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Inhalt

Anhörungsausschuss zu Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz

In unserem Blog haben wir uns kürzlich mit den Änderungen des Arbeitsrechts im Jahr 2023 befasst und das sehr wichtige Thema der Diskriminierung und des Mobbings am Arbeitsplatz aus der Sicht beider Seiten des Arbeitsverhältnisses beleuchtet. Im heutigen Artikel werden wir die Möglichkeiten des so genannten Anhörungsausschussesfür Mobbing und Diskriminierung (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) als Gremium innerhalb der Struktur des Arbeitgebers erläutern.

Zu welchem Zweck kann ein Ausschuss eingesetzt werden?

Ein Arbeitgeber, der ein Höchstmaß an Achtung und Gewährleistung der Rechte der Arbeitnehmer sicherstellen möchte, kann ein entsprechendes Organ einrichten, um:

  • die gesetzliche Verpflichtung zur Verhinderung von Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz umzusetzen;
  • Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die sich aus der Anwendung von Mobbing oder der Verletzung des Diskriminierungsverbots ergeben
  • sich mit einem konkreten Härtefall zu befassen, der von einem seiner Mitarbeiter gemeldet wurde.

Wichtig ist, dass der Ausschuss auf Dauer eingerichtet werden kann, um als ständiges Überwachungsorgan zu fungieren, oder um sich mit einem bestimmten Fall von Diskriminierung oder Mobbing beim Arbeitgeber zu befassen. In beiden Fällen ist ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein sicheres und faires Arbeitsumfeld für alle Beschäftigten zu schaffen.

Zusammensetzung des Ausschusses

Die Zusammensetzung des Ausschusses ist im Arbeitsgesetzbuch nicht genau festgelegt. Nach den Empfehlungen der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde (PIP) sollte der Ausschuss unparteiisch sein und sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzen.

Darüber hinaus kann der Ausschuss durch eine dritte Person ergänzt werden, die gemeinsam von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern benannt wird und über den entsprechenden Hintergrund und die Fähigkeit zur Konfliktlösung verfügt.

Kompetenzen und Pflichten des Ausschusses

Die Kompetenzen und Pflichten des Ausschusses können je nach dem Inhalt der angenommenen Geschäftsordnung, in der der Rahmen und die Regeln für die Arbeitsweise festgelegt sind, Folgendes umfassen

  • die laufende Überwachung der Situation der Organisation im Hinblick auf mögliche schwierige Situationen;
  • die Möglichkeit der Vorladung von Zeugen zu einer Anhörung im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung
  • Durchführung des Schriftverkehrs in Form von Vorladungen oder Bekanntmachungen;
  • Erstellung von Protokollen über die Anhörung von geladenen Zeugen;
  • Berichterstattung an den Arbeitgeber über seine Tätigkeit.

Bei der Ausübung der oben genannten Pflichten und Kompetenzen sollte der Ausschuss die folgenden Grundsätze strikt beachten:

  • Pünktlichkeit,
  • Vertraulichkeit,
  • Unparteilichkeit,
  • Unabhängigkeit,
  • Ausrichtung auf eine faire Klärung des Sachverhalts und die Ausarbeitung einer Empfehlung, die auch konstruktive Lösungsvorschläge enthält.

Zusammenfassung

Das Arbeitsrecht sieht keine direkte Verpflichtung zur Einrichtung eines Anhörungsausschusseszu Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz vor. Es ist jedoch zu verstehen, dass die Entscheidung eines Arbeitgebers, ein solches Gremium einzurichten, zweifellos zahlreiche Vorteile bringen kann. Ein solcher Ausschuss hat das Potenzial, die Mitarbeiter positiv zu beeinflussen, das Vertrauen zu stärken und die Atmosphäre am Arbeitsplatz zu verbessern. Es lohnt sich, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzubeugen und beide Seiten des Arbeitsverhältnisses für diese Phänomene zu sensibilisieren.

Autor:
Mateusz Turowski, Referendar (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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