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Inhalt

Neues Holding-Gesetz bereits in Kraft

Wir möchten Sie daran erinnern, dass in Polen seit dem 12. Oktober 2022 das so genannte Holding-Gesetz in Kraft ist, mit dem unter anderem die Möglichkeit eingeführt wurde, die Verantwortung der Geschäftsführung / des Vorstands für Entscheidungen, die im Interesse der gesamten Kapitalgruppe getroffen werden, auszuschließen und die Möglichkeit des Rückkaufs von Minderheitsanteilen/ Minderheitsaktien einer Tochtergesellschaft. Diese Fragen sind insbesondere aus der Sicht der Geschäftsführungen/ Vorstände von Tochtergesellschaften von Bedeutung, da damit in die polnische Rechtsordnung Lösungen eingeführt werden, die die tatsächliche Funktionsweise von Kapitalgruppen formalisieren.

Zwischen Hammer und Amboss: die Interessen der Gesellschaft versus die Interessen der Holdinggesellschaft

Wie wir in unserem früheren Beitrag „Neues Holding-Gesetz kommt“ geschrieben haben, zeigt die Praxis der Tochtergesellschaften, dass einerseits deren Geschäftsführungen / Vorstände die Interessen der gesamten Kapitalgruppe wahrnehmen müssen, während andererseits nach der bisherigen Rechtslage die Geschäftsführung/ der Vorstand der Tochtergesellschaft in erster Linie deren Interessen wahrzunehmen hatte. Im Extremfall könnte die Geschäftsführung/ der Vorstand sogar für den Schaden, der der Gesellschaft entsteht, haftbar gemacht werden.

Das neue Holding-Gesetz löst dieses Problem, indem es die Haftung der Geschäftsführung/des Vorstands der Tochtergesellschaft für Entscheidungen ausschließt, die im Interesse der gesamten Gruppe getroffen werden. Um diese Lösung verwenden zu können, muss die Gesellschaft jedoch zusätzliche Anforderungen erfüllen, über die wir in dem Beitrag „Neues Holding-Gesetz in Sicht„ausführlich berichtet haben.

Verfahren für den Zwangsrückkauf von Minderheitsanteilen einer Tochtergesellschaft

Nach dem neuen Holding-Gesetz kann die Gesellschafterversammlung (im Falle einer Gesellschaft sp. z o. o. – polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die Hauptversammlung (im Falle einer Gesellschaft S.A. – polnische Aktiengesellschaft) einer Tochtergesellschaft, die an einer Gesellschaftsgruppe beteiligt ist, einen Beschluss über den obligatorischen Erwerb von Anteilen von Gesellschaftern fassen, die nicht mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals ausmachen, durch die Muttergesellschaft, die unmittelbar mindestens 90 % des Gesellschaftskapitals hält.

Darüber hinaus kann die Satzung oder die Statuten einer Tochtergesellschaft vorsehen, dass die vorgenannte Befugnis einer Muttergesellschaft zusteht, die unmittelbar oder mittelbar an einer Tochtergesellschaft, die an einem Konzern beteiligt ist, weniger als 90 %, aber nicht weniger als 75 % des Gesellschaftskapitals dieser Gesellschaft hält.

Mit anderen Worten: Eine Muttergesellschaft, die mindestens 90 % der Anteile / Aktien am Grundkapital hält, kann den Verkauf der restlichen Anteile / Aktien durch einen Minderheitsgesellschafter / Minderheitsaktionär erzwingen. Wenn der Gesellschaftsvertrag / die Satzung dies vorsieht, steht die oben genannte Befugnis auch der Muttergesellschaft zu, die mindestens 75 % der Anteile / Aktien am Grundkapital hält.

Gleichzeitig können ein oder mehrere Minderheitsgesellschafter oder ein oder mehrere Minderheitsaktionäre, die nicht mehr als 10 % des Grundkapitals einer an einer Gesellschaftsgruppe beteiligten Tochtergesellschaft vertreten, verlangen, dass die Muttergesellschaft, die direkt, indirekt oder durch Vereinbarungen mit anderen Personen mindestens 90 % des Gesellschaftskapitals der an der Gesellschaftsgruppe beteiligten Tochtergesellschaft vertritt, einen Beschluss über den zwangsweisen Rückkauf ihrer Anteile / Aktien auf die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung setzt. Dieser Antrag kann nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden, frühestens jedoch drei Monate nach der Eintragung der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Gesellschaftsgruppe in das Register.

Zusammenfassung

Das neue Holdinggesetz reagiert auf die Bedürfnisse des Marktes, indem es Verfahren in die polnische Rechtsordnung einführt, die die tatsächliche Funktionsweise von Kapitalgruppen widerspiegeln.

Sie formalisiert die Ausübung einer marktbeherrschenden Stellung durch Muttergesellschaften und ermöglicht gleichzeitig die Stärkung der Mehrheitsgesellschafter / Mehrheitsaktionäre , unter anderem durch die Möglichkeit, Minderheitsanteile/ Minderheitsaktien zurückzukaufen.

Außerdem wird die Haftung der Geschäftsführung/ des Vorstands der Tochtergesellschaft für Entscheidungen, die im Interesse der Gruppe als Ganzes getroffen werden, ausgeschlossen.

Autoren:
Norbert Czerniak, Jurist
Wojciech Paryś, Rechtsanwalt (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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