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Inhalt

Brexit – Steuervertreter wird nicht benötigt

Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie aus dem Königreich Norwegen, die die Umsatzsteuer in Polen abrechnen, sind trotz Brexit nicht verpflichtet, einen Steuervertreter zu bestellen. Polen hat sich der Gruppe von Mitgliedstaaten angeschlossen, die es Steuerzahlern aus bestimmten Drittländern erleichtern, die Steuer auf Waren und Dienstleistungen in Polen abzurechnen. Die neuen Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Erleichterungen für Steuerzahler aus Großbritannien und Nordirland und Norwegen

Eine Verordnung des Ministers für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik ist im Gesetzblatt vom 25. Februar 2021 veröffentlicht worden. Diese Regelung befreit von der Pflicht zur Bestellung eines Steuervertreters, sofern der Steuerpflichtige einen Sitz oder eine ständige Niederlassung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und im Königreich Norwegen hat. Mit diesen Ländern wurden Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung im Bereich der Mehrwertsteuer geschlossen. Wichtig ist, dass die Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2021 gilt, dem Datum, an dem das Vereinigte Königreich die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beendet hat.

Allgemeine Regeln zur Gründung eines Steuervertreters

Gemäß den geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes müssen aktive Umsatzsteuerpflichtige ohne Sitz oder ständige Niederlassung in der Europäischen Union einen Steuervertreter bestellen, der ihnen die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Umsatzsteuergesetz in Polen erleichtert. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Steuerabrechnung;
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Erstellung von zusammenfassenden Meldungen;
  • Pflege und Aufbewahrung der Dokumentation und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke.

Bedingungen für die Ernennung eines Steuervertreters

Das MwSt.-Gesetz sieht vor, dass ein Steuervertreter eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit sein kann, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Der Sitz der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Polens;
  • Registrierung als Mehrwertsteuer-Steuerzahler in Polen;
  • Kein Rückstand mit der Zahlung von Steuern, die das Einkommen des Staatshaushaltes für 24 Monate vor der Gründung seines Steuervertreters darstellen;
  • bei einer natürlichen Person – keine rechtskräftige Verurteilung für die Begehung einer Steuerstraftat;
  • Berechtigung, Steuerberatungsleistungen zu erbringen oder Bücher zu führen.

Die Einrichtung eines Steuervertreters erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung, die u. a. enthalten muss:

  • Details zu den Parteien;
  • Adresse der Aufbewahrung und Speicherung der Dokumentation für steuerliche Zwecke;
  • eine Erklärung der bestellten Person, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Steuervertreter erfüllt;
  • den Aufgabenbereich des Vertreters.

Der Aufgabenbereich eines Steuervertreters muss genau definiert werden, da der Vertreter gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen für dessen Steuerpflichten haftet.

Erleichterungen für Steuerzahler aus Drittländern

Die Verordnung des Ministers für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik stellt eine wesentliche Vereinfachung für Steuerzahler aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie aus dem Königreich Norwegen dar. Dank dessen werden Steuerzahler aus dem Vereinigten Königreich nicht vom Brexit betroffen sein und Steuerzahler aus Norwegen müssen nicht mehr wie bisher einen Steuervertreter bestellen. Das Finanzministerium will seinen engsten Handelspartnern die größtmögliche Handlungsfreiheit sichern.

Wir ermutigen Sie, unsere Experten zu kontaktieren, wenn Sie irgendwelche Zweifel haben oder eine Vereinbarung über die Bestellung eines Steuervertreters unterzeichnen müssen.

Autor:
Aleksandra Philips, LL.B., VAT-Steuerfachangestellte

+49 30 88 03 59 0
berlin@vonzanthier.com
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