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Inhalt

Ist gelegentliche Fernarbeit zu Recht beliebt?

Gelegentliche Fernarbeit, eine Institution, die durch eine Änderung des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen ist und Arbeitnehmern das Recht gibt, 24 Tage pro Kalenderjahr aus der Ferne zu arbeiten, erfreut sich in der Praxis bereits großer Beliebtheit, insbesondere bei Arbeitnehmern. Was halten die Arbeitgeber davon?

Vorteile der Fernarbeit „auf ersten Blick“

Die Beliebtheit dieser neuen Institution scheint vor allem auf zwei Aspekte zurückzuführen zu sein:

  • Arbeitnehmer können gelegentliche Fernarbeit beantragen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Fernarbeit eingeführt hat;
  • Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem solchen Arbeitnehmer Arbeitsmittel und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen oder die Kosten für die Fernarbeit, einschließlich der Zahlung eines Pauschalbetrags, zu übernehmen.

Wann kann ein Arbeitnehmer eine gelegentliche Fernarbeit beantragen?

Entgegen der Intuition ist der Antrag eines Arbeitnehmers auf gelegentliche Fernarbeit nicht in jeder Situation gerechtfertigt.

Die Vorschriften sehen zwar ausdrücklich keine Situationen vor, in denen ein Arbeitnehmer das Recht hat, einen solchen Antrag zu stellen, aber aus der Begründung der Änderung zum Arbeitsgesetzbuch können wir entnehmen, dass:

  • gelegentliche Fernarbeit in spezifischen, gelegentlichen Situationen Anwendung finden wird;
  • Besonderheit dieser Art von Fernarbeit darin besteht, dass auf die legitimen Bedürfnisse des Arbeitnehmers eingegangen werden soll, die sich ausschließlich nach seinen Interessen und persönlichen Umständen richten.

Ein Beispiel für einen Arbeitnehmer, der die Vorteile der gelegentlichen Fernarbeit nutzt, wäre also:

  • Notwendigkeit, sich um ein unterstützungsbedürftiges Familienmitglied zu kümmern;
  • Notwendigkeit, zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten an einen anderen Ort zu reisen.

Kann ein Arbeitgeber gelegentliche Fernarbeit ablehnen und wann?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Antrag des Arbeitnehmers auf gelegentliche Fernarbeit stattzugeben. Darüber hinaus bedarf die Ablehnung des Antrags eines Arbeitnehmers auf gelegentliche Fernarbeit nicht der Rechtfertigung.
Damit ein Arbeitnehmer aus der Ferne arbeiten kann, ist daher die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag des Arbeitnehmers auf gelegentliche Fernarbeit erforderlich.

In den geänderten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ist jedoch nicht geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt:

  • Arbeitnehmer einen solchen Antrag stellen kann;
  • Arbeitgeber dies berücksichtigen muss;

was bedeutet, dass es für Arbeitgeber hilfreich sein kann, diese Fragen intern, durch innerbetriebliche Verfahren, zu regeln.

Recht des Arbeitnehmers oder Instrument der Arbeitsorganisation?

In Anbetracht des Diskriminierungsverbots und der umfassenderen Interessen des Arbeitgebers erscheint es jedoch vernünftig, die gelegentliche Fernarbeit einerseits als Recht des Arbeitnehmers und andererseits als eine Leistung zu behandeln, die der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.

Willkürliche Fernarbeit eines Arbeitnehmers, die ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf dessen vorherigen Antrag hin erfolgt, kann als Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers angesehen werden und im Extremfall ein Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrags sein, auch ohne Kündigungsfrist.

Sollte gelegentliche Fernarbeit durch den Arbeitgeber geregelt werden?

In Anbetracht der obigen Ausführungen und der Tatsache, dass die Zustimmung zu einem Antrag eines Arbeitnehmers auf gelegentliche Fernarbeit den Arbeitgeber u.a. dazu verpflichtet:

  • Verfahren für den Schutz personenbezogener Daten festlegen;
  • Information über sichere und hygienische Bedingungen für die Fernarbeit vorbereiten;
  • angemessene Erklärungen für den Arbeitnehmer vorbereiten;

muss es festgestellt werden, dass es nicht einfach ist, die Vorteile einer gelegentlichen Fernarbeit zu nutzen – und das gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Obwohl der Arbeitgeber von einem Teil seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Fernarbeit entbunden wird, müssen noch einige Dokumente umgesetzt werden.

Aus diesem Grund ist es vernünftig, dass, obwohl es keine Verpflichtung gibt, Regeln für die gelegentliche Fernarbeit festzulegen, die Einzelheiten ihrer Durchführung geklärt werden sollten, z.B. in der Regelung zum Homeoffice.

Unsere Empfehlung

Gelegentliche Fernarbeit klingt zwar für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits verlockend, wirft aber ein weiteres Diskussionsthema auf. Wie werden die 24 Tage gezählt? Geht der Pool von Tagen mit dem Arbeitnehmer auf den nächsten Arbeitgeber über?

Einerseits handelt es sich um eine Ad-hoc-Lösung für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber keine vollständige oder hybride Fernarbeit eingeführt haben, um den Erwartungen der Arbeitnehmer in Ausnahmesituationen gerecht zu werden. Andererseits verpflichtet die gelegentliche Fernarbeit der Arbeitgeber, die dieser Form der Arbeit zustimmen, eine Reihe von Dokumenten vorzulegen.

Aus diesem Grund empfehlen wir, die gelegentliche Fernarbeit zu regeln, zum Beispiel in einer Arbeitsregelung. Auf diese Weise können Arbeitgeber ein organisatorisches Chaos vermeiden, die Kommunikation mit den Arbeitnehmern erleichtern und die Einheitlichkeit der Regeln gewährleisten. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.

Autor:
Paula Staszak-Urbańska, LL.M., Rechtsanwaltsreferendarin (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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