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Inhalt

Gesamtabrechnung der Mehrwertsteuer bei kontinuierlichen Lieferungen

Gemäß dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 4. August 2020 (Signatur: I FSK 1848/17) regelmäßige Lieferungen aus dem Lager sind kontinuierlich, wenn aus dem durch den Parteien abgeschlossenen Vertrag hervorgeht, dass sie in vorher festgelegten Terminen wiederholbar sind. Die Steuerpflicht entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, auf die sich die Zahlung bezieht und die VAT-Abrechnung selbst kann in Gesamtform erfolgen.

Definition der kontinuierlichen Lieferung

Die Gesellschaft beantragte eine individuelle Auskunft und gab an, dass sie eine aktive Mehrwertsteuerzahlerin ist und schloss mit dem Kontrahenten einen Vertrag über Logistikdienstleistungen ab. Der Kontrahent vermietete der Gesellschaft einen separaten Teil des Lagers. Die Vergütung für den Mietvertrag wurde Bestandteil der Forderungen für Logistikdienstleistungen. Die in dem abgetrennten Teil des Lagers gelagerten Produkte sind Eigentum der Gesellschaft und der Kontrahent der Gesellschaft ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die gelagerten Produkte zu führen und diese monatlich an die Gesellschaft zu übersenden. Das Eigentum an den Produkten und das Recht, über diese als Eigentümer zu verfügen, geht zum Zeitpunkt der Abholung aus dem Lager auf den Kontrahenten über.

Die Parteien haben vereinbart, dass die Abrechnung der Lieferungen und Zahlungen insgesamt, am Ende einer bestimmten Abrechnungsperiode erfolgen soll. Im Antrag auf die individuelle Auskunft vertrat die Gesellschaft den Standpunkt, dass die Mehrwertsteuerpflicht für die Lieferung von Produkten im Lager am Ende jeder Abrechnungsperiode, auf die sich die Zahlung bezieht, entsteht.

Der Direktor der Steuerkammer in Poznań hielt den Standpunkt der Gesellschaft für falsch, was die Gesellschaft beim Verwaltungsgericht (WSA) der Woiwodschaft Poznań angefochten hat. WSA wies in der Entscheidung darauf hin, dass die Beschwerde berücksichtigt werden sollte, was dazu führte, dass der Direktor der nationalen Steuerverwaltung beim Obersten Verwaltungsgericht (NSA) eine Kassationsbeschwerde einreichte und focht die Urteilsgesamtheit an. Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) stimmte der Gesellschaft das Recht zu und stellte fest, dass der Begriff „kontinuierliche Lieferung“ als eine Lieferung zu verstehen ist, die „(…) kontinuierlich in Form der Teilleistungen ausgeführt wird, für welche aufeinanderfolgende Zahlungs- oder Abrechnungsfristen festgelegt werden und das Wesen des Konzepts der kontinuierlichen Lieferung nicht die Art der Lieferung, sondern die Art ihrer Ausführung, d.h. die Regelmäßigkeit ist“, was die Kontinuität der Dienstleistungen bzgl. der Lieferungen ausdrücken soll.

Was bedeutet das in der Praxis für die Steuerzahler?

Das obige Urteil ist eine günstige Lösung für Steuerzahler, da sie durch regelmäßige Lieferungen an ihre Kontrahenten im Rahmen eines einzigen Vertrages die Möglichkeit haben, die Mehrwertsteuer bzgl. der Lieferung in festgelegten Abrechnungsperioden gemeinsam abzurechnen. Wenn Sie Fragen zu dem oben genannten Problem haben, empfehlen wir Ihnen, sich an die Mehrwertsteuerabteilung unserer Kanzlei zu wenden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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