TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

Inhalt

EuGH über Umsatzsteuererstattungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil mit der Signatur C-397/21 vom 13. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsempfänger das Recht hat, beim Finanzamt einen Erstattungsantrag zu stellen, wenn die Steuer entrichtet wurde und sich der Dienstleistungserbringer in Liquidation befindet.

Der Inhalt des Falles

Im vorliegenden Fall erwarb eine ungarische Gesellschaft, die in Ungarn umsatzsteuerpflichtig ist, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer in Italien gelegenen Immobilie.

Der Dienstleister stellte mehrere Rechnungen für die Erbringung von Dienstleistungen aus, die von der ungarischen Gesellschaft bezahlt wurden. Bei einer Steuerprüfung durch die ungarischen Steuerbehörden stellte sich heraus, dass in Ungarn zu Unrecht Steuern gezahlt worden waren. Aufgrund der Lage der Immobilie in Italien hätte sie eigentlich an die italienischen Steuerbehörden gezahlt werden müssen.

Aufgrund des anhängigen Liquidationsverfahrens gegen den Dienstleister hielt der Konkursverwalter den gezahlten Umsatzsteuerbetrag für uneinbringlich. Der Dienstleister beantragte daher bei der ungarischen Steuerbehörde die Erstattung der irrtümlich ausgewiesenen Steuer. Die ungarische Steuerbehörde verweigerte jedoch systematisch die Erstattung, bis der Fall zunächst vor ein ungarisches Gericht gebracht wurde, das dem EuGH eine Vorlagefrage vorlegte.

EuGH-Urteil gibt den Steuerzahlern Hoffnung

Nach dem Urteil des EuGH in dieser Rechtssache sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen und Verfahren vorsehen, um die Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern zu ermöglichen.

Diese Auslegung steht im Einklang mit einem früheren Urteil des EuGH vom 15. März 2007. Auch hier entschied der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten für den Fall, dass es nicht möglich ist, vom Lieferanten eine Erstattung der Umsatzsteuer zu erhalten, Maßnahmen vorsehen müssen, die die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer ermöglichen.

Darüber hinaus weist das EuGH-Urteil auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuern hin, wenn diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erstattet werden, sofern den Parteien des Geschäfts kein Betrug oder Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann.

Das oben genannte EuGH-Urteil gibt den Steuerzahlern Hoffnung auf die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer und gibt ihnen das Recht, sich bei der Beantragung der Erstattung beim örtlichen Finanzamt auf das oben genannte Urteil zu berufen.

Unsere Steuerabteilung hat Steuerzahler in Fällen von Umsatzsteuerrückerstattungen erfolgreich vertreten, so dass wir Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung stehen.

Autoren:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte
Maciej Gryka, Junior Steuerkonsultant

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
Zum Seitenanfang