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Inhalt

Neue Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften ein Jahr nach Einführung der Fernarbeit in das polnische Arbeitsgesetzbuch

Nach mehr als 20 Jahren wurden die Mindestanforderungen an den Arbeitsschutz und die Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen geändert. Es handelt sich um die polnische Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 1. Dezember 1998 über die Sicherheit und Hygiene der Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen, geändert durch die polnische Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 18. Oktober 2023 (im Folgenden: die Verordnung).

Es ist nicht überraschend, dass der Gesetzgeber sich zu diesem Schritt entschlossen hat. Schließlich wird die Arbeit am Bildschirm immer üblicher, und die im letzten Jahr eingeführten Vorschriften für die Fernarbeit haben die Notwendigkeit zur Normalisierung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften an Computerarbeitsplätzen nur noch verstärkt, so dass die mit der sitzenden Arbeit verbundenen Risiken – zumindest zu einem kleinen Teil – beseitigt werden können.

Arbeitsplatz – was müssen die Arbeitgeber beachten?

Die neue Definition eines Bildschirmarbeitsplatzes impliziert mehrere grundlegende Elemente, die Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Büroangestellten berücksichtigen müssen.

Ab dem 17. Mai 2024 muss der Arbeitsplatz eines computergestützten Arbeitnehmers mindestens aus folgenden Geräten bestehen:

  • Grundausstattung, einschließlich aus dem Bildschirm, der Tastatur, der Maus oder anderer Eingabegeräte, der Software mit Benutzeroberfläche;
  • Stuhl und Tisch;
  • optionalem Zubehör, darunter aus dem Antriebsstation, dem Drucker, dem Scanner, dem Dokumentenhalter und der Fußstütze.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Bestimmungen der Verordnung nur für Arbeitnehmer gelten, die mindestens die Hälfte ihrer täglichen Arbeitszeit an einem Bildschirm arbeiten.

Verpflichtung zur Versorgung mit Kontaktlinsen

Mit den neuen Bestimmungen wird die Verpflichtung eingeführt, den Arbeitnehmern nicht nur eine Korrektionsbrille zur Verfügung zu stellen, sondern alternativ die Kontaktlinsen, die von einem Arzt empfohlen werden, wenn die Ergebnisse der im Rahmen der Gesundheitsvorsorge durchgeführten Augenuntersuchung zeigen, dass die Verwendung von Kontaktlinsen bei der Arbeit an einem Bildschirm erforderlich ist.

In der Praxis wird davon ausgegangen, dass die Wahl der Sehkorrekturmethode von der Empfehlung des Arztes abhängt.

Stationärer Bildschirm oder Ständer

Arbeitsplätze, die mit so genannten tragbaren Systemen (u.a. Laptops) ausgestattet sind, die für mindestens die Hälfte der täglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers vorgesehen sind, sollten von nun an zusätzlich ausgestattet werden mit:

  • Desktop-Monitor oder
  • Ständer, um sicherzustellen, dass der Bildschirm so aufgestellt wird, dass sich seine Oberkante auf Augenhöhe des Arbeitnehmers befindet,
  • zusätzlicher Tastatur und Maus.

Die Änderungen der Verordnung enthalten zusätzliche Anforderungen an den Bildschirm, einschließlich der Anforderungen an die Einstellung des Monitors.

Anforderungen an Tastatur, Tisch, Arbeitsfläche und Stuhl

Der neue Wortlaut der Verordnung beseitigt einige der Anforderungen an die Tastatur und führt den Grundsatz ein, dass:

  • Design der Tastatur dem Benutzer ermöglichen sollte, eine Position einzunehmen, die keine Ermüdung der Muskeln in den oberen Gliedmaßen während der Arbeit verursacht,
  • Oberfläche der Tastatur matt sein sollte und die Zeichen auf der Tastatur sollten kontrastreich und gut lesbar sein.

Auch die Vorschriften für den Tisch, die Arbeitsfläche und den Stuhl wurden vereinfacht. Der neue Anhang zu der Verordnung sieht vor, dass die Tischstruktur und die Arbeitsfläche eine ergonomische Positionierung der Arbeitsplatzausrüstung ermöglichen, einschließlich der Positionierung in variabler Höhe Bildschirm und Tastatur, wobei die Mindestabstände innerhalb dieses Bereichs in der Verordnung reguliert werden.

Interessanterweise hat der Gesetzgeber auf die Vorgabe der Farbe der Tischplatte verzichtet, die bisher hell sein musste. Derzeit sieht die Verordnung nur vor, dass die Oberfläche der Tischplatte matt sein muss.

Die Vorschriften über den Stuhl blieben jedoch weitgehend unverändert – der geänderte Anhang zu der Verordnung enthält nach wie vor eine Reihe von Mindestanforderungen, die der Stuhl eines Arbeitnehmers erfüllen sollte.

Fußstütze und Dokumentenhalter auf Wunsch des Mitarbeiters

Die Bestimmungen der Änderungsverordnung sehen vor, dass der Arbeitsplatz auf Verlangen des Arbeitnehmers mit einer Fußstütze und einem Dokumentenhalter ausgestattet werden muss.

Die neuen Vorschriften sehen jedoch keine Verstellmöglichkeit für die Fußstütze vor, auch nicht in der Höhe.

Vereinfachung der bestehenden Anforderungen?

Die neuen Vorschriften beziehen sich nicht mehr auf viele der früher geltenden Parameter, wie z. B. den Abstand zwischen Bildschirmen, die Kontrolle der Arbeitsqualität oder die Luftfeuchtigkeit in den Arbeitsräumen.

Notwendigkeit der Aktualisierung der Dokumentation über Fernarbeit

Die neuen Bestimmungen der Verordnung werden zwar positiv bewertet, machen jedoch eine Aktualisierung der Dokumentation über die Fernarbeit erforderlich.

Es sei daran erinnert, dass die fraglichen Vorschriften sowohl für stationäre als auch für Fernarbeitnehmer gelten.

Die Information über die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bei Fernarbeit, die zu den unverzichtbaren Dokumenten des Vorschriftenpakets zur Einführung der Fernarbeit in einem Unternehmen gehören, sind seit dem 17. Mai dieses Jahres teilweise veraltet, was die Arbeitgeber zwingt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Zusammenfassung

Die seit dem 17. Mai dieses Jahres in Kraft getretenen Änderungen sind einerseits eine Antwort auf die Notwendigkeit, die rechtlichen und technischen Lösungen für die Büroarbeit zu regeln, und andererseits lassen sie den Arbeitgebern viel mehr Spielraum bei der Ausstattung der Arbeitsplätze.

Der Verzicht auf die bestehenden Anforderungen und die Einführung teilweise neuer, man könnte sagen, vereinfachter Regeln, scheint eine gute Richtung zu sein. Im Hinblick auf die seit einem Jahr geltende Fernarbeit und die Notwendigkeit eines praktischen, realistischen Ansatzes von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Ausstattung des eigenen Arbeitsplatzes erscheint dies vor dem Hintergrund der derzeit geltenden Regelung wesentlich einfacher.

Wichtig ist, dass durch die Änderung der Verordnung die firmeninterne Dokumentation – insbesondere im Hinblick auf die Fernarbeit – an die neuen Regelungen angepasst werden muss. Unser Team unterstützt Sie gerne bei dieser Aufgabe.

Autor:
Paula Staszak-Urbańska, LL.M., Rechtsreferendarin (PL)

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