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Inhalt

Mehrwertsteuer – Fehler im Antrag sind kein Grund, die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verweigern

Nach einem Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts ( WSA ) in Warschau können Fehler ausländischer Unternehmen im Inhalt eines Antrags auf Rückerstattung der in Polen erhobenen Mehrwertsteuer kein Grund für die Ablehnung einer Mehrwertsteuerrückerstattung sein. Die polnischen Vorschriften, die ausländischen Steuerpflichtigen aufgrund von Fehlern im Antrag, die in der falschen Angabe des Zeitraums für die beantragte Erstattung bestehen, das Recht auf eine Mehrwertsteuererstattung vorenthalten, verstoßen gegen die Richtlinie 2008/9/EG.

Hintergrund und Vorgeschichte des Rechtsstreits

Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger beantragte eine Erstattung der Mehrwertsteuer auf der Grundlage von Rechnungen, die den Kauf von Waren (LKW-Kräne) im Oktober 2018 dokumentieren. Im Text des Antrags, der im Land seines Sitzes eingereicht und elektronisch an die polnische Steuerbehörde übermittelt wurde, gab der Steuerpflichtige den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 als Erstattungszeitraum an, weil die Rechnungen, die den Kauf dokumentieren, erst am 15. Februar 2019 ausgestellt wurden.

Die polnische Steuerbehörde lehnte das Recht auf Erstattung ab und wies darauf hin, dass der Steuerpflichtige im Antrag als Erstattungszeitraum den Zeitraum bis Oktober 2018 angeben sollte (d. h. den Zeitraum, in dem er die Waren erworben hat) und nicht den Zeitraum des Folgejahres, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden.

Bereits in der Berufungsphase gegen die Entscheidung über die Verweigerung der Erstattung machte der Steuerpflichtige geltend, dass die Entscheidung nicht rechtskonform sei, da sie auf einer Durchführungsbestimmung beruhe, mit der Gemeinschaftsvorschriften unrichtig in die polnische Rechtsordnung umgesetzt worden seien. Die Folge einer fehlerhaften Umsetzung ist, dass sich der Steuerpflichtige direkt auf die Richtlinie 2008/9/EG berufen kann.

Darüber hinaus wies der Steuerpflichtige in der Berufung darauf hin, dass er durch die unangemessene Verlängerung des Verfahrens faktisch die Möglichkeit verloren habe, innerhalb der als Erstattungszeitraum angegebenen Frist bis zum 30. September 2019 einen neuen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer für die am 15. Februar 2019 ausgestellten Rechnungen zu stellen, die den Kauf von Waren im Oktober 2018 abdecken (z. B. der Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018).

Da die zweite Instanz die Entscheidung der ersten Instanz bestätigte, legte der Steuerpflichtige beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau Beschwerde ein und beantragte, die Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben und den Fall zur erneuten Prüfung zu verweisen.

In seiner Klage wiederholte der Steuerpflichtige die in seinem Rechtsmittel vorgebrachten Gründe und wies darauf hin, dass die Behörden in beiden Instanzen gegen die gemeinschaftsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer verstoßen hätten.

In dem Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. III SA/Wa 2534/20) berücksichtigte das WSA alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und stellte kategorisch fest, dass die polnischen Umsetzungsbestimmungen insoweit gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG verstoßen, als sie den zeitlichen Rahmen der „Erstattungsfrist“ im Verfahren für ausländische Einrichtungen festlegen.

Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs stellte das Gericht außerdem fest, dass die im Laufe des Verfahrens ergriffenen Maßnahmen (mehrfache Aufforderung an den Steuerpflichtigen, Erklärungen in der Sache abzugeben) nicht von der Notwendigkeit der Durchführung des Verfahrens diktiert wurden, sondern darauf abzielten, eine Situation herbeizuführen, in der die Einreichung eines weiteren Antrags mit einer einjährigen Erstattungsfrist bereits verspätet wäre (die Frist war der 30. September 2019 und der Ablehnungsbescheid wurde im Oktober 2019 erlassen). Missbrauchsprüfung im vorliegenden Fall lief also die Frage, ob Maßnahmen der Steuerbehörde zur Verlängerung des Verfahrens gerechtfertigt waren. Negative Antwort deutet nach Ansicht des Gerichts auf einen Rechtsmissbrauch durch die instrumentelle Anwendung der Bestimmungen der Steuerverordnung durch die Steuerbehörde hin.

„Präjudizieller“ Charakter des WSA-Urteils

Zunächst ist zu betonen, dass bisher keine Rechtsprechung versucht hat, die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften über die Grundsätze der Beantragung einer Mehrwertsteuererstattung durch ausländische Einrichtungen auszulegen.

Frühere Streitigkeiten in ähnlichen Fällen endeten mit der Abweisung der Beschwerden, weil sie unzureichend formuliert waren – die Beschwerdeführer hatten keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer geltend gemacht.

Das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau ist in dieser Hinsicht richtungsweisend. Zum ersten Mal wurde die oben genannte Behauptung in korrekter Weise erhoben, was die Möglichkeit eröffnete, im Rahmen einer fehlerhaften Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften vorzugehen.

Kernaussagen und Schlussfolgerungen des Urteils des WSA

In der Sache kann man der Auslegung der Bestimmungen, die das WSA in Warschau in seiner Begründung dargelegt hat und die sich auf fünf Kernaussagen reduzieren lässt, nur zustimmen.

  1. Die Bestimmung der Richtlinie 2008/9/EG wurde unvollständig in die polnische Rechtsordnung umgesetzt, was sich im unvollständigen (unrichtigen) Inhalt der nationalen Umsetzungsvorschrift widerspiegelt, die unter anderem den Zeitraum regelt, für den ein Steuerpflichtiger in Polen eine Erstattung der Mehrwertsteuer beantragen kann.
  2. Die korrekte Auslegung der Bestimmung der Richtlinie 2008/9/EG besteht darin, dass ausländische Steuerpflichtige in ihrem Mehrwertsteuerantrag als „Erstattungszeitraum“ nach ihrer Wahl einen Zeitraum angeben können, der Folgendes umfasst
  • der Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände oder Dienstleistungen (der Erwerb der Gegenstände oder Dienstleistungen erfolgt während des Erstattungszeitraums, für den der Berechtigte die Steuererstattung beantragt); oder
  • der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (der Kauf der Gegenstände oder Dienstleistungen erfolgt in einem Zeitraum, der vor dem Zeitraum liegt, für den der Begünstigte die Steuererstattung beantragt).
  1. Die Tatsache, dass eine Eingangsrechnung verspätet ausgestellt wurde, d. h. unter Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Ausstellungsfristen, kann die Verweigerung des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer nicht rechtfertigen, es sei denn, der Steuerpflichtige kann des Steuerbetrugs oder des Rechtsmissbrauchs beschuldigt werden.
  2. In einem Streitfall mit einer Steuerbehörde kann sich ein Steuerpflichtiger direkt auf die Richtlinie 2008/9/EG berufen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der eingereichten Beschwerde ist jedoch die korrekte Formulierung des Vorwurfs eines Verstoßes der Steuerbehörde gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer.
  3. Ein vorsätzliches Vorgehen der Steuerbehörde, das sich in einer ungerechtfertigten Verlängerung des Verfahrens äußert und dazu führt, dass die Einreichung eines neuen Antrags innerhalb der Frist (30. September), diesmal mit einem anderen jährlichen Erklärungszeitraum, verhindert wird, stellt einen Rechtsmissbrauch dar, auf den sich der Steuerpflichtige auch in einem Rechtsstreit mit der Steuerbehörde berufen kann.

Vorbeugen ist besser als streiten mit den Steuerbehörden

Viele Streitigkeiten mit den Steuerbehörden, an denen in der Regel ausländische Steuerpflichtige beteiligt sind, könnten bereits im Stadium eines korrekt ausgefüllten Antrags auf MwSt.-Erstattung vermieden werden.

Was dem Steuerpflichtigen entgeht, ist die Tatsache, dass ein solches Ersuchen immer vom Staat der Erstattung nach seinen nationalen Rechtsvorschriften behandelt wird, die im Prinzip die Gemeinschaftsvorschriften korrekt umsetzen sollten.

Leider hat die Praxis gezeigt, dass diese Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften immer wieder fehlerhaft umgesetzt werden, was der Rechtssicherheit zweifellos nicht förderlich ist und die Steuerzahler mit zusätzlichen hohen Kosten für die Durchsetzung ihrer Rechte in Gerichtsverfahren belastet.

Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, in jeder Phase des Mehrwertsteuererstattungsverfahrens in Polen, von der Antragstellung bis zum Rechtsstreit, die Unterstützung professioneller Steuerberater in Betracht zu ziehen, die mit den Rechtsvorschriften des Landes vertraut sind und über praktische Erfahrung mit dieser Art von Verfahren verfügen.

Im Zweifelsfall können Sie sich gerne an die Umsatzsteuer-Spezialisten von VON ZANTHIER & SCHULZ wenden.

Autor:
Aneta Niemowna, Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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