Die Kommentare zum ersten Paket von Erleichterungen für Umsatzsteuerpflichtigen „SLIM VAT“, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, sind noch nicht verstummt, und das Finanzministerium folgt dem Schlag und veröffentlichte die Annahmen für das nächste Paket „SLIM VAT 2“. Die Vorbesprechungen für das Projekt „SLIM VAT 2“ fanden vom 18. Februar 2021 bis 1. März 2021 statt. Nach den vorläufigen Plänen sollte dieses Paket ab 1. Oktober 2021 oder 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Grundvoraussetzungen des Pakets:
Das bereits seit Januar 2021 in Kraft getretenes „SLIM VAT“ Paket beinhaltete Änderungen betreffend:
- Korrekturrechnungen;
- Export und 0% Mehrwertsteuersatz;
- Umrechnung von Rechnungen in Fremdwährung;
- Fristen für die Abrechnung der Vorsteuer;
- Neuabrechnung von Unterkunftsleistungen;
- Grenze für Geschenke von geringem Wert.
Das Projekt „SLIM VAT 2“ ist in 5 Bereiche unterteilt:
- einfachere Rechnungsstellung;
- freundlicher Vorsteuerabzug;
- die Mehrwertsteuer im internationalen Handel – Vorteile und Rechtssicherheit;
- umsatzsteuerliche Erleichterung von Immobilientransaktionen;
- verbesserte Liquidität bei dem “Split Payment“ Mechanismus und bei dem Schuldenerlass.
Einfachere Rechnungsstellung
Das Finanzministerium hat beispielhaft Vorschläge zur Erleichterung der Rechnungsstellung dargelegt. Das Ziel ist es, die obligatorische Datenmenge in den Korrekturrechnungen zu reduzieren, d.h.:
- Namen: Korrekturrechnung oder Korrektur;
- Datum der Lieferung oder Leistung;
- Angabe von Gründen für die Korrektur.
Außerdem sollen die Ursprungsrechnungen und die damit verbundenen Verpflichtungen „abgespeckt“ werden, d.h.:
- Abschaffung der Verpflichtung zur Ausstellung von Duplikaten;
- Einführung der Möglichkeit, Sammelrechnungen für gewährte Rabatte auszustellen.
Der Zeitraum, in dem es möglich ist, Rechnungen für die Umsatzsteuer auszustellen, bevor eine Lieferung erfolgt, wird ebenfalls von 30 auf 60 Tage verlängert.
Eine weitere Vereinfachung im Bereich der Rechnungsstellung wird die Anerkennung eines Bus- oder Bahntickets als Rechnung sein, die eine Fahrt von weniger als 50 km dokumentiert.
Freundlicher Vorsteuerabzug
Ab dem 1. Januar 2021 wurde infolge des Inkrafttretens von Vereinfachungen für Umsatzsteuerpflichtigen im Rahmen des Pakets „SLIM VAT“ die Frist für den Vorsteuerabzug bei inländischen Einkäufen von drei auf vier kumulative Abrechnungszeiträume verlängert. Mit dem Paket „SLIM VAT 2“ hat das Finanzministerium eine weitere Vereinfachung vorgeschlagen. Der Steuerpflichtige, der für einen der vier Abrechnungszeiträume keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, seine Voranmeldung für einen dieser vier Abrechnungszeiträume berichtigen könnte. Heute kann der nachträgliche Vorsteuerabzug nur für den Zeitraum, in dem das Recht auf den Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung entstanden ist, erfolgen.
Das Finanzministerium hat auch die Verlängerung der Frist für den vollen Vorsteuerabzug auf die Nutzung eines Autos zum Zwecke der Geschäftstätigkeit in der VAT-26-Erklärung bekannt gegeben. Statt 7 Tage ab dem Datum der Entstehung der ersten Ausgabe wird die Frist bis zum 25. Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die erste Ausgabe entstanden ist, gelten.
Mehrwertsteuer im internationalen Handel
In der Gruppe der Erleichterungen im internationalen Handel wurde auf die lang erwartete Abschaffung der Notwendigkeit hingewiesen, die zu zahlende Steuer aus den Import von Dienstleistungen innerhalb von 3 Monaten ab dem Ende des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, abzurechnen, um die Vorsteuer aus dem Import von Dienstleistungen in der gleichen Abrechnungsperiode ausweisen zu können. Natürlich ist es schade, dass eine ähnliche Erleichterung nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren gilt; wir wissen nicht, wie schnell das Finanzministerium handeln wird, um das Urteil des EuGH vom 18. März 2021, Az. C-895/19, in Polen umzusetzen. Die Zollagenten haften gesamtschuldnerisch, wenn die Einfuhr nicht innerhalb von 4 Monaten nach dem Monat, in dem die Steuerschuld für die Einfuhr von Waren entstanden ist, abgerechnet wird. Die Steuerzahler können außerdem jeden fehlerhaft angegebenen Steuerbetrag in der ursprünglichen Erklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Monat, in dem die Einfuhrsteuerschuld entstanden ist, korrigieren.
Schließlich wird es meiner Meinung nach sehr wichtig sein, die Regeln für die Zuordnung von beweglichen Lieferungen bei Reihengeschäften (sowohl Export als auch IgL) zu klären. Wird die Ware vom ersten Lieferanten in der Bestellung versandt oder transportiert, so wird die bewegliche Lieferung seiner Lieferung zugerechnet.
Mehrwertsteuer – vereinfachte Immobiliengeschäfte
Das Finanzministerium hat auch eine Änderung im Bereich der Erleichterung von Immobilientransaktionen vorgeschlagen. Sie besteht in der Abschaffung der Verpflichtung, den Steuerbehörden eine Erklärung über den Verzicht auf die Befreiung einer Immobilienlieferung von der Umsatzsteuer einen Tag vor der Lieferung vorzulegen. Stattdessen sollte es ausreichend sein, den Inhalt der Erklärung in die notarielle Urkunde aufzunehmen.
Verbesserung der Liquidität im “Split Payment“ Mechanismus
Eine weitere Gruppe von Vereinfachungen bezieht sich auf den Mechanismus der geteilten Zahlung. Steuerzahler werden in der Lage sein, Geld zu übertragen, das sich auf Umsatzsteuerkonten verschiedener Banken angesammelt hat. Bisher war eine solche Möglichkeit nur auf Konten nur bei einer Bank beschränkt.
Eine ebenfalls positiv zu bewertende Änderung wird die Möglichkeit sein, KRUS-Beiträge (Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) vom Umsatzsteuerkonto zu bezahlen. Bisher konnte das Konto nur für die Zahlung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer/Körperschaftsteuer, Verbrauchsteuer, Zoll und Sozialversicherungsbeiträgen verwendet werden.
Ermäßigung bei Forderungsausfällen
Das Paket „SLIM VAT 2“ passt die polnische Gesetzgebung an die Realitäten des EuGH-Urteils vom 15. Oktober 2020 in der Rechtssache C-335/19 an. Das Gericht befand die polnischen Regelungen im Bereich der Mehrwertsteuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen als unvereinbar mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. So sehen die Änderungen die Aufhebung der Pflicht zur Registrierung des Schuldners für die Umsatzsteuer am Tag vor dem Tag der Einreichung einer Korrektur der Steuererklärung durch den Gläubiger vor.
Darüber hinaus wird im Falle einer Entlastung von uneinbringlichen Forderungen, die sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner geleistet werden, die Voraussetzung, dass kein Restrukturierungs-, Konkurs- oder Liquidationsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet werden kann, abgeschafft. Die Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme des Forderungsverzichts von 2 auf 3 Jahre wird ebenfalls sehr wichtig sein.
SLIM VAT 2 – Bewertung des Entwurfs
Zweifelsohne sind die vorgeschlagenen Änderungen, wenn auch unzureichend, positiv zu bewerten. In Anbetracht der zahlreichen Zweifel, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des „SLIM VAT“ Pakets aufgekommen sind, sollten wir die endgültige Bewertung der oben genannten Annahmen jedoch verschieben. Die Validierung der eingeführten Änderungen wird erst nach der Verabschiedung der Novelle des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen durch den polnischen Sejm möglich sein.
Autor:
Maciej Kozub, VAT-Steuerfachangestellter