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Inhalt

Nationales System für elektronische Rechnungen – ein weiteres Projekt-Update

Das Nationale System für elektronische Rechnungen (KSeF) wurde eingerichtet, um strukturierte Rechnungen in einer zentralen Datenbank ausstellen, speichern und aufbewahren zu können. KSeF wird unter anderem in die Plattform für die elektronische Rechnungsstellung integriert, die im Bereich des öffentlichen Auftragswesens eingesetzt wird. Das System wurde Anfang 2022 in Polen eingeführt, seine verpflichtende Anwendung ist jedoch erst für den 1. Januar 2024 vorgesehen. In der Zwischenzeit aktualisiert der Gesetzgeber erneut die Annahmen des Projekts.

Neue Verpflichtungen

Dem Gesetzentwurf zufolge wird die elektronische Rechnungsstellung für Steuerpflichtige mit Sitz oder fester Niederlassung in Polen obligatorisch sein. Ausländische Steuerzahler, die in Polen für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, können die elektronische Rechnungsstellung auf fakultativer Basis nutzen.

Die gleichen Verpflichtungen gelten für die Korrektur von Rechnungen. Korrekturen, die in strukturierter Form ausgestellt wurden, werden vom Verkäufer im Zeitraum der Ausstellung der Rechnung und vom Käufer im Zeitraum ihres Eingangs anerkannt. Die bisherigen vagen Bestimmungen über die Notwendigkeit, Unterlagen zu sammeln, die bestätigen, dass die Bedingungen der Korrekturausstellung vereinbart wurden, entfallen.

Außerdem entfällt mit dem KSeF die Möglichkeit, eine Korrekturnote auszustellen. Wenn der Käufer eine fehlerhafte Rechnung erhält, kann er einen Vorschlag für eine Korrekturrechnung in das System eingeben, die nach Genehmigung des Vorschlags durch den Verkäufer zu einer Korrekturrechnung wird.

Außerdem geht der Entwurf davon aus, dass es ab Anfang 2025 nicht mehr möglich sein wird, eine vereinfachte Rechnung über eine Registerkasse auszustellen.

Vorteile der Verwendung einer e-Rechnung

Neben den neuen Verpflichtungen enthält der Entwurf zur Einführung des KSeF auch einige Erleichterungen und Vorteile, darunter:

  • die Abschaffung der 60-Tage-Frist für die Umsatzsteuererstattung und ihre Ersetzung durch eine 40-Tage-Frist;
  • Beseitigung des Problems der doppelten Rechnungen – die Originale sind immer in der Datenbank vorhanden;
  • die künftige Bereitstellung einer mobilen Anwendung zur Unterstützung des KSeF-Portals, die die Ausstellung, den Empfang und die Verwaltung von elektronischen Rechnungen ermöglicht.

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der strukturierten Rechnung

Sanktionen können gegen Steuerpflichtige verhängt werden, die z. B. weiterhin traditionelle Rechnungen oder Rechnungen ausstellen, die nicht der geltenden Struktur entsprechen.

Die Höhe des Bußgeldes kann bis zu 100 % des in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrags betragen oder, wenn in der Rechnung kein Steuerbetrag ausgewiesen ist, bis zu 18,7 % des geschuldeten Betrags, wie er in der Rechnung ausgewiesen ist.

Die Mindeststrafe für das Nichtausstellen einer Rechnung mit KSeF oder das Ausstellen einer Rechnung, die nicht der logischen Struktur entspricht, kann 1 000 PLN betragen, und im Falle der nicht rechtzeitigen Übermittlung einer Rechnung nach einem Systemausfall 500 PLN.

Da es sich noch um einen Gesetzesentwurf handelt, mit dem innovative Lösungen für eine Vielzahl von Unternehmen eingeführt werden sollen, möchten wir Sie ermutigen, unseren Blog weiter zu verfolgen, in dem wir Sie über mögliche Änderungen im Bereich des KSeF auf dem Laufenden halten werden.

Autoren:
Aleksandra Philips, LL.M., VAT-Steuerfachangestellte
Maciej Gryka, Junior Steuerfachangestellter

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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