischen der Steuerbehörde und der Gesellschaft begann mit einem Antrag auf eine individuelle Auskunft des Steuerrechts zu den Bedingungen für Erhebung der Quellensteuer.

Nach Ansicht des Direktors des Nationalen Steuerinformationsdienstes (DIKS) ist die Gesellschaft nicht berechtigt, eine solche Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, da die Gesellschaft (in dem oben beschriebenen Fall eine deutsche Kommanditgesellschaft), die nicht der Einkommensteuer unterliegt, nicht in den Genuss von Vorzugsbedingungen bei der Quellensteuer kommen kann.

Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Person, die in den Genuss dieser Privilegien kommt, der Gesellschafter der Personengesellschaft ist, und dass es von diesem abhängt, ob die vom polnischen Steuerinländer gezahlten Beiträge besteuert werden müssen – und wenn ja, zu welchem Satz. Die Gesellschaft hat die DIKS-Entscheidung angefochten. Im Jahr 2020. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht gab der Gesellschaft Recht und hob die angefochtene individuelle Auskunft auf.

Mit oder ohne Präferenz?

Der Fall wurde an das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) weitergeleitet, das im Jahr 2021 im Einklang mit dem erstinstanzlichen Gericht entschied, dass die Kommanditgesellschaft in den Genuss der Steuervergünstigungen des DBA kommen kann.

Damit eine Personengesellschaft in den Genuss der Präferenzsätze des DBA kommt, muss sie nach Ansicht des Gerichts den Status einer „Person“ und einen „Sitz“ in Polen oder Deutschland haben. Nach dem NSA könnte die Personengesellschaft den Status einer „Person“, aus der Art. 3 Abs. 1(b) des DBA erhalten, weil sie unter die Definition von „jede andere Vereinigung von Personen“ unterliegt.

Die Bedingung, einen „Sitz“ zu haben, wird von Personengesellschaften dank der Auslegung von Artikel 4 Absatz 4 des DBA erfüllt, der die Ansässigkeit von Personengesellschaften regelt.

Außerdem muss eine Personengesellschaft nach dem NSA steuerlich nicht wie eine juristische Person behandelt werden, um in den persönlichen Anwendungsbereich des DBA zu fallen, da Artikel 4 Absatz 4 des DBA eine solche Anforderung nicht enthält.

Darüber hinaus betonte das NSA, dass die Vertragsparteien in den Artikeln 10-12 des DBA nicht verlangen, dass ein Subjekt, das einen Anspruch auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren hätte, der Steuerpflichtige ist, sondern nur die „berechtigte Person“.

Obwohl die deutsche Kommanditgesellschaft selbst nicht in Polen einkommensteuerpflichtig ist, kann sie als Steueransässige betrachtet werden, und die von ihr erzielten Einkünfte können in den Genuss von Steuervergünstigungen kommen, die sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Polen und Deutschland (DBA) ergeben.

Autoren:
Aleksandra Philips, LL.M., VAT-Steuerfachangestellte
Maciej Gryka, Junior Steuerkonsultant

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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