Am 1. Juli 2021 sind Änderungen in der Umsatzsteuerabrechnung in Polen in Kraft getreten. Eine Ausnahme bilden die Regelungen zum E-Commerce-Paket und die Pflicht zur Angabe des Zahlungsdatums bei der Nutzung der Steuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Die Änderungen in JPK_V7 ergeben sich aus der Verordnung des Ministers für Finanzen, Investitionen und Entwicklung vom 15. Oktober 2019 über den detaillierten Umfang der Daten in Steuererklärungen und Aufzeichnungen in Bezug auf die Umsatzsteuer, geändert am 30. Juni 2021. Ohne Legisvakanz, d.h. ohne Zeitraum zwischen dem Datum der Bekanntgabe der Änderung und dem Inkrafttreten dieser Änderung, kann die Novelle zur Verordnung nicht positiv bewertet werden. Es ist zu bedenken, dass die Umsetzung von kleineren Änderungen in der Struktur der JPK_V7 und in dem Umsatzsteuerregister durch die Steuerpflichtigen in der Regel mit einem erheblichen Organisations-, Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist.
Wichtigste Änderungen
- Möglichkeit der Gesamtabrechnung von vereinfachten Rechnungen bis zu 450 PLN. Diese Erleichterung gilt auch für Rechnungen, die die Autobahnfahrt oder eine andere Form der Fahrt bestätigen. Diese Vereinfachung betrifft nur diejenigen Steuerpflichtigen, die zur Leistung von Verkehrsdienstleistungen berechtigt sind;
- Änderung der Bezeichnung von Waren- und Dienstleistungsgruppen (GTU) von „01-13“ in „GTU_01-GTU_013“ und detailliertere Liste der Waren, die der GTU-Bezeichnung unterliegen;
- Verpflichtung, im Verkaufsregister das Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist oder das Zahlungsdatum bei der Nutzung der Steuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen anzugeben;
- Möglichkeit, Vorsteuerkorrekturen mit „WEW“ zu kennzeichnen, ohne dass der Käufer eine Korrekturrechnung erhalten hat, die den Grund für die Korrektur bestätigt;
- keine Verpflichtung zur Verwendung der Bezeichnung „MPP“ im Verkaufsregister sowie Einkaufsregister für Transaktionen, die dem sogenannten Split-Payment Mechanismus unterliegen;
- keine Verpflichtung zur Angabe von GTU-Codes für „RO“ (interner Beleg über den Verkauf mit Hilfe von Registrierkasse) und „WEW“ (interner Beleg) und keine Notwendigkeit, zusätzliche Codes für den Code „RO“ zu verwenden;
- keine Notwendigkeit der Verwendung der Bezeichnung „TP“ – für verbundene Unternehmen für Transaktionen, die Forderungen von mehr als 15.000 PLN bestätigen, wenn eines der verbundenen Unternehmen die Staatskasse, eine kommunale Einheit oder eine Vereinigung der kommunalen Einheiten ist;
- Hinzufügung eines Hinweises im Zusammenhang mit dem E-Commerce-Paket, dass der Steuerpflichtige die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen über eine elektronische Plattform ermöglicht hat;
- die Zeichen „SW“ und „EE“ werden durch das einzelne Zeichen „WSTO_EE“ ersetzt – Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren und Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen (im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt hierfür vorübergehend die Bezeichnung „EE“) sowie die Hinzufügung der Bezeichnung „IED“ für Steuerpflichtige, die elektronische Plattformen betreiben und nicht die besonderen Verfahren für die Lieferung von Waren im Inland nutzen;
- Klärung, dass der Name des Versenders oder Ausführers in der Zollanmeldung, Abrechnung oder Entscheidung und nicht in der Einfuhranmeldung anzugeben ist.
Bei etwaigen Fragen , lade ich Sie herzlich ein, sich mit unseren Experten in Verbindung zu setzen.
Autor
Maciej Kozub, VAT-Steuerfachangestellte (PL)