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Inhalt

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: sichere Überwachungsmöglichkeit oder große Herausforderung?

In einem dynamischen Businessumfeld, im Zeitalter der Digitalisierung und des raschen technologischen Fortschritts, greifen Arbeitgeber zunehmend auf verschiedene Instrumente zurück, um die Effektivität zu steigern und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Eine solche Maßnahme ist die Überwachung, die technisch gesehen sowohl Video- (Videoüberwachung) als auch Audioaufnahmen umfassen kann. Diese Technologien können am Arbeitsplatz viele Vorteile bringen, aber es ist wichtig, dass sich die Arbeitgeber über die Anforderungen im Zusammenhang mit ihrem Einsatz bewusst sind.

Unbeschränktes Recht auf Privatsphäre?

Ein Arbeitnehmer hat das Recht auf Schutz seiner Privatsphäre, sowohl in seinem Privat- als auch in seinem Berufsleben, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung seiner personenbezogenen Daten.

Dieses Recht kann jedoch in bestimmten Situationen Einschränkungen erfahren. Eine solche Einschränkung ist die Einführung einer Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber sich zu diesem Schritt entschließt, sollte er zunächst sorgfältig prüfen, ob die Überwachung notwendig ist, und erst dann die vom polnischen Gesetzgeber geforderten geeigneten Verfahren einführen.

Wann ist eine Videoüberwachung erlaubt?

Sowohl die Bestimmungen des polnischen Arbeitsgesetzbuchs als auch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 (allgemeine Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) definieren eindeutig die Möglichkeit der Verwendung von Videoüberwachung und schließen somit die Möglichkeit der Verwendung von Tonaufnahmegeräten am Arbeitsplatz aus.

Zwar kann ein Arbeitgeber eine Videoüberwachung einführen, aber nur zu bestimmten Zwecken, wie:

  • Schutz der Sicherheit der Arbeitnehmer,
  • Schutz von Eigentum,
  • Kontrolle der Produktion,
  • Wahrung von Betriebsgeheimnissen, deren Preisgabe dem Arbeitgeber Schaden zufügen könnte.

Darüber hinaus muss die Verwendung von Videoüberwachung am Arbeitsplatz dadurch gerechtfertigt sein, dass drei Grundsätze gleichzeitig erfüllt sind:

  • Notwendigkeit – die Videoüberwachung ist ein notwendiges Mittel, um die oben genannten Ziele zu erreichen;
  • Schutz der Würde und der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer – in der Regel ist die Installation von Kameras an Orten wie Umkleideräumen, Kantinen, Sanitäranlagen oder Raucherräumen nicht zulässig;
  • Freiheit und Unabhängigkeit der Gewerkschaften – es ist nicht möglich, Videoüberwachung in Räumlichkeiten zu installieren, die einer betrieblichen Gewerkschaftsorganisation zur Verfügung gestellt werden.

Wie kann eine Videoüberwachung eingeführt werden?

Der Arbeitgeber muss zunächst festlegen:

  • Umfang der Videoüberwachung,
  • Zweck der Videoüberwachung,
  • Art und Weise, in der die Überwachung durchgeführt werden soll,

in einem Kollektivvertrag, in der Arbeitsordnung oder in einer Mitteilung.

Der nächste Schritt besteht darin, die Arbeitnehmer schriftlich über die Einführung der Überwachung zu informieren, was mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Videoüberwachung geschehen sollte.

Räumlichkeiten, in denen Videoüberwachung eingesetzt wird, sollten deutlich als überwacht gekennzeichnet werden.

Datenspeicherung

Kameraaufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Verarbeitung dieser Daten erforderlich ist, jedoch nicht länger als drei Monate ab dem Zeitpunkt der Aufnahme. Die einzige Ausnahme hiervon ist, wenn die Aufnahmen ein Beweismittel in einem Gerichtsverfahren darstellen oder darstellen können.

Strafen und Haftung

Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Videoüberwachung durch den Arbeitgeber kann nicht nur Sanktionen nach dem polnischen Arbeitsgesetzbuch nach sich ziehen, sondern auch Sanktionen nach der DSGVO-Verordnung oder dem polnischen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Außerdem kann ein Arbeitnehmer, der in seinen persönlichen Rechten verletzt wurde, vor Gericht Ansprüche nach dem polnischen Zivilgesetzbuch einklagen.

Zusammenfassung

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein Instrument mit großem Potenzial, birgt aber gleichzeitig das Risiko, die Rechte der Arbeitnehmer zu verletzen. Daher ist es wichtig, dass Arbeitgeber dieses Thema mit der notwendigen Vorsicht angehen und stets die geltenden Gesetze einhalten und dabei die Privatsphäre und die Würde ihrer Arbeitnehmer respektieren. Durch eine ordnungsgemäße Einführung einer Videoüberwachungspolitik lassen sich potenzielle Probleme vermeiden und ein Gleichgewicht zwischen den Rechten des Arbeitgebers und dem Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer herstellen.

Wenn Sie sich für das Thema der Sicherheit Ihrer Organisation durch Videoüberwachung interessieren, unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne bei der effektiven Umsetzung einer Überwachungspolitik und beantwortet Ihre Fragen und Bedenken.

Autor:
Zofia Kwiatkowska, Rechtsassistentin

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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