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Inhalt

Dokumentation von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen – Erläuterungen des Finanzministeriums

Die Erläuterungen des Finanzministeriums zur Dokumentierung der innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren zu umsatzsteuerlichen Zwecken vom 17. Dezember 2020 systematisieren die bisherige Praxis der Anwendung der Vorschriften zur innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren. Es sollte beachtet werden, dass die Erläuterungen nicht für alle Bedingungen für die Anwendung des 0 % Steuersatzes gelten, sondern nur für eine von ihnen. Das Finanzministerium hat sich auf das Kriterium der Versendung oder Beförderung der Waren aus einem EU-Mitgliedstaat an den Käufer im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen.

Wahl der Rechtsgrundlage für die Dokumentation der Lieferung von Waren

Ein Steuerzahler, der innergemeinschaftliche Lieferung der Waren im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates tätigt, kann, um die Lieferung von Waren an den Käufer zu beweisen, wählen und anwenden:

  1. die Bestimmungen der Verordnung 282/2011 (im Folgenden: die Verordnung), die durch die Verordnung 2018/1912 hinzugefügt wurden, oder
  2. die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG-PL).

Der Besitz der in der Verordnung oder im UStG-PL genannten Dokumente begründet die Vermutung, dass der Steuerpflichtige die Waren an einen Unternehmer im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates geliefert hat. Andererseits kann mangels ihres Besitzes nicht umgekehrt vermutet werden, dass der Steuerpflichtige die Gegenstände nicht an den Vertragspartner in einem anderen EU-Mitgliedstaat geliefert hat.

Die gewählte Rechtsgrundlage erzwingt den Besitz von relevanten Beweisen

Die steuerlichen Erläuterungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferung der Waren bestätigen die Auffassung des Finanzministers in einzelnen Interpretationen, z.B. in der steuerlichen Interpretation des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen vom 9. September 2020, Az. 0112-KDIL1-3.4012.230.2020.2.AKS. Nach dieser Steuerauslegung hat ein Steuerpflichtiger nach dem 1. Januar 2020 immer noch die Wahl zwischen der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und des UStG-PL.

Diese Auffassung ist besonders vorteilhaft für diejenigen Steuerzahler, die einen Nachweis über die Lieferung von Waren an Auftragnehmer in Übereinstimmung mit den vor dem 1. Januar 2020 geltenden Regeln haben.

Arten von Nachweisen für die Ausfuhr von Waren, die von der Verordnung erfasst werden

Die Bestimmungen der Verordnung umfassen zwei Gruppen von Nachweisen, die die Lieferung von Waren durch einen Steuerzahler an einen Auftragnehmer im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates bestätigen.

Die erste Gruppe sind Beweise der Gruppe A, d.h. Dokumente, die sich auf den Versand oder Transport von Waren beziehen, wie z.B.:

  • unterzeichneter CMR-Frachtbrief;
  • das Konnossement;
  • die Rechnung für Luftfracht oder die Rechnung des Warentransporteurs.

Die zweite Gruppe von Beweisen enthält die Gruppe B, nämlich:

  • eine Versicherung für den Versand oder Transport von Waren;
  • Bankdokumente, die die Zahlung für die Sendung oder den Transport belegen;
  • amtliche Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde, z. B. einem Notar, ausgestellt wurden und die Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat bescheinigen;
  • eine vom Lagerhalter im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellte Quittung, die die Lagerung der Waren in diesem Mitgliedstaat bescheinigt.

Der Verkäufer ist verpflichtet, zwei Beweismittel der Gruppe A oder ein Beweismittel der Gruppe A sowie ein Beweismittel der Gruppe B zu halten. Wird die Ware vom Käufer (oder einem Dritten im Auftrag des Käufers) geliefert, muss dem Verkäufer eine Erklärung des Käufers vorliegen, dass die Ware vom Käufer oder einem Dritten, der im Auftrag des Käufers handelt, versandt oder transportiert wurde. Der Käufer ist verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die Erklärung bis zum 10. Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Lieferung erfolgt ist, zu übermitteln. Wie der Finanzminister erklärt, ist diese Frist eine Anweisung, so dass der Steuerzahler im Falle einer Verzögerung bei der Einreichung der Erklärung immer noch berechtigt ist, den 0% Steuersatz anzuwenden.

Der Käufer und der Verkäufer sollten unabhängige Einheiten sein

Die Nachweise der Gruppe A und B, die vom Verkäufer und vom Käufer vorgelegt werden, müssen unabhängig voneinander sein. Zwei Parteien gelten nicht als „unabhängig“, wenn sie dieselbe Rechtspersönlichkeit haben oder zwischen ihnen besteht:

  • familiäre Beziehung;
  • persönliche Beziehung;
  • die Beziehung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse;
  • die Beziehung in Bezug auf die Mitgliedschaftsverhältnisse;
  • organisatorische Beziehung;
  • finanzielle Beziehung;
  • rechtliche Beziehung.

Beweise in elektronischer und Papierform

Die in der Verordnung aufgeführten Nachweise der Gruppen A und B kann der Steuerpflichtige in jeder Form besitzen. Das kann ein Papierausdruck sein, aber auch ein elektronisch zur Verfügung gestelltes Dokument (z. B. E-Mail, Scan oder Fax des Dokuments).

Export von Waren mit eigenem Transportmittel

Die Erläuterungen des Finanzministeriums enthalten auch einen Hinweis für Steuerpflichtige, die Waren mit eigenen Transportmitteln liefern. In diesem Fall wird es unmöglich sein, zwei unabhängige Nachweise vom Verkäufer und vom Käufer zu erhalten. Daher sollte der Steuerzahler die Bestimmungen des UStG-PL anwenden.

Arten der Nachweise für die Ausfuhr von Waren, die im UStG-PL enthalten sind

Artikel 42 Absatz 3 des UStG-PL enthält zwei Gruppen von Nachweisen, die ein Steuerpflichtiger vorlegen muss, um die Lieferung von Waren an einen Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen.

Die erste Gruppe besteht aus den vom Spediteur erhaltenen Transportdokumenten, d. h:

  • Internationaler Eisenbahnfrachtbrief (CIM) oder Internationaler Eisenbahnfrachtbrief (SMGS);
  • das Konnossement, der Frachtbrief für den Transport von Waren auf dem Seeweg;
  • Internationaler Frachtbrief (CMR) für den Straßentransport;
  • Internationaler Luftfrachtbrief (AWB), der ein Beförderungsvertrag im Luftverkehr ist.

Die zweite Gruppe besteht aus der Spezifikation der einzelnen Ladungsteile. Dabei handelt es sich um eine Aufzählung, die der Steuerpflichtige in Form eines separaten Dokuments erstellen kann oder die ihm als Teil der ausgestellten Rechnung zur Verfügung steht. Es ist zu bedenken, dass es in jedem Fall darauf ankommt, die Waren, die Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung sind, identifizieren zu können.

Lieferung von Waren mit eigenem Transportmittel nach dem UStG-PL

Im Falle der Lieferung von Waren mit eigenen Transportmitteln nach dem UStG sollte der Steuerzahler neben der Spezifizierung der einzelnen Warenstücke zusätzliche Nachweise haben. Es kann sich um ein Dokument handeln, das mindestens enthält:

  • Vor- und Nachname oder Name und Anschrift des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen, der die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren vornimmt, und des Erwerbers der Waren;
  • Adresse, an die die Waren transportiert werden, wenn sie sich von der Adresse des Geschäftssitzes oder des Wohnsitzes des Kunden unterscheidet;
  • Identifizierung der Waren und ihrer Menge;
  • Empfangsbestätigung der Waren des Kunden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als das Mitgliedstaat des Lieferanten;
  • Art und Kennzeichen des Transportmittels, mit dem die Waren ausgeführt werden, oder die Flugnummer, wenn die Waren auf dem Luftweg befördert werden.

Belege im Sinne von Artikel 42 Absatz 11 des UStG-PL

Die Bestimmungen des UStG-PL in Artikel 42 Abs. 11 enthalten auch eine beispielhafte Auflistung von Belegen. Der Steuerpflichtige sollte über solche Belege verfügen, wenn aus den oben genannten Nachweisen nicht eindeutig hervorgeht, dass die Ware an den Käufer geliefert wurde. Dazu gehören:

  • Geschäftskorrespondenz mit dem Käufer, einschließlich seiner Bestellung;
  • Unterlagen über Versicherung oder Frachtkosten;
  • ein Dokument, das die Bezahlung der Ware bestätigt (außer Fälle, bei denen die Lieferung kostenlos ist oder die Verpflichtung in einer anderen Form erfüllt wird. In solcher Szenario reicht das Dokument aus, das das Ende der Verpflichtung bestätigt);
  • Empfangsnachweis der Waren durch den Käufer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Lieferanten.

Widerlegung der Ausfuhrvermutung durch die Steuerbehörden

Die Steuerbehörden können die Vermutung widerlegen, dass ein Steuerpflichtiger die Waren an einen Erwerber im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates geliefert hat. Die Beweislast dafür, dass die Ware in Wirklichkeit nicht an den Käufer versandt oder befördert wurde, obwohl der Steuerzahler über die in der Verordnung oder im UStG-PL genannten Nachweise verfügt, liegt bei der Steuerbehörde.

Die Vermutung kann daher widerlegt werden, wenn die Steuerbehörden bei dem Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nachweisen, dass die Waren tatsächlich nicht von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort in anderem Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Steuerbehörden bei einer Prüfung feststellen, dass sich die Waren noch im Lager des Lieferanten befinden. Das Gleiche könnte passieren, wenn die Steuerbehörden von einem Zwischenfall während des Transports erfahren, in dessen Folge die Waren vor dem Verlassen des Staatsgebiets zerstört wurden.

Um die Vermutung wirksam zu widerlegen, reicht es jedoch nicht aus, festzustellen, dass die oben genannten Transportmängel vermutet werden. Die Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn den Steuerbehörden Beweise vorlegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Versand oder die Beförderung der Waren nicht stattgefunden hat.

Das Thema der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren erfordert eine ständige Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften

Die Fragen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und der Möglichkeit der Anwendung des 0% Steuersatzes erfordern eine ständige Analyse der Rechtsprechung und der steuerlichen Interpretationen. Wir werden die Anwendung der Rechtsvorschriften, die die Dokumentation von innergemeinschaftlichen Lieferungen zur Anwendung des 0% Steuersatzes regeln, laufend überwachen. Sobald sich diesbezüglich neue interessante Erkenntnisse ergeben, werden wir Sie umgehend darüber informieren.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor:
Maciej Kozub, VAT-Steuerfachangestellter

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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