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Inhalt

Gleiche Arbeit, unterschiedlicher Lohn. Mehr als 200.000 Euro für einen Arbeitnehmer wegen Lohndiskriminierung in einer Organisation zu zahlen

Die Verhinderung von Lohndiskriminierung ist eine Herausforderung, die trotz des wachsenden Bewusstseins von vielen Arbeitgebern immer noch ignoriert wird.  Gleichzeitig erinnert uns die Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichtshofs regelmäßig daran, dass eine Lohndifferenzierung ohne klare, objektive Kriterien als Ausdruck von Diskriminierung angesehen werden kann. Eines der wichtigsten Urteile in dieser Hinsicht ist das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. November 2012 (Aktenzeichen: I PK 100/12).

Wichtigster Aufgabenbereich?

Im vorliegenden Urteil gingen die Aufgaben des Arbeitnehmers deutlich über die in seinem Arbeitsvertrag festgelegten hinaus. Der Arbeitnehmer behauptete, er übe eine Tätigkeit mit einem umfassenderen Aufgabenbereich aus und erhalte ein Gehalt, das unter der anderen leitenden Angestellten liege.

Der Oberste Gerichtshof verglich die Aufgaben des klagenden Arbeitnehmers mit denen anderer Arbeitnehmer in Führungspositionen, insbesondere des Finanzdirektors, und stellte fest, dass beide Arbeitnehmer „gleichwertige“ Arbeit im Sinne von Artikel 183c Absätze 1 und 2 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs leisteten, was bedeutet, dass ihre Arbeit gleich vergütet werden sollte.

Wichtig war, dass das Gericht feststellte, dass nicht nur die Aufgaben des klagenden Arbeitnehmers mit denen des Finanzdirektors vergleichbar waren, sondern auch die Positionierung der Stellen auf derselben Ebene in der Organisationsstruktur der Gesellschaft (denselben Personen unterstellt) sowie die Ausbildung und Berufserfahrung beider Arbeitnehmer.

Nicht-finanzielle Vergütungen als Teil der Arbeitsvergütung

In der vorliegenden Rechtssache stellte der Gerichtshof auch die Frage der Sachleistungen für Arbeitnehmer in Führungspositionen fest.

Der Arbeitgeber verfolgte eine Politik, nach der Führungskräfte unabhängig von ihrem Gehalt zusätzliche Sachleistungen in Form von gemieteten Villen erhielten. Der Geschäftsführer und der Finanzdirektor profitierten ebenfalls von der Möglichkeit, in einer Villa zu wohnen, wobei die Unterkunft vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Darüber hinaus konnten sie an ihren freien Tagen Handys und Autos für private Zwecke nutzen. Außerdem erhielten sie eine individuell bezahlte medizinische Versorgung und Vollpension in einem separaten Zimmer. Die anderen Arbeitnehmer erhielten keine zusätzlichen Sachleistungen.

Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass bei der Feststellung, ob eine Lohndiskriminierung in einer Gesellschaft vorliegt, auch berücksichtigt, werden muss, ob die betroffenen Personen z. B. in den Genuss eines Autos, einer Wohnung und eines Geschäftstelefons kommen. Die Differenz in der Höhe des dem Arbeitnehmer-Kläger zuerkannten Entgelts sollte daher nicht nur den Wert des Grundgehalts umfassen, sondern auch alle zusätzlichen Leistungen, die der Arbeitnehmer-Kläger nicht in Anspruch nehmen durfte, auf die der Finanzdirektor aber Anspruch hatte.

Grundsätze der Gleichbehandlung

Obwohl sich die Aufgaben des Arbeitnehmers-Klägers und des Finanzdirektors namentlich und im Einzelnen unterschieden, ordnete der Arbeitgeber beide Funktionen in der Organisationsstruktur auf derselben Ebene an, was bedeutete, dass die Arbeit des Klägers in ähnlicher Weise vergütet werden sollte. In der Praxis waren die Unterschiede in der Vergütung jedoch drastisch.

Nach Artikel 183a § 1 des Arbeitsgesetzes ist jeder Arbeitnehmer unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, seinem Geschlecht, seinem Alter oder seiner Ausbildung bei der Entlohnung gleich zu behandeln. Im vorliegenden Fall war die Lohndifferenz so erheblich, dass das Gericht dem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 225.502,00 PLN gegen den klagenden Arbeitnehmer zusprach.

Hinweise für Arbeitgeber

Das betreffende Urteil ist eine wichtige Mahnung an die Arbeitgeber, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern zu beachten. Lohndiskriminierung, selbst wenn sie subtil ist und auf unbewusstes Handeln zurückzuführen ist, kann zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen.

Der Oberste Gerichtshof hat daher die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber hervorgehoben:

  1. Lohntransparenz: Die Entlohnung sollte auf objektiven Kriterien wie Aufgabenbereich, Verantwortung, Qualifikation und Erfahrung beruhen. Personen mit ähnlicher Erfahrung, Qualifikation oder Verantwortung sollten gleiches Entgelt erhalten
  2. Gleicher Zugang zu Leistungen: Zusätzliche Leistungen wie Dienstwohnungen, Telefone oder Autos sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt werden.
  3. Die Dokumentation der Aufgaben: Im vorliegenden Fall trug das Fehlen einer schriftlichen Definition der Aufgaben des Klägers in der neuen Position zu Streitigkeiten bei, was den Arbeitgebern als Warnung dient, die Aufgaben der Arbeitnehmer sorgfältig zu klären.

Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beugt nicht nur möglichen Rechtsstreitigkeiten vor, sondern fördert auch ein gesundes und faires Arbeitsumfeld. Wenn Sie Unterstützung bei der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis oder bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen benötigen, hilft Ihnen unser Team gerne bei der Überprüfung der Vergütungspolitik Ihrer Organisation und der Einführung geeigneter Verfahren.

Autor:
Zofia Kwiatkowska, Juristin

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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