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Inhalt

INTRASTAT – wer ist zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet

INTRASTAT ist ein statistisches System, das die Erfassung von Daten über den Warenverkehr zwischen den Ländern der Europäischen Union ermöglicht. Meldepflichtig sind der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren, die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren und der Versandverkauf auf dem Gebiet des Landes. Inländische Transaktionen unterliegen jedoch nicht der Meldepflicht. Prüfen Sie, wer und wann zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist.

Wer unterliegt der Meldepflicht?

Nicht jeder Unternehmer, der die Waren quer durch die Europäische Union liefert, ist verpflichtet, statistische Daten an das INTRASTAT-System zu übermitteln. Die Meldepflicht liegt nach den Vorschriften bei:

  • natürlicher Person;
  • juristischer Person;
  • einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit.

Das Obige gilt für mehrwertsteuerlich registrierte Steuerzahler im Versendungs- oder Erwerbsland, die am Warenhandel mit EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, die:

  • einen Vertrag, ausgenommen einen Beförderungsvertrag, geschlossen haben, der zum Versand/zur Lieferung von Waren führt oder
  • in Ermangelung eines solchen Vertrages, die Ware zu versenden/abzunehmen oder zu besorgen oder
  • in Ermangelung eines solchen Vertrages im Besitz der Ware sind, die Gegenstand der Versendung/Lieferung ist.

Darüber hinaus muss das oben genannte Steuerzahler, damit es verpflichtet ist, Daten an das INTRASTAT-System zu übermitteln, statistische Schwellenwerte überschreiten, die jedes Jahr vom Präsidenten des Statistischen Zentralamtes festgelegt werden.

Statistische Schwellenwerte im Jahr 2021

Die im laufenden Jahr gültigen Schwellenwerte wurden mit der Verordnung des Ministerrats über das Programm der öffentlichen statistischen Erhebungen eingeführt.

Seit Januar 2021 gelten folgende Schwellenwerte für innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren:

• Grundschwelle: 4 000 000 PLN;
• spezifische Schwelle: 65 000 000 PLN.

Seit Anfang 2021 gelten für innergemeinschaftliche Warenlieferungen die statistischen Schwellenwerte:

  • Grundschwelle: 2 000 000 PLN;
  • spezifische Schwelle: 108 000 000 PLN.

Statistische Schwellenwerte und die Verpflichtung zur Abgabe von INTRASTAT-Meldungen

Steuerzahler sind verpflichtet, INTRASTAT-Meldungen abzugeben, wenn der Wert der innengemeinschaftlichen Erwerbe oder Lieferungen, die in einem Jahr vor dem aktuellen Berichtsjahr oder im aktuellen Berichtsjahr getätigt wurden, den Wert eines bestimmten Schwellenwerts für innengemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen überschreitet.

Werden die statistischen Schwellenwerte im Vorjahr überschritten, muss der Verpflichtete die Meldung vom ersten bis zum letzten Monat des laufenden Berichtsjahres abgeben.

Wenn die statistischen Schwellenwerte im laufenden Jahr überschritten werden, muss der Verpflichtete ab dem Zeitraum, in dem der statistische Schwellenwert überschritten wird, eine Erklärung abgeben.

Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, erlischt die Meldepflicht. Das bedeutet, dass Steuerzahler, die die oben genannten Schwellenwerte in einem bestimmten Zeitraum nicht überschreiten, nicht verpflichtet sind, INTRASTAT-Meldungen abzugeben.

Welche Daten sollten in der INTRASTAT-Meldung angegeben werden?

Die INTRASTAT-Meldung erfordert u. a. die folgenden Daten:

  • Versendungsland oder Bestimmungsland der Waren;
  • Vorgangsartencode
  • CN-Code der Ware
  • Nettogewicht in kg;
  • Rechnungswert in PLN.

Wie und wann soll ich die erforderlichen Daten bereitstellen?

Das zuständige Amt für die Übermittlung von Daten im Rahmen des INTRASTAT-Systems ist die Zollkammer in Szczecin. Meldungen werden nur in elektronischer Form angenommen und erfordern eine vorherige Registrierung auf der Plattform für elektronische Dienstleistungen des Zolls (PUESC) und den Erhalt einer EORI-Nummer (Economic Operator’s Registration and Identification).

Die Meldung für einen bestimmten Berichtszeitraum, d.h. für einen bestimmten Monat, muss spätestens am 10. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats erfolgen.

Strafen bei Nichteinhaltung der Meldepflicht

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht kann eine Geldstrafe in Höhe von 3000 PLN für jeden nicht gemeldeten Meldezeitraum zur Folge haben. Die Strafe wird nach dreimaliger vorheriger Verwarnung durch Beschluss verhängt.

Ordnungsgemäße Verfahren schützen vor Strafen

Die ordnungsgemäße Überprüfung, ob ein bestimmtes Unternehmen zur Abgabe von INTRASTAT-Meldungen verpflichtet ist und die korrekte Erfüllung der Verpflichtungen ermöglichen es, Sanktionen zu vermeiden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit der Umsatzsteuerabteilung von VON ZANTHIER & SCHULZ in Verbindung zu setzen – wir prüfen, ob Sie zur Abgabe von INTRASTAT-Erklärungen verpflichtet sind. Bei Bedarf unterstützen wir Sie bei der Registrierung und Einreichung der monatlichen Meldungen.

Autor:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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