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Inhalt

Änderungen des Arbeitsgesetzes in Bezug auf Fernarbeit – eine Antwort auf die aktuellen Bedürfnisse der Arbeitgeber

Nach langwierigen Beratungen über die Einführung von Änderungen im Arbeitsgesetz wurde dem Legislativzentrum der Regierung ein Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes, des Gesetzes über die berufliche und soziale Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie des Gesetzes über Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarktinstitutionen vorgelegt. Der Entwurf wurde zwar im Mai dem Legislativzentrum der Regierung vorgelegt, im Juli jedoch inhaltlich erheblich geändert und befindet sich derzeit in der Bewertungsphase. Der Gesetzentwurf ist in erster Linie eine Reaktion auf die in letzter Zeit weit verbreitete Form der Home-Office-Arbeit und die Notwendigkeit eines verstärkten Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer in Bezug auf COVID-19.

Aktuelle Regelung für die Fernarbeit

Das Arbeitsgesetz regelt nicht die Bereitstellung von Arbeit in der Form, die gemeinhin als Home Office bezeichnet wird. Die im Gesetz vorgesehene Regelung zur Telearbeit erlaubt den Parteien des Arbeitsverhältnisses nur in sehr begrenztem Umfang, diese Form der Arbeitsleistung außerhalb des Arbeitsplatzes zu nutzen. Im Allgemeinen schränkt die Bedingung der Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung in Form von Telearbeit die Nützlichkeit dieser Form der Arbeitsleistung erheblich ein, da sie die Möglichkeit einer unregelmäßigen Arbeitsleistung außerhalb des Arbeitsplatzes ausschließt.

Neben der Telearbeit, die derzeit im Arbeitsgesetz vorgesehen ist, ermöglicht das Gesetz vom 2. März 2020 über Sonderlösungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und durch sie verursachten Krisensituationen den Parteien des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Erbringung von Arbeitsleistungen in einer entfernten Form. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Gültigkeit des oben genannten Gesetzes – während des Zustands einer Epidemie-Bedrohung oder eines Epidemie-Zustands und für einen Zeitraum von drei Monaten nach deren Aufhebung – gab es zahlreiche Forderungen nach einer dauerhaften Einführung der Fernarbeit in das Arbeitsgesetz, auch nach der Aufhebung des auf dem Gebiet der Republik Polen erklärten Epidemie-Zustands.

Hauptmerkmale der vorgeschlagenen Änderungen zur Fernarbeit

Der Kern der im Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes enthaltenen Lösungen besteht in erster Linie in der Einführung einer Legaldefinition der Fernarbeit, wonach der Begriff der Fernarbeit als vollständige oder teilweise Erbringung der Arbeit an einem vom Arbeitnehmer angegebenen und mit dem Arbeitgeber jeweils vereinbarten Ort, einschließlich der Wohnanschrift des Arbeitnehmers, insbesondere unter Verwendung von Mitteln der direkten Fernkommunikation, zu verstehen ist. Der Entwurf führt daher die Möglichkeit der Arbeit in der so genannten hybriden Form ein, d.h. teilweise stationär am Arbeitsplatz und teilweise außerhalb des Arbeitsplatzes.

Wann und wie kann Fernarbeit vereinbart werden?

Der Gesetzentwurf sieht auch die Möglichkeit vor, Fernarbeit sowohl bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses als auch zu einem späteren Zeitpunkt während der Beschäftigungsdauer zu vereinbaren. Im letzteren Fall ist es nicht erforderlich, die Schriftform in Bezug auf die Regelung des Arbeitsortes beizubehalten, da der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag auf elektronischem Wege stellen kann.

Der Gesetzentwurf regelt auch die Verpflichtung, die Grundsätze für die Erbringung von Fernarbeit in einer zwischen dem Arbeitgeber und der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation geschlossenen Vereinbarung oder – unter bestimmten Bedingungen – in Regelungen anzugeben. Die letztgenannte Form der Festlegung von Grundsätzen für das Home Office erfordert wahrscheinlich, dass der Inhalt der Grundsätze mit den Arbeitnehmervertretern abgestimmt wird. Bei keiner Vereinbarung oder keiner Regelung können die Regeln für die Fernarbeit auch in der Anordnung zur Ausführung der Fernarbeit oder in einer individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festgelegt werden.

Verzicht auf Fernarbeit

Ungeachtet dessen wird den Parteien des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit gegeben, sich gegen die Form der Fernarbeit zu entscheiden, indem sie verbindlich – in elektronischer oder Papierform – beantragen, diese Form der Arbeitsleistung nicht mehr zu nutzen. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Fernarbeit kein Grund sein kann, der eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

Erforderliche Werkzeuge für die Ausführung der Arbeit

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die für die Arbeitsleistung erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und die unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen außerhalb des Arbeitsplatzes verbundenen Kosten zu tragen, ist ein Novum im polnischen Rechtssystem und bezieht sich in erster Linie auf die derzeitige, negativ bewertete Freiheit des Arbeitgebers in dieser Hinsicht.

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Eine weitere interessante Lösung ist die Frage der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, bei der der Arbeitgeber u. a. verpflichtet ist, eine Risikobewertung für die Fernarbeit zu erstellen. Der Gesetzentwurf regelt auch die Fragen der Arbeitsunfälle und der Verbreitung von Unterlagen, für die das Arbeitsgesetzbuch die Schriftform vorschreibt.

Stellt der Arbeitgeber Mängel bei der Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften fest, ist er berechtigt, die Genehmigung zur Fernarbeit zu widerrufen.

Gelegentliche Fernarbeit

Eine interessante Regelung, die in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, scheint auch die Möglichkeit zu sein, gelegentlich Fernarbeit zu leisten – auf Wunsch des Arbeitnehmers, aber nicht mehr als 24 Tage pro Jahr.

Bewertung der voraussichtlichen Änderungen

Zweifellos sind die geplanten Änderungen des Arbeitsgesetzes in Bezug auf die Form der Fernarbeit positiv zu bewerten. Es ist zu erinnern, dass das Arbeitsgesetz derzeit überhaupt keine Form der Ausführung von Fernarbeit vorsieht. Es ist nur von Telearbeit die Rede, die – wie eingangs erwähnt – stark vom Home Office unterschieden werden sollte. Die Flexibilisierung der Möglichkeit, unregelmäßige, freiwillige und längere Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes zu verrichten, ist nicht nur eine Antwort auf die aktuellen Bedürfnisse der Parteien des Arbeitsverhältnisses, sondern auch auf die drastische Zunahme des technischen Fortschritts, der in immer größerem Maße die Möglichkeit einer sicheren und einfachen Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes gewährleistet. Im Übrigen hat die Praxis der Telearbeit gezeigt, dass derartige Varianten der Arbeitsorganisation derzeit benötigt werden.

Autoren:
Karolina Barałkiewicz-Sokal, Rechtsanwältin (PL)
Paula Staszak-Urbańska, LL.M., Rechtsanwaltsreferendarin (PL)

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