TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

TAX & LAW TELEGRAM

Let our experience be your guide 

Inhalt

Sie können immer noch Zinsen für die verspätete Meldung von IGE zurückfordern

Am 18. März 2021 fällte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein für polnische Steuerzahler günstiges Urteil (C-895/19) zur Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (IGE). Ich habe Sie bereits im Blog vom April dieses Jahres über das Urteil informiert und zwar in dem Beitrag „Günstiges EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren„, in dem ich das Wesentliche über den Streit zwischen einem Steuerzahler und dem Direktor der nationalen Steuerkammer (KIS) ausführlich analysiert habe. Nach der Veröffentlichung der Begründung des EuGH-Urteils im Mai 2021 begannen die Steuerpflichtigen massenhaft, eine Überzahlungserklärung zu beantragen, um diese rechtzeitig vor dem 9. Juni 2021 abzugeben, weil an diesem Tag die Frist für die Einreichung des Antrags zusammen mit den fälligen Überzahlungszinsen ablief. Es sei daran erinnert, dass der Ablauf dieser Frist jedoch nicht den Weg für die Rückforderung der auf die nicht rechtzeitig eingereichte IGE gezahlten Zinsen versperrt.

Das Wesentliche des Streits zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Direktor des KIS

Wie ich in dem Beitrag „Günstiges EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren“ analysiert habe, entstand der Streit auf der Grundlage einer individuellen Auskunft, die der Steuerpflichtige beantragt hatte, um zu bestätigen, ob es möglich ist, die Vorsteuer in demselben Zeitraum wie die Ausgangssteuer auf denselben Umsatz nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist abzuziehen.

Der Direktor des KIS hielt die Auffassung des Steuerpflichtigen für unzutreffend und der Rechtsstreit wurde an das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gliwice verwiesen. Der beschließende Ausschuss beschloss, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen und zu prüfen, ob die Bestimmungen des nationalen Mehrwertsteuergesetzes im Widerspruch zur Richtlinie 2006/12/EG stehen. Die Steuerzahler warteten ungeduldig auf das Urteil des EuGH, das schließlich den Widerspruch zwischen den polnischen Vorschriften und den EU-Bestimmungen bestätigte.

Stellen Sie trotz der Frist einen Antrag auf eine Steuerüberzahlung beim Finanzamt

Nach dem Urteil des EuGH hatte das Finanzamt keinen Anspruch auf Nachzahlungszinsen auf die von den Steuerpflichtigen gezahlte Mehrwertsteuer, weil sie die gesetzliche Frist für die Erklärung der neutralen Mehrwertsteuer nicht eingehalten hatten.

Nach der Veröffentlichung der Begründung des EuGH-Urteils im Mai 2021 begannen die Steuerpflichtigen massenhaft, die Feststellung von Überzahlungen zu beantragen, um dies vor dem 9. Juni 2021 zu erledigen, d.h. vor dem Tag, an dem die Frist für die Einreichung des Antrags mit Zinsen auf die Überzahlung abgelaufen ist. Die Einreichung eines Antrags auf Steuerüberzahlung erfordert die Berichtigung der Steuererklärungen für alle Steuerzeiträume, auf die sich der Antrag bezieht, was sehr zeitaufwändig sein kann. Sie brauchen sich jedoch keine Sorgen zu machen, denn Sie können die Zinsen, die Sie für eine nicht rechtzeitig eingereichte IGE gezahlt haben, trotzdem zurückfordern.

Bei Anträgen auf Anerkennung von Überzahlungen, die nach dem 9. Juni 2021 gestellt werden, wird der Betrag der auf die daraus resultierende Überzahlung zu zahlenden Zinsen reduziert. Nach den derzeitigen Vorschriften werden die Zinsen nur bis zum 9. Juni 2021 berechnet, wenn der Antrag 30 Tage nach der Veröffentlichung des EuGH-Urteils (d. h. nach dem 9. Juni 2021) eingereicht wird und nicht Cam Tag der tatsächlichen Rückzahlung.

Umstrittene Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes bleiben in Kraft

Obwohl sich ein Steuerpflichtiger direkt auf das EuGH-Urteil berufen und seine Rechte daraus ableiten kann, freue ich mich auf die Streichung der umstrittenen Bestimmung über den neutralen IGE aus dem Mehrwertsteuergesetz. Der Sejm hat bereits einen Entwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes erhalten, der die Bestimmungen an das für die Steuerzahler günstige EuGH-Urteil anpassen wird.

Meiner Erfahrung nach stellen die Steuerbehörden die Rechtmäßigkeit von Überzahlungserstattungen nicht in Frage. Die von mir beratenen Mandanten der Kanzlei haben bereits Erstattungen von rechtsgrundlos gezahlten Zinsen erhalten, weshalb ich Sie dazu einlade, sich an die Spezialisten unserer Steuerabteilung zu wenden. Die Unterstützung eines erfahrenen Steuerberaters ermöglicht eine gründliche Überprüfung der Unterlagen und einen erfolgreichen Antrag auf Erstattung der Überzahlung.

Autor:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
Zum Seitenanfang