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Inhalt

Polnische Vorschriften des Mehrwertsteuergesetzes bezüglich der Forderungsverluste verstoßen gegen EU-Recht

Am 15. Oktober 2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein wichtiges Urteil (Signatur: C-335/19) über die Möglichkeit der Anwendung von Forderungsverlusten und die Unverbindlichkeit der polnischen Mehrwertsteuervorschriften mit dem EU-Recht gefallen.

Überblick des Falles

Das Verfahren vor dem EuGH betraf einen Streit zwischen einer polnischen Gesellschaft und dem Finanzminister über das Recht auf die Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage und der geschuldeten Steuer von der durch den Schuldner nicht bezahlten Rechnung. Oberstes Verwaltungsgericht (NSA) beschloss, dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, in der er die Verbindlichkeit nationalen Mehrwertsteuervorschriften mit dem EU-Recht in Frage stellte, d.h. die Erforderlichkeit, strenge Bedingungen zu erfüllen, die zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage und der geschuldeten Steuer im Zusammenhang mit der Nichtzahlung der ausgestellten Rechnung berechtigen.

Bisherige Bedingungen

Die bisher geltende Mehrwertsteuervorschriften berechtigen Steuerpflichtigen zur Anwendung des Forderungsausgleichs, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Warenlieferung oder die Dienstleistungen wurden an einen aktiven Mehrwertsteuerzahler erbracht, der sich nicht im Umstrukturierungs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren befindet;
  • Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner am Tag vor dem Tag der Einreichung der Steuererklärung, in der die Korrektur vorgenommen wird, aktive Mehrwertsteuerzahler sind und gegen den Schuldner kein Umstrukturierungs-, Insolvenz-, oder Liquidationsverfahren anhängig ist;
  • Seit dem Ausstellungsdatum der Rechnung, die den Anspruch dokumentiert, sind noch keine zwei Jahren verstrichen, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Auswirkungen des Urteils auf die Steuerzahler

Die Steuerzahler erhalten die Möglichkeit, die Forderungsverluste in größerem Umfang als bisher anzuwenden. Das Urteil bildet die Grundlage für die Rückforderung der Mehrwertsteuer auch durch diese Steuerzahler, deren Schuldnern sich im Insolvenz oder Liquidation befinden. Steuerzahler können sich direkt auf die Vorschriften des EU-Rechts unter Nichtbeachtung von nationalem Mehrwertsteuerrecht berufen.

Das Urteil sollte die Möglichkeit eröffnen, Forderungsverluste in anderen Fällen zu entschädigen, unter anderem bei Transaktionen, die mit von der Mehrwertsteuer befreiten Steuerzahler oder natürlichen Personen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben, abgeschlossen wurden.

Wenn Sie sich fragen, ob Sie die Mehrwertsteuer von nichtbezahlten Rechnungen zurückfordern können, wenden Sie sich bitte an unsere Steuerabteilung.

Autor:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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