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Inhalt

Günstiges EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren

Die Steuerzahler können die Zinsen für die nicht rechtzeitige Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren zurückfordern. Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen die polnischen Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren gegen die EU-Vorschriften. Der EuGH entschied, dass das Recht, fällige Steuer und Vorsteuer im selben Zeitraum abzurechnen, keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen sollte. Außerdem muss IGE immer eine steuerneutrale Transaktion darstellen, was bedeutet, dass die Steuerbehörden keinen Anspruch auf Zinsen für eine verspätete Erklärung der Transaktion haben.

Das für die Steuerzahler günstige Urteil des EuGH erging auf eine Vorlagefrage des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Gliwice, die einen Streit zwischen einem Steuerzahler und dem Direktor der Nationalen Steuerinformation über den Konflikt zwischen nationalen Vorschriften und der Mehrwertsteuerrichtlinie betraf.

Bestimmungen des nationalen Rechts über das Recht auf Vorsteuerabzug

Seit 2017 haben die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes eine zusätzliche Bedingung bezüglich des Rechts auf Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Waren (IGE) eingeführt. Die Vorschriften erlauben es, das Recht auf Vorsteuerabzug im selben Abrechnungszeitraum auszuüben, wenn die Steuererklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Monats abgegeben wird, in dem die Steuerschuld für die erworbenen Gegenstände entstanden ist.

Wenn ein Steuerzahler die Mehrwertsteuer für einen Umsatz nicht innerhalb dieser Frist abrechnet, verliert er das Recht auf den Vorsteuerabzug in demselben Zeitraum, in dem er die Ausgangsmehrwertsteuer für diesen Umsatz erklären muss. In einem solchen Fall muss die Vorsteuer in der aktuellen Umsatzsteuererklärung beglichen werden und der Steuerzahler ist verpflichtet, Verzugszinsen auf die Steuerrückstände zu zahlen. Soit ist die IGE keine steuerneutrale Transaktion mehr.

Der Streit des Steuerzahlers mit dem Direktor der Nationalen Steuerinformation

Ein Steuerzahler beantragte eine individuelle Steuerauskunft, um die Möglichkeit des Abzugs der Vorsteuer im gleichen Zeitraum wie die fällige Steuer nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu bestätigen. Die Behörde erließ diesbezüglich einen negativen Steuerbescheid, woraufhin der Rechtsstreit an das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gliwice verwiesen wurde.

Das Gericht beschloss zu prüfen, ob die nationalen Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes über das Recht auf Vorsteuerabzug nicht gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen. Daher legte sie dem EuGH eine Vorlagefrage vor. Er vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen, indem sie die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im gleichen Abrechnungszeitraum wie die Abrechnung der fälligen Steuer von der Vorlage einer Erklärung innerhalb der gesetzlichen Frist abhängig machen. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht erklärte auch, dass bei der Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften der Grundsatz von Treu und Glauben des Steuerpflichtigen anzuwenden ist.

Polnische Vorschriften beeinträchtigen die Neutralität des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren

Am 18. März 2021 erließ der EuGH ein für die Umsatzsteuerzahler günstiges Urteil. Der EuGH entschied, dass die polnischen Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren nicht mit den EU-Vorschriften vereinbar sind, da das Recht auf Abrechnung der fälligen Steuer und Vorsteuer im selben Zeitraum keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen sollte. Nach Ansicht des EuGH belasten die Bestimmungen des nationalen Rechts den Steuerpflichtigen, was die Neutralität des IGE untergräbt.

Die Staatskasse hatte keinen Anspruch auf Zinsen für die nicht rechtzeitige Erklärung von IGE

Nach dem EuGH-Urteil waren die vom Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen für Steuerrückstände aufgrund der nicht rechtzeitigen Erklärung von IGE dem Finanzamt nicht zuzurechnen. Das bedeutet, dass Steuerzahler – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – die Rückerstattung der auf dem oben genannten Konto gezahlten Zinsen beantragen können. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf laufende und zukünftige Umsatzsteuerabrechnungen im Zusammenhang mit IGE. Das Finanzministerium hat bereits bestätigt, dass es Änderungen des Umsatzsteuergesetzes vorbereitet, um es an das Urteil des EuGH anzupassen.

Die Steuerzahler können die aufgrund der nicht rechtzeitigen Erklärung von IGE gezahlten Zinsen zurückfordern

Steuerzahler sollten bereits jetzt ihre bisherigen Abrechnungen analysieren und neutrale Anpassungen in Betracht ziehen. Dadurch können sie Schritte unternehmen, um die gezahlten Zinsen zusammen mit den fälligen Zinsen zurückzuerhalten. Die Prüfung der individuellen Situation eines Steuerzahlers und die entsprechende Erstellung der erforderlichen Unterlagen durch einen erfahrenen Steuerberater ermöglichen eine erfolgreiche Beantragung der Erstattung.

Wenn Sie in dieser Angelegenheit Unterstützung benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich an die Umsatzsteuerabteilung unserer Kanzlei zu wenden.

Autor:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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