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Inhalt

SLIMVAT 3 ist in Kraft getreten

Die Bestimmungen von SLIMVAT 3 – der nächsten Stufe des Umsatzsteueränderungspakets – sind in Kraft getreten. Die meisten der im SLIMVAT 3 Paket vorgesehenen Steueränderungen sind am 1. Juli 2023 gültig gewesen.

In diesem Text werden die wichtigsten Umsatzsteueränderungen für den internationale Geschäftsverkehr vorgestellt.

Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb ohne Rechnung

Wenn ein Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren vornimmt, ist er verpflichtet, für diese Transaktion Umsatzsteuer abzuführen. Gleichzeitig kann er die Vorsteuer abziehen. Folglich sollte der Umsatz für den Unternehmer steuerneutral sein.

Nach dem polnischen Umsatzsteuergesetz kann aber die Vorsteuer nur abgezogen werden, wenn eine Rechnung vorliegt. Im Falle einer Verzögerung bei der Ausstellung einer Rechnung (was im internationalen Geschäftsverkehr häufig vorkommt) mussten die Unternehmer die Abzugsmöglichkeit verschieben oder ganz aufgeben. Der Gesetzgeber hat in der SLIMVAT 3 auf das Erfordernis des Vorliegens einer Rechnung für den Vorsteuerabzug verzichtet.

Meldezeitpunkt für die innergemeinschaftliche Warenlieferung

SLIMVAT 3 ändert den Zeitpunkt des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren mit einem Steuersatz von 0 % bei der Korrektur von Steuererklärungen – bei verspätetem Eingang von Unterlagen wird ab 1. Juli die Transaktion zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht und nicht mehr zum Zeitpunkt der Lieferung ausgewiesen.

Wechselkursregeln für die Korrektur von Rechnungen

Eine weitere Vereinfachung ist die Festlegung der Wechselkurse, die bei der Rechnungskorrektur anzuwenden sind. Bislang war die Anwendung der korrekten Wechselkurse das Ergebnis von Praxis und Rechtsprechung. Mit SLIMVAT 3 wurden die folgenden Regeln eingeführt:

  • Korrekturrechnungen in plus/in minus – der für die ursprüngliche Rechnung angenommene Kurs;
  • kumulative Korrekturrechnungen in minus (Rabatt oder Preisnachlass) – der durchschnittliche Wechselkurs des letzten Arbeitstages vor dem Tag, an dem die Korrekturrechnung ausgestellt wurde.

Umsatzschwelle für kleine Steuerpflichtige

Mit der SLIMVAT 3 wird die Umsatzschwelle für den so genannten kleinen Steuerpflichtigen von 1.200.000 EUR auf 2.000.000 EUR pro Jahr erhöht. Dadurch wird es mehr Steuerpflichtigen ermöglicht, unter anderem vierteljährliche Abrechnungen und die Kassenbuchführung anzuwenden. Die Schwelle für kleine Steuerpflichtige wird der für die Einkommensteuer geltenden Schwelle für kleine Steuerpflichtige entsprechen.

Mildere VAT Sanktionen

Die SLIMVAT 3 mildert die Sanktionen für fehlerhafte Mehrwertsteuerabrechnungen. Bisher konnte die Behörde Sanktionen in Höhe von 30 %, 20 % bzw. 15 % des Betrags der zu niedrig ausgewiesenen Steuer verhängen. Diese Sätze waren „festgeschrieben“, ohne die Möglichkeit, ihre Höhe an den jeweiligen Fall anzupassen.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eingeführt, die verhängte Sanktion je nach den Umständen des Einzelfalls zu mildern. Die Behörde kann die Sanktion nicht mehr automatisch verhängen, sondern muss sowohl die Angemessenheit der Sanktion als auch die Höhe des festgesetzten Betrags begründen.

Split-Zahlung und das VAT-Konto

Hinsichtlich der aufgeteilten Zahlung sieht SLIM MwSt. 3 eine Erweiterung der Verfügungsmöglichkeiten über die auf dem Umsatzsteuerkonto vorhandenen Geldmittel vor, indem:

  • Hinzufügen neuer Steuern, die vom Umsatzsteuerkonto gezahlt werden können, einschließlich der Einzelhandelsumsatzsteuer oder der Tonnagesteuer;
  • die Möglichkeit für die Mitglieder der VAT-Gruppe, Geldmittel vom Umsatzsteuerkonto an den zuständigen Gruppenvertreter zu überweisen.

Korrekturen von Abrechnungen außerhalb des OSS/ MOSS-Systems

EU-Steuerzahler, die ursprünglich nach dem OSS-System abgerechnet haben und danach das OSS-System nicht mehr nutzen, haben ein erhebliches Problem bei der rückwirkenden Korrektur ihrer Abrechnungen. Das OSS-System ermöglicht es, dass alle Umsätze im Land der Identifizierung verbucht werden, so dass eine VAT- Registrierung in vielen EU-Ländern vermieden werden kann. Im Falle der Abschaffung des OSS ist eine rückwirkende Korrektur der VAT- Abrechnungen jedoch nur in dem jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauches möglich.
In Polen gab es bisher keine formale Möglichkeit, Korrekturen der Steuererklärungen auf diesem Wege zu akzeptieren. SLIMVAT wird es ermöglichen, Steuererklärungen über eine Steuerapplikation abzugeben. Die Erklärungen werden vom Finanzamt in Lodz bearbeitet.

Die Änderungen der Vorschriften bringen das polnische Recht in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und schließen Lücken in den Vorschriften. Dies waren hauptsächlich die Forderungen der Steuerzahler selbst. Wir werden hier keine revolutionären Erleichterungen finden, aber die Änderungen werden für Steuerpflichtige, die im internationalen Geschäftsverkehr tätig sind, sicherlich praktisch sein.

Autor:
Dominika Zbonik, LL.B., Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)

+49 30 88 03 59 0
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