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Inhalt

Vertrag kann als Umsatzsteuerrechnung angesehen werden – entscheidendes Urteil des EuGH

Am 29. September 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein Urteil mit der Signatur C-235/21 gefällt, das erhebliche Auswirkungen auf die grundsätzliche Bedeutung der Umsatzsteuerrechnung im Geschäftsverkehr haben könnte und die Steuerzahler in anhaltender Unsicherheit über die Einstufung von nichtsteuerlichen Dokumenten lässt. Dem Urteil zufolge kann in Ausnahmefällen eine Vereinbarung zwischen Vertragspartnern als Umsatzsteuerrechnung angesehen werden.

Das Wesentliche des Falles – der Sachverhalt

Ein Unternehmen, das ein slowenischer Steuerzahler ist, verkaufte eine Immobilie.
Anschließend schloss es mit dem Käufer eine Rückleasing-Vereinbarung, in der der zu zahlende Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen war.

Die Leasinggesellschaft stellte dem Unternehmen keine Rechnung aus, trotzdem kamen die slowenischen Steuerbehörden zu dem Schluss, dass die Umsatzsteuer auf die Transaktion zu zahlen sei.

Der Streit zwischen dem Steuerzahler und dem Finanzamt ging bis vor das slowenische Gericht, das dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung über die Auswirkungen des geschlossenen Vertrags und vor allem über die Anerkennung eines solchen Vertrags als Umsatzsteuerrechnung gemäß der Richtlinie 2006/112 vorlegte.

Verhinderung von „Leerrechnungen“

Nach den Bestimmungen der genannten Richtlinie ist jeder, der in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat, verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige sogenannte „Leerrechnungen“ ausstellen.

Obligatorische Angaben in einer Rechnung
Sowohl in der Umsatzsteuerrichtlinie als auch im polnischen Umsatzsteuergesetz ist festgelegt, welche Elemente ein Dokument aufweisen muss, damit es als Umsatzsteuerrechnung gilt.

Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 106e des polnischen Umsatzsteuergesetzes muss eine Rechnung insbesondere Folgendes enthalten:

  • das Datum der Ausstellung;
  • eine individuelle Nummer;
  • die Daten des Ausstellers und des Käufers, ihre Adressen und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern;
  • das Datum, an dem die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen wurde, oder das Datum, an dem die Zahlung eingegangen ist, falls dieses Datum vom Ausstellungsdatum der Rechnung abweicht;
  • die Art der Waren oder Dienstleistungen;
  • die Menge der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen;
  • den Nettoeinzelpreis und den Nettogesamtpreis;
  • den Betrag der gewährten Preisnachlässe oder Rabatte;
  • den Steuersatz;
  • den vom Gesamtnettopreis berechneten Steuerbetrag;
  • den geschuldeten Gesamtbetrag (Bruttobetrag).

Die Argumentation des Leasingunternehmens

Die Leasinggesellschaft argumentierte, dass der abgeschlossene Leasingvertrag nicht als Umsatzsteuerrechnung behandelt werden könne, so dass die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer, die sich aus dem Vertrag ergebe, nicht entstehe.

Der Standpunkt des EuGH

Der EuGH entschied jedoch, dass die Steuerbehörden nicht das Recht haben, den Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn sie über Informationen verfügen, anhand derer geprüft werden kann, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorlagen.

Wenn die Parteien also einen Vertrag geschlossen haben, der Angaben enthält, anhand derer das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts festgestellt werden kann, steht auch die fehlende Angabe des Umsatzsteuersatzes im Vertrag niemandem im Wege, solange sich aus dem Inhalt des Vertrags die betreffende Leistung ableiten und somit der entsprechende Umsatzsteuersatz ableiten lässt.

Zusammenfassung

Das EuGH-Urteil verunsichert zweifellos viele Steuerpflichtige, was tatsächlich als Rechnung für die Umsatzsteuer angesehen werden kann.

Die Anerkennung eines nichtsteuerlichen Dokuments als Umsatzsteuerrechnung wirft auch eine Reihe praktischer Fragen auf, wie ein solches Dokument in die SAF-T-Datei aufgenommen werden sollte oder wie es zu korrigieren ist.

Ich warte auf die ersten derartigen Fälle in der polnischen Steuergesetzgebung und hoffe, dass die Anwendung dieses Urteils in der Praxis für die Steuerzahler reibungslos sein wird.

Autor:
Aleksandra Philips
, LL.B. VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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