TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

Inhalt

Mobbing in Gerichtsverfahren

Das Thema Arbeitsrecht wird in unserem Blog wiederholt behandelt und betrifft viele seiner Aspekte, wie die Änderung im Zusammenhang mit der Einführung von Homeoffice, die Umsetzung der Work-Life-Balance-Richtlinie oder Diskriminierung am Arbeitsplatz. Der folgende Artikel widmet sich einer detaillierten Analyse der Gerichtsverfahren zum Thema Mobbing – auf der Grundlage der vom Justizministerium veröffentlichten Aufzeichnungen der Fälle von 2011 bis 2021.

Was ist Mobbing?

Die gesetzliche Definition von Mobbing findet sich in Artikel 943 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes, in dem es heißt, dass Mobbing Handlungen oder Verhaltensweisen sind, die einen Arbeitnehmer betreffen oder sich gegen einen Arbeitnehmer richten und die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie bestehen in einer andauernden und länger andauernden Belästigung oder Einschüchterung eines Arbeitnehmers;
  • Verursachung einer Unterbewertung des Arbeitnehmers in Bezug auf seinen beruflichen Nutzen;
  • Demütigung oder Verspottung des Arbeitnehmers verursachen oder bezwecken;
  • Isolierung oder Ausschluss des Arbeitnehmers aus seinem Team von Kollegen.

Ein Arbeitgeber kann Mobbing gegenüber einem Arbeitnehmer ausüben, z. B. durch:

  • Ständige Beleidigungen gegenüber dem Arbeitnehmer;
  • Übermäßige Kritik an den Arbeitsaufgaben;
  • Übertragung von zu vielen Arbeitsaufgaben in einem unmöglichen Zeitrahmen;
  • Abwertung der Rolle und des Nutzens des Arbeitnehmers in den Augen anderer Kollegen, z. B. indem er sich in der Öffentlichkeit über ihn oder seine Arbeit lustig macht.

Was kann ein Arbeitnehmer tun?

Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwei mögliche Maßnahmen für den gemobbten Arbeitnehmer vor, die von den Folgen des Mobbings durch den Arbeitgeber abhängen. Dazu gehören:

  • Entschädigung – im Falle eines Arbeitnehmers, bei dem das Mobbing eine Gesundheitsstörung verursacht hat;
  • eine Schadensersatz, die nicht unter dem Mindestlohn liegt, wenn der Arbeitnehmer gemobbt wurde oder sein Arbeitsvertrag aufgrund des Mobbings gekündigt wurde.

Statistik der Entschädigungsfälle

Aus den Aufzeichnungen über Gerichtsverfahren geht hervor, dass sowohl bei den Amtsgerichten als auch bei den Landgerichten, die als erste Instanz fungieren, weitaus mehr Entschädigungs- als Schadensersatzklagen anhängig gemacht wurden.

Zur Erinnerung – eine Klageschrift in Entschädigungs- oder Schadensersatzsachen wird beim Landesgericht als Gericht erster Instanz eingereicht, wenn der Wert des Streitgegenstandes (d.h. die Höhe der geforderten Entschädigung oder des Schadensersatzes) zuvor 75.000 PLN betrug. Nach der Änderung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Juli 2023 liegt dieser Betrag nun bei 100.000 PLN.

Seit 2011 ist die Zahl der vor den Amtsgerichten zu verhandelnden Entschädigungsfälle von 405 auf 484 Fälle im Jahr 2018 gestiegen. Seitdem ist ein leichter Trend zu einem Rückgang auf 448 Fälle im Jahr 2021 zu verzeichnen.

Es ist jedoch bemerkenswert, dass die Zahl der Fälle, die auf den nächsten Berichtszeitraum verschoben wurden, von Jahr zu Jahr steigt, was bedeutet, dass die Gerichte mit der Anerkennung des Rückstands und der laufenden Entschädigungsfälle nicht Schritt halten.

Betrachtet man die letzten Jahre, so stellt man fest, dass:

  • Im Jahr 2021 wurden von 448 Fällen nur 177 Fälle erledigt, von denen nur 17 Fälle verklagt werden konnten;
  • Im Jahr 2018 wurden 199 von 484 Fällen beigelegt, von denen nur in 34 Fällen verklagt werden konnten.

Ähnlich verhält es sich mit den Fällen bei den Landesgerichten, wo ein Anstieg der ab 2019 zu bearbeitenden Restfälle zu verzeichnen ist. Im Gegensatz zu den Amtsgerichten steigt die Zahl der Fälle bei den Landgerichten jedoch allmählich an (mit kleinen Schwankungen zwischen 2012 und 2015 und im Jahr 2018) und erreichte 2011 86 Fälle und 2021 sogar 144 Fälle.

Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer:

  • den durch Mobbinghandlungen des Arbeitgebers verursachten Schaden immer höher einschätzen;
  • sich zunehmend dafür entscheiden, eine Klage gegen den Arbeitgeber beim Landesgericht als erstinstanzlichem Gericht einzureichen.

Die Statistiken in Bezug auf die erledigten Fälle und die Fälle, in denen die Klage akzeptiert wurde, sehen ähnlich aus wie die der Amtsgerichte – 2014 wurden 33 von 88 Fällen erledigt, von denen nur in 4 Fällen verklagt werden konnten.

Es ist erwähnenswert, dass eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung auch von einem Arbeitnehmer eingereicht werden kann, der noch bei seinem derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt ist, was die Arbeitnehmer wahrscheinlich davon abhält, dies zu tun, aber die Zahl solcher Fälle vor den Gerichten steigt jedes Jahr.

Statistik in Schadensersatzfällen

Eine Analyse der vom Justizministerium zur Verfügung gestellten Aufzeichnungen zeigt, dass bei den Amtsgerichten zwischen 2011 und 2021 jedes Jahr weniger Klagen auf Entschädigung im Zusammenhang mit Mobbinghandlungen eingereicht wurden.

Im Jahr 2011 belief sich die Zahl dieser Fälle auf 130, im Jahr 2021 dagegen nur noch auf 86 – was angesichts der Tatsache, dass eine Klage aus diesem Titel auch von einem Arbeitnehmer eingereicht werden kann, der seine Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Arbeitgeber bereits beendet hat, recht überraschend ist.

Ähnlich verhält es sich bei den Fällen vor den Landesgerichten, wo:

  • Zwischen 2011 und 2017 wurden etwa 30-40 Fälle pro Jahr eingereicht,
  • in den Folgejahren schwankte die Zahl um 20-25 Fälle pro Jahr.

Es ist bemerkenswert, dass sowohl bei den Amtsgerichten als auch bei den Landesgerichten die Zahl der in den nächsten Berichtszeitraum übertragenen Fälle im Untersuchungszeitraum zu- und abnahm, wobei sie immer noch einen recht bedeutenden Anteil der in einem bestimmten Jahr behandelten Fälle ausmachte.

Bei den vor den Amtsgerichten verhandelten Fällen:

  • von 98 Fällen im Jahr 2016 wurden 48 anerkannt, von denen nur in 8 Fällen verklagt werden konnten;
  • von 88 Fällen im Jahr 2019 wurden 33 anerkannt, von denen nur 1 Fall verklagt werden konnte – im selben Jahr wurden beispielsweise 19 Fälle beim Landesgericht eingereicht, von denen 9 anerkannt wurden, aber kein einziger berücksichtigt wurde – ein ähnlicher Trend setzt sich in den anderen untersuchten Jahren fort.

Zusammenfassung

Die Arbeitnehmer zeigen nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung, wenn es darum geht, ihre Mobbingfälle vor Gericht zu bringen, sei es in Form von Wiedergutmachung oder Schadenersatz. Dies ist nicht verwunderlich, denn die Statistiken sind nicht gerade ermutigend, insbesondere was die Anzahl der berücksichtigten Fälle betrifft.

Für die Arbeitnehmer bedeutet dies vor allem eines: Gespräche mit dem aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber oder andere (außergerichtliche) Schritte führen oft zu einem besseren und schnelleren Ergebnis als eine Klage vor Gericht. Solche Lösungen ermöglichen es sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern, ihre Bedürfnisse zu verwirklichen und einen besseren Raum für gegenseitige Gespräche zu schaffen, wodurch Konfrontationen im Gerichtssaal vermieden werden. Die Praxis zeigt, dass eine außergerichtliche gütliche Einigung für beide Streitparteien oft vorteilhafter ist.

Autoren:
Paula Staszak-Urbańska, LL.M., Rechtsanwaltsrerendarin (PL)
Mateusz Turowski, Referendar (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
Zum Seitenanfang