Am 6. Oktober 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Urteil in der Rechtssache mit der Signatur C 250/21 in einem Rechtsstreit zwischen dem Direktor der Nationalen Steuerinformation (KIS) und einem polnischen geschlossenen Investmentfonds über die Umsatzsteuerbefreiung von Unterbeteiligungsleistungen gefällt.
Was ist eine Unterbeteiligungsvereinbarung?
Bei einer Unterbeteiligungsvereinbarung werden 3 Parteien unterschieden:
- der Schuldner,
- der Auftraggeber (Gläubiger),
- und der Unterbeteiligte, der die Rechte an den aus den Forderungen fälligen Zahlungsströmen erwirbt.
Der Unterbeteiligte erhält eine Vergütung, die der Differenz zwischen der Finanzierung des Auftraggebers und dem Betrag entspricht, den er während der Laufzeit des Vertrags erhalten hat. Die Unterbeteiligung sollte als Derivat der Kreditfazilität behandelt werden und somit in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung kommen.
Der Inhalt des Rechtsstreits
Im vorliegenden Fall beantragte der polnische Fonds eine individuelle Auskunft bzgl. der Umsatzsteuerbefreiung des oben erwähnten Vertrags.
Der Antragsteller berief sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 43 Abs. 1 Nr. 38, die sich auf Dienstleistungen „(…) die Gewährung von Krediten oder Barkrediten und Vermittlungsdienstleistungen bei der Gewährung von Krediten oder Barkrediten sowie die Verwaltung von Krediten oder Barkrediten durch einen Kreditgeber oder Darlehensgeber“ bezieht.
Stellungnahmen von KIS, WSA und NSA
Die Steuerbehörde widersprach der Argumentation des Antragstellers und erklärte, dass die Unterbeteiligung mit einem Umsatzsteuersatz von 23 % belegt werden sollte. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) gab dem Antragsteller Recht, während das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) – das Zweifel an der Gültigkeit des ergangenen Urteils hatte – dem EuGH eine Vorlagefrage vorlegte.
Der Gerichtshof entschied, dass die im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Dienstleistung eine „Dienstleistung gegen Entgelt“ darstellt, die unter die Definition der Kreditgewährung in Art. 135 Abs.1 Buchstabe b der Umsatzsteuerrichtlinie fällt.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil sorgt für Steuerneutralität für diese Art der Finanzierung, indem es die Menge attraktiver Fremdfinanzierungsmöglichkeiten vergrößert und die Definition der Kreditgewährung nicht auf Darlehen und Kredite beschränkt, die von Banken und Finanzinstituten gewährt werden.
Autoren:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte
Maciej Gryka, Junior Steuerkonsultant