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Inhalt

Rechte der Eltern in der Work-Life-Balance-Richtlinie

Wie wir bereits mehrfach in unserem Blog erwähnt haben, steht der Jahresbeginn 2023 im Zeichen einer echten Revolution im Arbeitsrecht, unter anderem durch die Einführung der Möglichkeit des Homeoffice in das Arbeitsgesetzbuch und die Verpflichtung Polens als Mitgliedstaat der Europäischen Union, die sogenannte Work-Life-Balance-Richtlinie umzusetzen, der wir einen unserer letzten Blogeinträge gewidmet haben. Diesmal analysieren wir, welche Änderungen für Arbeitnehmer-Eltern und die sie beschäftigenden Arbeitgeber durch die Novelle eingeführt werden, die bereits am 26. April 2023 in Kraft treten wird.

Verlängerte Dauer des Elternurlaubs

Infolge der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie wird die Dauer des Elternurlaubs erheblich verlängert, und zwar auf:

  • 41 oder
  • 43 Wochen,

gegenüber der derzeitigen Dauer von 32 bzw. 34 Wochen.

Die neue Regelung sieht vor, dass die Mindestdauer des Elternurlaubs 9 Wochen beträgt und der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, diesen Teil des Urlaubs auf den anderen Elter zu übertragen.

Das bedeutet, dass jeder Elter eines Kindes mindestens 9 Wochen Elternurlaub nehmen muss.

Notsituation in der Familie des Arbeitnehmers

Mit der Änderung des Arbeitsgesetzes werden völlig neue Ansprüche für den Arbeitnehmer eingeführt. Einer davon ist eine Beurlaubung von:

  • 2 Tage oder
  • 16 Stunden,

aufgrund höherer Gewalt in dringenden Familienangelegenheiten, verursacht durch:

  • Krankheit oder
  • Unfall,

wenn die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist.

Über die Nutzung des oben genannten Rechtsanspruchs entscheidet der Arbeitnehmer in dem Antrag, den er dem Arbeitgeber zur Nutzung der Freistellung vorlegt.

In jedem Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird, muss der Arbeitnehmer die Inanspruchnahme des Familienurlaubs angeben. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Freistellung zu gewähren, wobei er den Antrag spätestens an dem Tag stellen muss, an dem die Freistellung in Anspruch genommen wird.

Zusätzlicher Pflegeurlaub

Dank der Umsetzung der Work-Life-Balance-Richtlinie wird den Arbeitnehmern auch eine zusätzliche Art von Urlaub gewährt, nämlich ein Pflegeurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass er gewährt wird, um:

  • die persönliche Pflege oder
  • Unterstützung

für eine Person, die ein Familienmitglied ist oder im selben Haushalt lebt und die aus schwerwiegenden medizinischen Gründen Pflege oder Unterstützung benötigt.

Der Urlaub kann also genommen werden, wenn beispielsweise der Partner oder Partnerin eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin erkrankt und die Pflege einer solchen Person notwendig wird.

Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass im Falle eines Pflegeurlaubs folgende Personen als Familienmitglieder gelten:

  • ein Sohn,
  • die Tochter
  • Mutter
  • Vater,
  • Ehegatte.

Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Pflegeurlaub spätestens einen Tag vor Beginn des Urlaubs einreichen, wobei der Antrag selbst elektronisch oder auf Papier eingereicht werden kann.

Der Inhalt des Antrags muss Folgendes enthalten:

  • den Namen der pflegebedürftigen Person;
  • den Grund für den Bedarf an persönlicher Pflege oder Unterstützung durch den Arbeitnehmer;
  • und im Falle eines Familienangehörigen den Grad der Verwandtschaft mit dem Arbeitnehmer oder im Falle eines Nicht-Familienangehörigen die Wohnanschrift der Person.

Erweiterter Schutz für schwangere und postschwangere Arbeitnehmerinnen

Der Inhalt von Artikel 177 des Arbeitsgesetzes, der bisher vorsah, dass der Arbeitgeber unter anderem während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin nicht kündigen oder auflösen darf, es sei denn, es liegen Gründe vor, die eine fristlose Kündigung durch Verschulden der Arbeitnehmerin rechtfertigen, und die betriebliche Gewerkschaftsorganisation, die die Arbeitnehmerin vertritt, hat der Kündigung zugestimmt.

Ab dem 26. April ist der Arbeitgeber verpflichtet, das neue Verbot in Artikel 177 des Arbeitsgesetzbuchs zu beachten, d. h. das Verbot, Vorbereitungen für die Kündigung oder die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer zu treffen.

Die obige Formulierung umfasst daher das Verbot aller Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergreifen kann, wie z. B.:

  • die Aufnahme von Verhandlungen über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags,
  • den Abschluss einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsvertrags vorschlagen.

Elternarbeitnehmer und Überstunden

Die Work-Life-Balance-Richtlinie hat eine weitere Änderung im polnischen Arbeitsrecht durchgesetzt, nämlich das Verbot von Überstunden, wenn der Arbeitnehmer ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren erzieht. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zustimmt, auf diese Weise zu arbeiten; der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch nicht dazu zwingen, dies zu tun.

Sonstige Rechte

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren erzieht, nicht außerhalb seines ständigen Arbeitsortes eingesetzt werden darf und außerdem das Recht hat, die Anwendung flexibler Arbeitsregelungen zu beantragen, die als solche gelten:

  • Homeffice;
  • das System der intermittierenden Arbeitszeit; das
  • das System der verkürzten Wochenarbeitszeit;
  • das System der Wochenendarbeitszeit;
  • flexible Arbeitszeiten;
  • der individuelle Arbeitszeitplan;
  • die Verkürzung der Arbeitszeit.

Darüber hinaus muss ein Arbeitnehmer, der Vater ist, wenn er sich für einen Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen entscheidet, diesen früher nehmen. Nach der derzeitigen Regelung konnte er diesen Anspruch bis zum 24. Lebensmonat des Kindes geltend machen – die Änderung sieht vor, dass der Vaterschaftsurlaub bis zum 12. Lebensmonat des Kindes genommen werden kann.

Zusammenfassung

Man kann sich nur schwer des Eindrucks erwehren, dass das zu Ende gehende Jahr für die Subjekte des Arbeitsverhältnisses zahlreiche Änderungen mit sich bringt, mit denen sie genau vertraut sein müssen, um sich nicht den möglichen Folgen eines Verstoßes gegen die geänderten Bestimmungen auszusetzen. Die Anzahl und der Umfang der Änderungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer angesichts der alltäglichen Aufgaben der Unternehmensführung manchmal überfordern, aber es lohnt sich, sich auch mit den rechtlichen Aspekten des Betriebs zu befassen.

Autor:
Mateusz Turowski, Referendar (PL)

+49 30 88 03 59 0
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