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Inhalt

Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen

Seit 01.01.2020 sind die Umsatzsteuerpflichtigen verpflichtet, die Zahlungen an die in der sog. Weißen Liste angegebene Bankverbindung zu überweisen, soweit der Rechnungsbetrag 15.000 PLN brutto überschreitet.

Die Bezahlung auf die Rechnung, die sich nicht in diesem Verzeichnis befindet, wird folgende Konsequenzen verursachen: die Ausgaben können nicht zu den steuerlich absetzbaren Kosten in Einkommenssteuer oder Körperschaftsteuer eingestuft werden. Darüber hinaus kann der Erwerber mit dem Verkäufer für seine geschuldete Umsatzsteuer im Teil einer betreffenden Lieferung haften. Von der Haftung kann man sich durch eine rechtszeitige (zur Zeit 3 Arbeitstage ab der Zahlung) formelle Benachrichtigung befreien. Wir empfehlen Ihnen, die Bankverbindungen Ihrer Geschäftspartner vor der Überweisung zu prüfen. Diese Angaben können auf der folgenden Website überprüft werden: www.podatki.gov.pl/wykaz-podatnikow-vat-wyszukiwarka

Auf Ihrem Wunsch werden wir die entsprechenden Angaben für Sie überprüfen und ggf. – falls nicht vorhanden – eine Benachrichtigung an das Finanzamt weiterleiten.  

Autor:
dr Małgorzata Stępień, MBA, Rechtsanwältin (PL)/Steuerberaterin (PL)

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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