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Inhalt

Wesentliche Aspekte der Novelle des Raumordnungsgesetzes

Am 23. März 2023 erhielt der Sejm eine Regierungsvorlage zur Änderung des Gesetzes über Raumplanung und -entwicklung und einiger anderer Gesetze (Drucksache Nr. 3097; im Folgenden: die Novelle). Die vorgeschlagene Gesetzgebung ist umstritten, da sie den Investitionsprozess in Anlagen für erneuerbare Energiequellen (EE) beeinflussen wird.

In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Änderungen vor, die die vorgeschlagene Gesetzgebung mit sich bringt.

Neues Planungsdokument – der Gesamtplan

Die vorgeschlagenen Regelungen sehen die Einführung eines Gesamtplans als obligatorisches Planungsdokument mit dem Geltungsbereich der gesamten Gemeinde vor.

Der Gesamtplan wird ein Akt des lokalen Rechts sein, der die Studie der Bedingungen und Richtungen für die räumliche Entwicklung der Gemeinde als ein Dokument ersetzt, mit dem die Übereinstimmung der Raumordnungspläne und Entscheidungen über die Entwicklungsbedingungen geprüft wird.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass jede Gemeinde bis zum 31. Dezember 2025 einen Gesamtplan verabschieden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Studien über die Bedingungen und Richtungen der räumlichen Entwicklung in Kraft, für die die bestehenden Bestimmungen gelten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Nichtverabschiedung eines Gesamtplans innerhalb der gesetzlichen Frist die Verabschiedung neuer Raumordnungspläne und den Erlass von Baugenehmigungen  nach diesem Datum nicht verhindert.

Obligatorischer lokaler Raumordnungsplan für EEQ

Eine weitere wichtige Änderung ist die Einführung einer Verpflichtung zur Verabschiedung eines lokalen Raumordnungsplans zur Änderung der Flächennutzung für nicht gebäudegebundene EE-Anlagen, die sich:

  • auf landwirtschaftlichen Flächen der Klassen I-III und auf forstwirtschaftlichen Flächen befinden;
  • auf landwirtschaftlichen Flächen der Klasse IV – für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW Strom oder für Anlagen, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Stromerzeugung genutzt werden;
  • auf anderen als den oben genannten Flächen – für Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 1000 kW liegen.

In der Praxis bedeutet diese Änderung, dass sich der Prozess der EE-Investitionen verlängert, da die Anlagen, die bisher auf der Grundlage von Entscheidungen über die Entwicklungsbedingungen gebaut wurden, auf die Verabschiedung oder Änderung des Raumordnungsplans warten müssen.

Sonderverfahren – vereinfachtes Verfahren

Die Änderung sieht die Möglichkeit vor, ein vereinfachtes Verfahren für die Ausarbeitung und Verabschiedung eines Raumordnungsplans oder dessen Änderung anzuwenden, wobei die Fälle, in denen dies möglich ist, und die einzelnen Schritte eines solchen Verfahrens angegeben werden.

Dieses Verfahren wird unter anderem bei Änderungen eines Raumordnungsplans anwendbar sein, die sich nicht aus Entscheidungen der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungsbehörde ergeben, sondern zur Berücksichtigung natürlicher Gegebenheiten oder von Entwicklungsbeschränkungen führen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, oder zur Beseitigung von Beschränkungen in den bestehenden Plänen, die mit dem aktuellen Stand der Gesetzgebung nicht vereinbar sind, unter anderem im Bereich der öffentlichen Kommunikation.

Die Änderung sieht vor, dass das vereinfachte Verfahren unter anderem dann anwendbar ist, wenn der lokale Raumordnungsplan oder seine Änderung nur den Standort von EE-Anlagen betrifft oder wenn die Änderung des lokalen Raumordnungsplan nur die Aufhebung des Verbots des Standorts von EE-Anlagen betrifft, die auf einem Gebäude installiert sind, das ausschließlich Solarenergie zur Energieerzeugung oder Mikroanlagen im Sinne des Gesetzes vom 20. Februar 2015 über erneuerbare Energiequellen nutzt.

Sonderverfahren – Integrierter Investitionsplan

Die Novelle sieht die Einführung eines Integrierten Investitionsplans als besondere Form eines lokalen Raumordnungsplans vor. Ein solcher Plan wird das Gebiet der Hauptinvestition und der ergänzenden Investition abdecken und kann auf Antrag des Investors, der über den Gemeindevorsteher, den Bürgermeister oder den Stadtpräsidenten gestellt wird, vom Gemeinderat verabschiedet werden.

Im Rahmen des Verfahrens für den Entwurf des Integrierten Investitionsplans gelten kürzere Fristen für die öffentliche Anhörung als bei der Ausarbeitung eines gewöhnlichen lokalen Raumordnungsplans. Mit dem Inkrafttreten des Integrierten Investitionsplans wird die Gültigkeit der bestehenden lokalen Raumordnungspläne oder ihrer Teile in Bezug auf das vom Integrierten Investitionsplan abgedeckte Gebiet aufgehoben.

Bewertung der Änderungen – Komplexität des EE-Investitionsprozesses

Die Absicht des Gesetzgebers bei den vorgeschlagenen Änderungen ist das Planungsverfahren:

  • zu vereinfachen,
  • zu vereinheitlichen,
  • und zu beschleunigen.

Sie sind jedoch umstritten, da die Ausdehnung der Verpflichtung zur Verabschiedung eines lokalen Raumordnungsplans auf einen breiteren EE-Anlagenkreis nach Ansicht von Experten zu einer tatsächlichen Verlängerung des EE-Investitionsprozesses führen kann.

Obwohl der Gesetzgeber besondere Verfahren zur Beschleunigung von Investitionen u.a. in erneuerbare Energiequellen vorgesehen hat, wird die laufende Änderung den gesamten Investitionsprozess komplizierter und damit zeitaufwändiger machen. Entgegen den in einigen Presseveröffentlichungen geäußerten Befürchtungen dürften die vorgeschlagenen Regelungen jedoch nicht dazu führen, dass die Entwicklung der EE-Industrie blockiert wird.

Autoren:
Norbert Czerniak, Jurist (PL)
Karolina Barałkiewicz-Sokal, Rechtsanwältin (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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