Die Steuerbehörden sind nicht berechtigt, von der Regelung Gebrauch zu machen, die ermöglicht, im Falle der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (Art. 70 § 6 Abs. 1 der Abgabenordnung), die Verjährungsfrist auszusetzen oder sie nicht laufen zu beginnen. Die Vorschrift erfordert, dass der Steuerpflichtige von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt wird und der Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens sich aus der Nichterfüllung einer Steuerpflicht ergibt. Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Finanzbehörden das Gesetz missbrauchen, indem sie anscheinend ein Steuerstrafverfahren einleiten, nur um die Zeit für den Abschluss des Steuerverfahrens zu verlängern.
Uneinheitliche Rechtsstellung der Verwaltungsgerichte
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besteht kein Zweifel daran, dass die vorgebliche Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch die Finanzbehörden, um den Lauf der Verjährungsfrist zu stoppen, nicht gebilligt werden kann, weil sie einen Rechtsmissbrauch darstellt. Durch die unterschiedliche Vorgehensweise der Verwaltungsgerichte ist jedoch nicht geklärt, ob das Gericht nach den gesetzlichen Bestimmungen die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch eine Finanzbehörde prüfen darf. Ein Beispiel ist das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (weiter: NSA) vom 30. Juli 2020. (Az. I FSK 42 /20), wonach die Verwaltungsgerichte prüfen können, ob die Vorschriften der Abgabenordnung von den Finanzbehörden instrumentell missbraucht worden sind, insbesondere im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz gegenüber den Organen der Steuerverwaltung.
Nach einer anderen in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung, die z. B. im Urteil vom 9. November 2018 vertreten wird (Az. I FSK 2149/16), dürfen die Verwaltungsgerichte nicht die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens prüfen. Nach Ansicht des Richters Sylwester Marciniak würde das Verwaltungsgericht damit in die Zuständigkeiten des Strafgerichts eingreifen (Urteil des NSA vom 30. Juli 2020, Az. I FSK 42/20).
Beschluss von 7 Richtern der NSA zur Klarstellung der Rechtsstellung der Gerichte
Um die Zweifel zu beseitigen, hat der KMU-Beauftragte das Oberste Verwaltungsgericht um eine Entscheidung gebeten, die auf die Klärung der gesetzlichen Vorschriften abzielt, deren Anwendung zu Abweichungen in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geführt hat.
Daraufhin erging am 24. Mai 2021 ein Beschluss (Az. I FPS 1/21), in dem das Gericht betonte, dass die Verwaltungsgerichte das Recht haben, die Rechtmäßigkeit der Einleitung von Steuerstrafverfahren durch die Steuerbehörden zu kontrollieren. Hätten die Verwaltungsgerichte ein solches Recht nicht, wäre die Verjährung rein illusorisch. Darüber hinaus wurde in dem Beschluss festgelegt, dass das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Verwaltung prüft, auch in andere Rechtsgebiete, z.B. Zivilrecht, Arbeitsrecht, eingreift und diese Handlung keinen außergewöhnlichen Charakter hat.
Das Verwaltungsgericht prüft weder den Zeitpunkt noch die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Steuerstrafrechts. Es ist zu prüfen, ob die Steuerbehörde die Vorschriften nicht instrumentell angewendet hat, um die Verjährungsfrist zu verlängern. Ein solcher Verdacht entsteht, wenn ein Verfahren ohne materielle oder subjektive Gründe eingeleitet wird oder wenn negative verfahrensrechtlichen Anforderungen vorliegen. Zusätzliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch die Steuerbehörden können durch den Erlass des Bescheids kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist oder die Untätigkeit der Behörde nach Erlass des Bescheids entstehen.
Folgen für Steuerpflichtige
Es besteht kein Zweifel daran, dass der vorgenannte Beschluss des NSA für die Steuerpflichtigen günstig ist. Die Richter verwarfen den Standpunkt, wonach ein Verwaltungsgericht bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens überhaupt keine Kontrollbefugnis gegenüber den Finanzbehörden habe.
Die aus Sicht der Steuerpflichtigen vorteilhafteste Lösung wäre natürlich die Streichung des Art. 70 § 6 Punkt 1 aus der Abgabenordnung, was aber zur Zeit nicht möglich ist. Der Beschluss ist auch wichtig für die Praxis der Steuerbehörden, die
- sicherstellen, dass der Steuerpflichtige so schnell wie möglich informiert wird, dass die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen begann oder ausgesetzt wurde;
- den Zusammenhang zwischen dem Verdacht auf eine Straftat und der Nichterfüllung steuerlicher Pflichten angeben;
- in der Entscheidung die Voraussetzungen anführen, die die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigen.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der oben genannte Beschluss des NSA das Problem des Rechtsmissbrauchs durch die Steuerbehörden nicht vollständig lösen wird. Man kann aber nur hoffen, dass der Beschluss die Steuerbehörden motiviert, den Steuerpflichtigen gewissenhafter auf die Voraussetzungen für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen ihn hinzuweisen.
Autor
Maciej Kozub, VAT-Steuerfachangestellte