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Inhalt

5- jähriges Verjährungsfrist für die Übertragung des Vorsteuerguthabens

Das Urteil des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 14. Januar 2020 brachte bedeutende Änderungen bei der Auslegung von Steuervorschriften bezüglich der Übertragung des Vorsteuerguthabens auf die nächste Abrechnungsperiode. Das NSA entschied, dass die Verjährungsfrist von 5 Jahren auch für die Übertragung des Vorsteuerguthabens gilt, was unmöglich macht, dieses auf unbestimmte Zeit zu übertragen.

Abrechnungen

Die Vorschriften des polnischen MwSt.-Gesetzes (VAT) und der Aufbau der MwSt.-Erklärung VAT-7 sahen zwei Möglichkeiten, wenn das Vorsteuerguthaben entstand:

  • der Steuerzahler konnte die Rückerstattung auf das Bankkonto beantragen oder
  • das Vorsteuerguthaben auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen.

Es kam vor, dass der Antrag auf Rückerstattung des Vorsteuerguthabens auf das Bankkonto des Steuerzahlers zur Einleitung der Prüfungstätigkeiten, Steuerkontrolle oder des Steuerverfahrens führte, damit die Rechtmäßigkeit der Rückerstattung geprüft werden könnte. Da dies zu der Verlängerung der Frist für die Rückerstattung des Vorsteuerguthabens führte, entschieden sich viele Steuerzahler für die so genannte indirekte Rückerstattung, bei der das Vorsteuerguthaben auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen wird. Die Vorschriften des MwSt.-Gesetzes sehen keine Verjährungsfrist für die Übertragung des Vorsteuerguthabens vor, so dass sich die Frage stellte, ob dieses verjährt sein dürfte.

Folgen des Urteils

Das Urteil des NSA betrifft die Gesellschaft, die im Bereich des Immobilienhandels tätig ist und das Vorsteuerguthaben im Zusammenhang mit dem Bau von Wohngebäuden erwirtschaftet hat. Bis zum Zeitpunkt des Verkaufs eines Gebäudes wies die Gesellschaft keine steuerpflichtigen Aktivitäten aus und das Vorsteuerguthaben wurde auf die nächsten Abrechnungsperioden übertragen.

Das polnische Oberste Verwaltungsgericht (NSA) entschied, dass die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuerverbindlichkeiten nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Frist zur Zahlung der Steuer abgelaufen ist, auch im Fall der Übertragung des Vorsteuerguthabens auf die Nächste Abrechnungsperiode gelten.

Dem Urteil zufolge darf keine MwSt.-Abrechnung, unabhängig davon, ob sie eine Steuerschuld oder ein Vorsteuerguthaben darstellt, nach dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht geändert werden. Die Verjährungsfrist macht die Steuerschuld oder das Vorsteuerguthaben endgültig, was bedeutet, dass diese nicht verifiziert oder geändert sein können.

Wie berechnet man die Verjährungsfrist für das übertragenen Vorsteuerguthaben?

Die Übertragung des Vorsteuerguthabens auf die nächste Abrechnungsperiode ist eine indirekte Rückerstattung, die in nachfolgenden Perioden abgerechnet wird. Die fünfjährige Verjährungsfrist für das Vorsteuerguthaben sollte, unabhängig vom Ergebnis dieser Abrechnung vom Jahresende an berechnet werden, unter Berücksichtigung des Monats, in dem das Vorsteuerguthaben abgerechnet wurde und somit auch als Teil der nachfolgenden Abrechnung dieses Vorsteuerguthabens, das auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen wurde.

Steuerzahler, die das Vorsteuerguthaben auf die nächste Abrechnungsperioden übertragen, sollten laufend prüfen und überwachen, ob die Übertragung des Vorsteuerguthabens nicht verjährt ist. Eine Erleichterung und Alternative für Steuerzahler könnte die neueste Möglichkeit sein, den Abzug des Vorsteuerguthabens von zukünftigen Steuerverbindlichkeiten direkt im Erklärungsteil der JPK_V7/V7K-Datei zu beantragen. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mehrwertsteuerabteilung unserer Kanzlei.

Autor:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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