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Inhalt

Umsatzsteuer- feste Niederlassung

Am 11. Oktober 2022 hat das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) ein Urteil mit der Signatur I FSK 396/21 zur Bestimmung einer festen Niederlassung gefällt.

Das Wesentliche des Streits mit den polnischen Steuerbehörden

Im vorliegenden Fall verkaufte eine deutsche Gesellschaft Bekleidung und Schuhe online. Die Produkte wurden aus den Lagerhäusern in Europa, einschließlich Polen, versandt.

Die Gesellschaft betonte, dass sie eine aktive Umsatzsteuerpflichtige in Polen, aber nicht die Eigentümerin der angegebenen Lagerhäuser ist. Die Gesellschaft gab außerdem an, dass sie keine Mitarbeiter in Polen beschäftigt. Sie nimmt jedoch die Dienste einigen Konzerngesellschaften in Anspruch, die in den genannten Lagerhäusern logistische Dienstleistungen für sie erbringen und die Rücksendung von Waren abwickeln.

Die Gesellschaft beantragte bei den polnischen Steuerbehörden die Bestätigung, dass die erworbenen Dienstleistungen in Polen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Steuerbehörden waren jedoch der Ansicht, dass die Gesellschaft mit ihrer Geschäftsleitung in Berlin auch die feste Niederlassung in Polen hatte.

Stellungnahme des Fiskus angefochten

Die Auffassung des Fiskus wurde weder vom Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) in Gliwice noch vom Obersten Verwaltungsgericht (NSA) geteilt, das in seinem Urteil darauf hinwies, dass bei der Beurteilung des Vorhandenseins einer festen Niederlassung im Zusammenhang mit personellen oder technischen Einrichtungen zu berücksichtigen ist, ob der Steuerpflichtige über diese in der gleichen Weise verfügen kann, wie wenn er ihr Eigentümer wäre, was in der besprochenen Angelegenheit nicht der Fall war.

Feste Niederlassung aus Sicht der Umsatzsteuer

Die Frage des Vorhandenseins einer festen Niederlassung in Polen hat erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung der ausgeübten Tätigkeit.

Um Transaktionen in Polen ordnungsgemäß besteuern zu können, müssen alle Aspekte der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen untersucht werden.

Sollten Sie Fragen zur Prüfung der Angelegenheit haben, ob Sie über feste Niederlassung in Polen verfügen, zögern Sie nicht, die Steuerabteilung unserer Kanzlei zu kontaktieren.

Autoren:
Aleksandra Philips, LL.B.,VAT-Steuerfachangestellte
Maciej Gryka, Junior Steuerkonsultant

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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