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Inhalt

Nüchternheitskontrolle bei Arbeitnehmern, die im Home-Office arbeiten

Am 6. Februar 2023 wurde im polnischen Gesetzblatt eine Änderung des Arbeitsgesetzbuches in Bezug auf das Home-Office und Nüchternheitskontrollen bei Arbeitnehmern veröffentlicht. Es wurden viele Fragen über die Möglichkeit für Arbeitgeber aufgeworfen, eine Nüchternheitskontrolle bei einem Arbeitnehmer durchzuführen, der im Home-Office arbeitet. Kann der Arbeitgeber dies in einem solchen Fall tun und wie?

Wann kann ein Arbeitgeber überhaupt eine Nüchternheitskontrolle durchführen?

Dank der Änderung des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber ab dem 21. Februar 2023 befugt, Nüchternheitskontrollen auf zwei Arten durchzuführen:

  • präventiv – bevor der Arbeitnehmer zur Arbeit zugelassen wird oder während der Arbeit;
  • aufgrund eines Verdachts – wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Arbeitnehmer in betrunkenem oder berauschtem Zustand zur Arbeit gekommen ist oder während der Arbeit Alkohol konsumiert hat.

Darüber hinaus ist eine Nüchternheitskontrolle am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber nur zulässig, wenn:

  • sie notwendig ist, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen oder den Schutz von Eigentum zu gewährleisten;
  • die Kontrolle unter Wahrung der Würde und der sonstigen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers durchgeführt wird;
  • die Kontrolle mit einem Gerät durchgeführt wird, für das ein gültiges Dokument vorliegt, das seine Kalibrierung oder Eichung bestätigt (Atemalkoholmessgerät / Atemanalysegerät).

Wie ist es im Falle eines Arbeitnehmers, der im Home-Office arbeitet?

Einerseits schließen die neuen Vorschriften die Möglichkeit der Durchführung von Nüchternheitskontrollen bei Arbeitnehmern, die im Home-Office arbeiten, nicht ausdrücklich aus.

Das Kriterium für die Durchführung von Nüchternheitskontrollen hängt nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz arbeitet oder nicht, sondern davon, zu welcher Gruppe von Arbeitnehmern er gehört und ob diese Gruppe von der Möglichkeit von Nüchternheitskontrollen nach dem Inhalt der einschlägigen internen Vorschriften erfasst ist.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob bei fernarbeitenden Arbeitnehmern überhaupt die Voraussetzung der Erforderlichkeit zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz des Eigentums erfüllt werden kann, die den Arbeitgeber zur Durchführung einer Kontrolle berechtigt.

In Arbeitskreisen wird bereits darauf hingewiesen, dass bei einem alkoholisierten im Home-Office tätigen Arbeitnehmer zumindest die Gefahr der Beschädigung von Eigentum des Arbeitgebers (z.B. Computer, Drucker, Mobiltelefon) besteht, was die Einführung von Nüchternheitskontrollen rechtfertigt.

Es bleibt jedoch die Frage offen, ob der Bedarf des Schutzes von Eigentum hier ausreicht, um die Nüchternheitskontrollen einzuführen.

Sollte man also die Nüchternheit bei Arbeitnehmern im Home-Office kontrollieren?

In Bezug auf die obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung:

  • des Wortlauts der Bestimmungen zur Einführung von Nüchternheitskontrollen, die die Nüchternheitskontrolle nur in drei ausdrücklich genannten Fällen rechtfertigen;
  • der Schwierigkeit, die Notwendigkeit des Schutzes von Leben und Gesundheit bei einem Arbeitnehmer im Home-Office zu begründen;
  • der organisatorischen und technischen Schwierigkeiten bei der Durchführung einer solchen Kontrolle in der Wohnung des Arbeitnehmers oder an einem anderen vom Arbeitnehmer angegebenen Ort;

unsere Empfehlung ist, Arbeitnehmer im Home-Office nicht in die Nüchternheitskontrolle in der Arbeitsordnung einzubeziehen.

Es scheint, dass es in einer Situation, in der ein Verdacht auf Intoxikation bei einem Arbeitnehmer im Home-Office besteht, für den Arbeitgeber effektiver wäre, die zuständige Behörde an den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu rufen oder die Home-Office in einer Arbeitnehmergruppe einzuschränken.

Da die Nüchternheitskontrolle jedoch erst kürzlich in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen wurde, warten wir ab, wie sich die Praxis in diesem Bereich entwickelt. Vielleicht gibt es dann klare Empfehlungen der Behörden bezüglich der Möglichkeit von Nüchternheitskontrollen bei Arbeitnehmern im Home-Office.

Authors:
Paula Staszak-Urbańska, LL.M., Rechtsanwaltsreferendarin PL
Radosław Jastrzębski, Referendar PL

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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