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Inhalt

Tankkarten und Umsatzsteuer

Steuerpflichtige, die Tankkarten verwenden, sind unsicher, wann sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und wann der Kauf von Kraftstoff durch sie von der Umsatzsteuer befreit ist. Das Problem liegt in der mangelnden Klarheit über die Einstufung eines solchen Kaufs als Lieferung von Waren oder Erbringung einer Finanzdienstleistung. Das Finanzministerium hat nach langen Beratungen am 16. Februar 2021 eine allgemeine Interpretation über die Transaktionen mit den sogenannten Tankkarten herausgegeben. Ziel der Auslegung war es, Zweifel der Steuerpflichtigen, ob das Betanken mit Tankkarten eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungserbringung darstellt, endgültig zu klären.

Die allgemeine Interpretation stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH, u.a. auf das kürzlich ergangenes Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019, Az. C-235/18 vs. Vega International Car Transport and Logistics – Trading GmbH sowie auf die aktuellste polnische Rechtsprechung.

Die allgemeine Interpretation gilt für das Modell mit 3 Teilnehmern

Das Finanzministerium wies deutlich darauf hin, dass es viele Tankkarten-Geschäftsmodelle gibt und jedes davon individuell betrachtet werden sollte. Die allgemeine Interpretation gilt nur für ein Modell mit drei Teilnehmern.

Der erste Teilnehmer (Leasinggeber, Muttergesellschaft) ist ein Vermittler, der seinen Vertragspartnern Tankkarten zur Verfügung stellt, deren Aussteller er nicht ist. Die Gegenpartei (z. B. der Leasingnehmer, die Tochtergesellschaft) kauft Waren von dem Lieferanten, der die Tankstelle betreibt (z. B. der Kraftstoffgesellschaft).

Die meisten Transaktionen ab 2021 sind noch schwieriger zu klassifizieren

Aus dem Wortlaut der Interpretation lässt sich also schließen, dass alle Modelle, bei denen es mehr als drei Unternehmen gibt oder bei denen der Vermittler, der Kartenaussteller ist, nicht in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen und nicht von ihrer Schutzwirkung profitieren. Die allgemeine Interpretation räumt also die Zweifel sehr enger Gruppe von Unternehmern aus.

Bei anderen Geschäftsmodellen wird es noch komplizierter sein, weil Art. 7 Abs. 8, der den Begriff der Lieferung in einem Reihengeschäft definierte, zu Beginn des Jahres aus dem Umsatzsteuergesetz entfernt wurde. Die Mehrheit der individuellen Interpretationen über Tankkartentransaktionen basierte auf der oben genannten Regelung. Die Änderung, obwohl sie nach der Begründung der Gesetzesnovelle einen gewöhnlichen Charakter haben sollte, kann dazu führen, dass die Mehrheit der individuellen Interpretationen über Tankkarten, ihre Gültigkeit verlieren. Diese Stellung wurde direkt vom Finanzministerium bestätigt, in der Erklärung, dass die Streichung der Regelung des Art. 7 Abs. 8 aus dem UStG-PL den Verlust der Schutzwirkung der diesbezüglich erlassenen Interpretationen zur Folge hat. Das bedeutet, dass derzeit eine sehr große Gruppe von Unternehmern, die Tankkartentransaktionen vornehmen, unsicher ist, welche Art der Dienstleistung sie erbringen.

Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen

Für das oben beschriebene dreiseitige Modell wurden vier Voraussetzungen identifiziert, deren gemeinsame Erfüllung die Annahme bedingt, dass der Warenlieferant (die Tankstelle) die Verfügungsbefugnis über die Ware als Eigentümer auf den Endempfänger (Karteninhaber) übertragen hat. Die Vermutung hat zur Folge, dass der Vorgang, bei dem der Vermittler dem Endkunden die Tankkarte zur Verfügung stellt, als Vorgang zur Erbringung einer Dienstleistung anzusehen ist. Die folgenden kumulativen Bedingungen sind unten aufgeführt:

  • Erwerb der Ware durch den Empfänger (Karteninhaber) direkt bei den Lieferanten;
  • der Empfänger (Karteninhaber) entscheidet allein über die Art des Warenerwerbs (Wahl des Erwerbsortes), die Menge und Qualität der Ware, den Zeitpunkt des Erwerbs und die Verwendung der Ware;
  • der Empfänger trägt die gesamten Anschaffungskosten (ohne den Vermittler);
  • die Rolle des Vermittlers ist, dem Empfänger ein Finanzinstrument bereitzustellen, das ihm den Warenerwerb ermöglicht.

Allgemeine Interpretation und Fehler bei der Tankkartenabrechnung

Die Erbringung von Finanzdienstleistungen fällt unter die Befreiung von der Umsatzsteuer. Daher können die Behörden das Recht auf Vorsteuerabzug für den Kauf von Kraftstoff in Frage stellen. Es ist jedoch zu beachten, dass die allgemeine Interpretation nicht für alle möglichen Fälle gilt und die Einstufung des Umsatzes als Dienstleistung oder Lieferung von Waren eine individuelle Betrachtung der jeweiligen Situation erfordert.

Unklarheiten in der Auslegung des Finanzministeriums

Die Angabe spezifischer Bedingungen, deren Erfüllung als Erbringung von Dienstleistungen gilt, könnte tatsächlich die Unsicherheit bei der Verwendung der Tankkarten beenden. Der Kernfehler dieser Interpretation ist jedoch die Tatsache, dass die oben genannten Voraussetzungen sehr ungenau sind. Es gibt nicht einmal die geringste Erklärung oder ein Beispiel, wie die angegebenen Umstände verstanden werden könnten. Selbst wenn ein bestimmtes Geschäftsmodell als ein in der Interpretation beschriebenes dreiseitiges Modell angesehen wird, werden Steuerpflichtigen bei der richtigen Erkennung, ob die in der Steuerauslegung genannten Bedingungen erfüllt wurden, Schwierigkeiten haben.

Entscheidet der Empfänger z. B. allein, wo er Kraftstoff kauft, wenn die Karte ihn berechtigt, nur an den Tankstellen einer bestimmten Marke Kraftstoff zu kaufen? Welche Folgen eintreten, wenn der Vermittler mit dem Karteninhaber den territorialen Bereich der Tankstellen vereinbart, an denen die Betankung erfolgen darf? Schließt die Tatsache, dass der Vermittler die Transaktion blockieren oder die Genehmigung zur Betankung verweigern kann, den Empfänger von einer unabhängigen Entscheidung aus? Viele Tankkarten erlauben das Tanken nur nach vorheriger Autorisierung über ein IT-System. Es ist also die „Zustimmung“ des Kartenbetreibers erforderlich. Die Interpretation klärt nicht, ob eine solche Autorisierung darauf hindeutet, dass der Empfänger nicht eigenständig über den Zeitpunkt des Kaufs entscheidet.

Der Vermittler ist nicht immer darauf beschränkt, das Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen

Ähnliche Zweifel ergeben sich hinsichtlich der Prämisse, dass der Empfänger die gesamten Kosten für den Warenkauf trägt. Es ist nicht klar, was unter dem Begriff der Gesamtkosten zu verstehen ist. Meinen wir die Gesamtheit der direkten Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftstoff anfallen, oder vielleicht auch indirekte Kosten? Ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn der Vermittler einen separaten Kaufpreis mit dem Lieferanten und einen separaten Kaufpreis mit dem Kunden festlegt?
Auch die vierte Bedingung, dass der Vermittler sich darauf beschränkt, dem Kunden ein Finanzinstrument für den Kauf der Ware zur Verfügung zu stellen, lässt Raum für Diskussionen.

Man kann versuchen Umstände zu identifizieren, in denen der Vermittler nicht auf die Bereitstellung des Finanzinstruments dem Empfänger beschränkt ist. Dies wären Fälle, in denen:

  • der Vermittler in vollem Umfang für die gelieferte Ware haftet und dafür verantwortlich ist;
  • der Vermittler verfügt über ein Kundenservice-Software und rechnet die Transaktionen mit dem Lieferanten unabhängig von der Zahlung des Kunden ab;
  • die Tankkarte ist kein Instrument, auf dem Geldmittel zur Bezahlung von Waren gespeichert werden, sondern nur ein Werkzeug zur Autorisierung des Tankvorgangs.

Unsicherheiten erfordern eine individuelle Analyse einer jeweiligen Situation

Leider werden wir in der allgemeinen Interpretation die oben genannten Beispiele oder Erklärungen nicht finden. Dies führt dazu, dass selbst eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen, die von der Interpretation betroffen ist, große Schwierigkeiten haben wird, um festzustellen, ob die Schutzwirkung der Interpretation in Anspruch genommen werden kann. Infolgedessen werden Unternehmen weiterhin gezwungen sein, ihre individuelle Situation zu überprüfen, um Tankkartentransaktionen richtig einzuordnen. Dies wiederum erfordert die Einbindung eines Steuerberaters, der alle Aspekte dieses Kaufs analysiert und entsprechende Lösungen aufzeigt. Die allgemeine Auslegung des Finanzministeriums über Tankkarten vom 16. Februar 2021 stellte den Unternehmern kein einfaches Werkzeug zur Verfügung , um die oben genannten Umsätze schnell als Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu klassifizieren. Infolgedessen werden viele Steuerpflichtige, die Karten verwenden, immer noch mit dem Problem der Abrechnung der Umsatzsteuer bei Einkäufen an Tankstellen konfrontiert sein.

Autor:
Dominika Zbonik, LL.B., Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)

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